(Magna Carta Libertatum)
Der Große Freibrief
(Magna Carta Libertatum)
vom 15. Juli 1215
Original in Latein
es folgen Übersetzungen ins Englische und ins Deutsche
- Der Große Freibrief
- § 1.
- § 2.
- § 3.
- § 4.
- § 5.
- § 6.
- § 7.
- § 8.
- § 9.
- § 10.
- § 11.
- § 12.
- § 13.
- § 14.
- § 15.
- § 16.
- § 17.
- § 18.
- § 19.
- § 20.
- § 21.
- § 22.
- § 23.
- § 24.
- § 25.
- § 26.
- § 27.
- § 28.
- § 29.
- § 30.
- § 31.
- § 32.
- § 33.
- § 34.
- § 35.
- § 36.
- § 37.
- § 38.
- § 39.
- § 40.
- § 41.
- § 42.
- § 43.
- § 44.
- § 45.
- § 46.
- § 47.
- § 48.
- § 49.
- § 50.
- § 51.
- § 52.
- § 53.
- § 54.
- § 55.
- § 56.
- § 57.
- § 58.
- § 59.
- § 60.
- § 61.
- § 62.
- § 63.
- § 64.
- § 65.
- § 66.
- § 67.
- § 68.
- § 69.
- § 70.
- § 71.
- § 72.
- § 73.
- § 74.
- § 75.
- § 76.
- § 77.
- § 78.
- § 79.
- Abschluss
Der Große Freibrief
Johann, von Gottes Gnaden König von England, Herr von Irland, Herzog der Normandie und von Aquitanien und Graf von Anjou, den Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Grafen, Baronen, ForstOberrichtern, Sherriffs (Vizegrafen), Gouverneuren, Beamten, allen Landvögten, und sonstigen getreuen Unterthanen seinen Gruß Wisset, daß wir, in Gegenwart Gottes und zum Heil unserer Seele und der Seelen unserer Vorfahren und Erben, zur Ehre Gottes und zur Erhöhung seiner heiligen Kirche und zum Besten unseres Reichs, auf den Rath unserer ehrwürdigen Väter: Stephan, Erzbischof von Canterbury, Primas von ganz England, und Kardinal der heiligen römischen Kirche; Heinrich, Erzbischof von Dublin; Wilhelm, Bischof von London; Peter, von Winchester; Jocelin, von Bath und Glastonbury; Hugo von Lincoln; Walter von Worcester; Wilhelm von Coventry; Benedikt von Rochester, Bischöfe; und Mister Pandulphs, des Papstes Unterdekan und alter Diener; des Bruder Aymerick, Meister des Tempels von England; und der edeln Männern Wilhelm Marescall, Graf von Pembroke; Wilhelm, Graf von Salisbury; Wilhelm, Graf von Warren, Wilhelm , Graf von Arundel; Alan von Galoway, Constable von Schottland; Warin Fitz-Gerald, Peter Fitz-Herebert und Hubert von Burgh, Seneschal von Poietou, Hugo von Neville, Mathäus Fitz-Herebert, Thomas Basset, Alan Basset, Philipp von Albiney, Robert von Ropele, John Marescall, John Fitz-Hugo und unserer anderen Lehensmänner, im ersten Punkte Gott verwilliget, und durch diesen unseren Freibrief für uns und unsere Erben für immer bestätigt haben.
§ 1.
Daß die Kirche von England frei sein soll, und ihre vollen Rechte und Freiheiten unverletzlich genießen soll. Und daß wir dieß so beobachtet wissen wollen, ersehe man daraus, daß wir die Freiheit der Wahlen, welche als höchst nothwendig für die Kirche Englands anerkannt werden, aus eigenem, freiem Willen verliehen, durch unsern Freibrief befestigen und ihre Bestätigung von Seiten Papst Innocents III erhalten haben, bereits vor der Uneinigkeit zwischen und und unseren Baronen. Diesen Freibrief werden wir beobachten, und wünschen, daß er auch von unseren Nachkommen für alle Zeiten getreulich beobachtet werden.
§ 2.
Wir und unsere Nachkommen für alle Zeiten haben allen Freien unseres Reichs alle unten stehenden Freiheiten verliehen, daß sie und ihre Nachkommen dieselben haben und behalten sollen auf immer, von uns und unseren Erben
§ 3.
Wenn einer unserer Grafen, Barone oder sonst einer, der eine Offiziersstelle bei unserm Militär begleitete, stirbt, und und zur Zeit seines Todes sein Erbe volljährig ist und eine Lehensgebühr zu entrichten hat, so soll er seine Erbschaft nach dem alten Lehensgesetz erhalten, und zwar: der Erbe oder die Erben eines Grafen eine volle gräfliche Baronie gegen Entrichtung von 100 Pfd. Sterlin; der Erbe oder die Erben eines Barons, eine volle Baronschaft gegen Entrichtung von 100 Pfd. Sterling; der Erbe oder die Erben eines Ritters ein volles Ritterlehen gegen Entrichtung von höchstens 100 Schillingen; und derjenige, welcher weniger zu entrichten schuldig ist, soll weniger zahlen, gemäß dem alten herkömmlichen Lehensgebrauch.
§ 4.
Ist aber der Erbe eines solchen Verstorbenen minderjährig und steht noch unter Vormundschaft, so soll derselbe, wenn er volljährig wird, seine Erbschaft ohne alle Lehensgebühr oder Abgabe erhalten.
§ 5.
Der Pfleger des Grundstücks eines solchen minderjährigen Erben soll aus diesem Grundstück nur mäßige Einkünfte, Steuern und Nutzen ziehen, und zwar ohne Schaden und Vergeudung an Leuten und Gegenständen. Und wenn wir die Pflege solcher Hinterlassenschaften dem Sheriff oder einer andern uns für die Einkünfte des Landes verantwortlichen Person übertragen; und diese Person an den anvertrauten Grundstücken Schaden oder Vergeudung ausüben sollte, so werden wir diese Person zur Verantwortung ziehen und die Pflege des Grundstücks zwei gesetzlichen und verständigen Pächtern des Lehens übertragen, welche für die Einkünfte uns oder demjenigen, den wir ihnen bezeichnen werden, verantwortlich sein sollen, Und wenn wir die Nutznießung eines solchen Mündelguter an Jemand abgegeben oder verkaufen, und dieser Schaden oder Vergeudung an dem Grundstück ausüben sollte, so soll dieser seines Nutznießungsrechtes verlustig sein, und das Gut soll zwei gesetzlichen, verständigen Pächtern des Lehens übertragen werden, welche auf die gleiche Art wie oben angegeben, uns verantwortlich sein sollen.
§ 6.
Der Pfleger soll, solange er die Pflegschaft über das Grundstück hat, die Häuser, Parke, Gehege, Teiche, Mühlen und alles, was zu dem Grundstück gehört, aus den Einkünften dieses Grundstücks in Stand erhalten und bestreiten; und wenn der Erbe volljährig wird, so soll er diesem sein ganzes Land, mit Pflügen und Wägen versehen, zurückgeben, wie es die Zeit in Auslegung von Spanngütern erfordert und wie es die Einkünfte des Landes vernünftiger Weise tragen können.
§ 7.
Die Erben sollen sich ohne Beeinträchtigung ihres Standes verheirathen jedoch sollen vor Abschließung des Heirathskontrakts die nächsten Blutsverwandten des Erben davon benachrichtiget und dieselben von der Verheirathung in Kenntniß gesetzt werden.
§ 8.
Eine Witwe soll nach dem Tode ihres Mannes sogleich und ohne alle Schwierigkeit ihr Heirathsgut und ihren Erbtheil erhalten können; auch soll sie nichts für ihr Witthum, ihr Eingebrachtes, oder das Erbgut zu entrichten haben, welches ihr Mann und sie am Tage seines Todes in Besitz hatten; und kann sie in der Hauptwohnung oder dem Herrschaftshaus ihres Mannes bis 40 Tage nach seinem Tode wohnen bleiben; innerhalb dieser Zeit aber muß ihr Witthum bestimmt und aufgenommen werden.
§ 9.
Keine Wittwe soll gezwungen werden, sich zu verheirathen, so lange sie vorzieht, ohne Mann zu leben. Jedoch soll sie Bürgschaft geben, daß sie nicht ohne unsere Zustimmung sich verehelichen will, wenn sie Güter von uns in Lehen trägt oder ohne die Zustimmung des Lords, in dessen Lehen sie steht, wenn sie einem andern Herren lehenspflichtig sein sollte.
§ 10.
Weder wir noch unsere Landvögte werden ein Grundstück oder eine Rente mit Beschlag belegen, so lange noch genug bewegliche Güter des Schuldners auf den Grundstücken sich befinden, um die Schuld zu bezahlen. Auch sollen die Bürgen des Schuldners nicht angegriffen werden können, so lange der Hauptschuldner für die Bezahlung der Schuld genügend begütert ist.
§ 11.
Und wenn der Hauptschuldner unvermögend ist, eine Schuld zu bezahlen, indem er durchaus keine beweglichen Güter hat, dieselbe decken zu können, so sollen die Bürgen für die Schulden einstehen; und wenn sie wollen, können sie sich dafür an die Ländereien und Renten des Schuldners halten, bis daß sie für die Schuld, die sie für ihn bezahlten, vollkommen entschädigt sind; es sei denn, daß der Hauptschuldner beweisen könne, daß er dieselbe gegen besagte Bürgen bereits abgetragen habe.
§ 12.
Wenn irgend Jemand mehr oder weniger von Juden geborgt hat und stirbt vor der Rückerstattung der Schuld, so sollen für diese Schuld keine Zinsen bezahlt werden, so lange der Erbe minderjährig ist, in wessen Lehen er auch immer stehen möge; und wenn die Schuld durch Rückfall des Lehens in unsere Hände fällt, so wollen wir zur Deckung derselben nur die in dem Schuldvertrage oder der Urkunde erwähnten beweglichen Güter zu deren Deckung nehmen.
§ 13.
Und wenn irgend Jemand den Juden verschuldet, sterben sollte, so soll dessen Frau ihr Witthum erhalten, und nichts an dieser Schuld zu zahlen haben; und wenn der Verstorbene minderjährige Kinder hinterläßt, so sollen diese mit den nothwendigsten Lebensbedürfnissen versehen werden, je nach dem Grundeigenthum (oder wirklichen Vermögen) des Verstorbenen, und aus dem Übrigbleibenden soll die Schuld bezahlt werden; vorbehaltlich des Lehensbetrags des Lords. Ebenso sie es auch gehalten mit dem, was man anderen Personen als den Juden zu zahlen schuldig ist.
§ 14.
Eine Dienstpflichttaxe oder Vasallensteuer (Schild- oder Hilfsgeld) soll in unserm Königreiche nur durch den allgemeinen Rath unseres Reiches auferlegt werden können, ausgenommen in Fällen der Auslösung unserer Person, oder beim Ritterschlag unseres ältesten Sohnes, und einmal bei der Verheirathung unserer ältersten Tochter; und auch in diesen Fällen soll nur eine mäßige Steuer bezahlt werden dürfen.
§ 15.
Ebenso soll es gehalten werden in Hinsicht auf die Steuern der Stadt London; und die Stadt London soll alle ihre alten Freiheiten und
herkömmlichen Rechte, sowohl zu Land als zu Wasser fortan beibehalten.
§ 16.
Ferner wollen und verleihen wir, daß alle anderen Städte und Marktflecken, Ortschaften und Häfen alle ihre Freiheiten und herkömmlichen Rechte behalten, und auch ihre Steuern sollen durch den allgemeinen Rath unseres Reiches bestimmt werden (ausgenommen in den drei oben genannten Fällen) (§ 14).
§ 17.
Für die Abschätzung der Dienstpflichttaxen sollen die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Grafen und hohen Baronen des Reichs einfach durch unsere Briefe zusammenberufen werden.
§ 18.
Ferner werden wir im Allgemeinen durch unsere Sheriffs und Landvögte alle anderen, welche uns lehenspflichtig sind, an einem bestimmten Tage, doch wenigstens 40 Tage vor ihrer Zusammenkunft, an einen bestimmten Ort berufen lassen; und werden wir in allen derartigen Berufungs-Schreiben die Ursache der Einberufung angeben.
§ 19.
Sind die Vorladungen auf diese Art geschehen, so geht die Amtsverhandlung an dem bestimmten Tage vor sich, nach der Ansicht derjenigen, welche anwesend sind; wenn auch nicht alle auf die Vorladung hin sich eingestellt haben sollten.
§ 20.
Wir gestatten für die Zukunft Niemandem, von seinen eigenen freien Lehensmännern Steuern einzuziehen, außer zur Auslösung seiner Person, beim Ritterschlag seines ältesten Sohnes, und einmal bei der Verheirathung seiner ältesten Tochter; und auch hiefür darf nur eine mäßige Steuer bezahlt werden.
§ 21.
Niemand kann gezwungen werden, für ein Ritter- oder ein anderes freies Lehen mehr Dienst zu thun, als er seiner Stellung nach schuldig ist.
§ 22.
Gewöhnliche Rechtsstreite sollen nicht vor unserm Gerichtshof vorgebracht werden, sondern an einem andern bestimmten Ort abgehandelt werden; Untersuchungen hinsichtlich der Gesetze über Wiedervertreibung aus dem Besitze, Einsetzung in verfallenes Gut, und wegen unternommener Anklage dürfen nur in ihren besonderen Grafschaften und auf folgende Art vorgenommen werden: Wir, oder (wenn wir uns außerhalb des Reiches befinden sollten), unser Haupt-Oberrichter wird viermal des Jahreszwei Oberrichter durch jede Grafschaft senden, welche, mit vier aus jeder Grafschaft vor dem Volk gewählten Rittern, die besagten Gerichtssitzungen in der Grafschaft an dem bestimmten Tag und auf dem bestimmten Orte abhalten werden
§ 23.
Und wenn irgend Gegenstände an dem für die Sitzungen in jeder Grafschaft bestimmten Tag nicht zu Ende gebracht werden können, so sollen so viele Ritter und Freisaßen, als bei den besagten Sitzungen anwesend waren, zu genügender Entscheidung der unerledigt gebliebenen Geschäfte ernannt werden.
§ 24.
Ein freier Mann soll für ein geringes Vergehen nur im Verhältniß der Größe desselben gebüßt werden, und für ein großes Verbrechen im Verhältniß zu dessen Abscheulichkeit; jedoch mit Beibelassung seiner Grundstücke und ebenso bei einem Kaufmanne mit Beibelassung seiner Waare.
§ 25.
Ein Landsaße soll auf gleiche Art bestraft, ihm aber, wenn er unter unsere Gnade fällt, sein Karrengut beibelassen werden; keine der vorgenannten Geldbußen aber soll anders, als durch den Eid achtbarer Männer aus der Nachbarschaft bestimmt werden.
§ 26.
Grafen und Baronen können nur durch Ihresgleichen gemäß der Art ihres Vergehens bestraft werden.
§ 27.
Keine geistliche Person soll anders als nach obigem Verhältniß bestraft werden; nicht aber gemäß der Größe ihrer geistlichen Pfründe.
§ 28.
Weder eine Stadt, noch irgend eine Person soll gezwungen werden, Brücken über Flüsse zu bauen, wenn sie nicht durch altes Herkommen und von Rechtswegen dazu verpflichtet ist.
§ 29.
Kein Sheriff, Constable, Coroner oder ein anderer unserer Beamten darf peinliche Gerichte halten.
§ 30.
Alle Grafschaften, Gaue, Bezirke und Zehenden, sollen in ihren alten PachtVerhältnissen ohne alle Erhöhung verbleiben, ausgenommen die Inhaber unserer Domänenländer.
§ 31.
Wenn einer unserer weltlichen Lehensmänner stirbt, und der Sheriff oder Landvogt unsere Zahlungsbefehle hinsichtlich der uns von dem Verstorbenen zukommenden Schuld vorzeigt, so hat der Sheriff oder unser Landvogt die auf dem weltlichen Lehen des Verstorbenen vorgefundene Habe bis zum Betrag der Schuld in Beschlag zu nehmen, und ein Register darüber anzufertigen, in Gegenwart gesetzlicher Männer, so daß nichts entfernt werden darf, bevor unsere Schuld voll bezahlt worden ist; das Übrige wird den Testaments-Vollstreckern zur Erfüllung des Willens des Verstorbenen überlassen: ist jedoch der Verstorbene uns nichts schuldig, so erhält der Vollstrecker die Verfügung über des Verstorbenen Eigenthum, ausgenommen den seiner Frau und seiner Kindern zukommenden Antheil.
§ 32.
Wenn ein freier Mann stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, so soll sein Eigenthum von seinen nächsten Verwandten und Freunden unter Aufsicht der Kirche, und nach Bezahlung der von dem Verstorbenen eingegangenen Schulden, vertheilt werden.
§ 33.
Keiner unserer Constables oder Landvögte darf von Jemanden Frucht oder sonstiges Eigenthum nehmen, wenn er ihm nicht sogleich Geld dafür bezahlt oder ihm der Verkäufer einen späteren Zahlungstermin zugesteht.
§ 34.
Kein Constable soll einen Ritter zwingen, Geld für seine Ritterlehen zu bezahlen, wenn er dieselben persönlich versieht, oder, im Falle er durch einen vernünftigen Grund gehindert ist, durch einen andern fähigen Mann versehen läßt.
§ 35.
Und wenn wir ihn in die Armee führen oder senden, so soll er von der Zeit an, wo er in der Armee auf unsern Befehl dient, vom
Ritterlehen befreiet sein.
§ 36.
Keiner unserer Sheriffs oder Landvögte oder sonst Jemand soll Pferde oder Wägen eines andern zu Spanndiensten nehmen, anders als mit Bewilligung dieses freien Mannes.
§ 37.
Ebenso werden weder wir, noch unsere Beamten, noch sonst Jemand eines andern Bauholz für unsere Schlösser oder sonstigen
Gebrauch, anders als mit Bewilligung des Eigenthümers nehmen.
§ 38.
Wir werden die Ländereien derjenigen, welche eines peinlichen Verbrechens überwiesen sind, nur ein Jahr und einen Tag
zurückbehalten, und dann sollen sie dem Lehensherrn des Verurtheilten wieder übergeben werden.
§ 39.
Alle Wehre sollen für die Zukunft in den Flüssen Themse und Medway, und durch ganz England zerstört werden, ausgenommen die Wehre an der Meeresküste.
§ 40.
Der Befehl "Praecipe", durch welchen einem Beklagten aufgegeben wird, sein Thun und Lassen zu begründen (sich auszuweisen), soll für die Zukunft keinem Pächter erlassen werden, damit einem Freimann dadurch kein Nachtheil und Verlust erwachse.
§ 41.
In unserem ganzen Reich soll nur ein Maß für Wein und eines für Bier sein; ebenso nur ein Maß für Getreide, das Londoner "quarter";
eine Breite für gefärbtes Tuch, Russets und Haberjects, 2 Ellen innerhalb der Sahlleiste; und wie mit dem Maß, so soll es auch mit dem
Gewicht gehalten werden.
§ 42.
Von nun an soll derjenige, welcher eine Untersuchung auf Leib und Leben einzuleiten wünscht, nichts für die Ausfertigung des
Untersuchungsbefehls zu bezahlen haben und soll ein solcher Befehl gratis abgegeben und nie verweigert werden.
§ 43.
Wenn Jemand von uns Erbzinslehen, Afterlehen, oder Bürgerlehen hat und durch Militärdienst Ländereien eines andern zu Lehen trägt, so wollen wir die Vormundschaft und Pflege über den Erben oder das Land, welches zu eines andern Lehen gehört, nicht haben, wegen der Güter, welche er von uns durch Erbzinslehen, Afterlehen oder Bürgerlehen hat: auch werden wir die Vormundschaft über Erbzinslehen, Afterlehen oder Bürgerlehen nur dann übernehmen, wenn das Erbzinslehen mit Militärdienst verbunden ist.
§ 44.
Wir werden die Vormundschaft über einen Erben oder über ein Land, das er von einem andern durch Militärdienst zu Lehen trägt, nicht
haben, wenn er nur in einem kleinen Waffenlehen zu uns steht und uns Dolche, Bogen und dergleichen zu liefern schuldig ist.
§ 45.
Kein Landvogt soll für die Zukunft irgend Jemand auf eine einfache Anklage hin vor sein Gericht ziehen können, ohne daß glaubwürdige Zeugen aufgestellt werde, welche die Wahrheit der Anklage bestätigen
§ 46.
Kein freier Mann soll verhaftet, gefangen gesetzt, seiner Güter beraubt, geächtet, verbannt oder sonst angegriffen werden; noch werden wir ihm anders etwas zufügen, oder ihn in's Gefängnis werfen lassen, als durch das gesetzliche Urtheil von Seinesgleichen, oder durch das Landesgesetz.
§ 47.
Wir werden das Recht oder die Gerechtigkeit an Niemand verkaufen, Niemand verweigern und für Niemand aufschieben.
§ 48.
Alle Kaufleute sollen sicheres Geleite haben, nach England zu können oder dasselbe zu verlassen; dort zu bleiben und durchzureisen, sowohl zu Land als zu Wasser; nach den alten und angenommenen gebräuchen zu kaufen und zu verkaufen, ohne alle schlimmen Zölle,
ausgenommen in Kriegszeiten, oder wenn die Kaufleute von einer mit uns im Krieg begriffenen Nation sind.
§ 49.
Und wenn solche Kaufleute im Anfange des Krieges in unserem Land gefunden werden, so sollen sie ohne Schaden an ihrer Person oder ihren Gütern festgenommen werden, bis es uns oder unserm HauptOberrichter bekannt ist, wie unsere Kaufleute von den mit uns im Krieg begriffenen Nationen behandelt werden: geschieht den unseren dort kein Schaden, so soll auch jenen in unserm Lande keiner geschehen.
§ 50.
Für die Zukunft soll Jeder sicher und ohne Schaden unser Königreich verlassen und dahin zurückkehren dürfen, zu Land und zu Wasser, mit Beibehaltung seiner Unterthanen-Treue gegen uns; außer in Kriegszeiten, für eine kurze Zeit und zum allgemeinen Wohl des Reichs, mit Ausnahme von Gefangenen und Geächteten, (nach dem Landesgesetz) von Leuten, die im Kriegg gegen uns stehen und von Kaufleuten, die sich in oben erwähnter Lage befinden
§ 51.
Wenn irgend Jemand stirbt, der ein Heimfallslehen hat, wie die Kronlehen von Wallingford, Nottingham, Boulogne, Lancaster oder andere Heimfallslehen, die in unseren Händen, und Baronien sind, so soll sein Erbe uns keine andere Lehensgebühr bezahlen, noch soll er uns einen andern Dienst zu leisten haben, als wie er dem Baron bezahlen und leisten würfe, wenn die Baronie im Besitz eines solchen wäre, und wir werden es in Allem auf dieselbe Art halten, wie es der Besitzer einer Baronie gehalten haben würde
§ 52.
Diejenigen Männer, welche außerhalb des Forsts wohnen, sollen hinfort nicht mehr vor unsere Forst-Oberrichter bei Berufungen kommen, ausgenommen gerichtlich Belangte oder Bürgen für einen, der wegen etwas den Forst betreffend verhaftet wurde.
§ 53.
Wir werden blos solche zu Oberrichtern, Constables, Sheriffs, oder Landvögten machen, welche die Landesgesetze kennen und geneigt sind, dieselben gebührend zu beobachten
§ 54.
Alle Barone, welche Gründer von Abteien sind und Urkunden der Könige von England auf das Patronatsrecht haben oder dazu durch alten Besitz berechtigt sind, können wie billig die Bewahrung derselben haben, wenn solche Abteien aufgehoben sind.
§ 55.
Alle Wälder, welche während unserer Regierung als Forsten genommen wurden, sollen sogleich wieder freigegeben werden; ebenso sei es mit den Flüssen, welche von uns während unserer Regierung weggenommen oder eingehegt wurde.
§ 56.
Alle schlimmen Gebräuche in Betreff auf Forsten, Gehegen, Förstern, Hägemeistern, Sheriffs und anderen Beamten, Flüssen und deren Aufsehern, sollen sogleich in jeder Grafschaft durch zwölf vereidete Ritter derselben Grafschaft, welche von den glaubwürdigsten Personen derselben gewählt werden, untersucht und innerhalb 40 Tagen nach besagter Untersuchung vollständig abgeschafft, und nie wieder eingeführt werden.
§ 57.
Wir werden sogleich alle Geißeln und Verpfändungen aufgeben, welche uns von unseren englischen Unterthanen als Bürgschaften dafür ausgeliefert wurden, daß sie den Frieden halten und uns treue Dienste leisten wollen.
§ 58.
Wir werden von unsern Vogteien, die Verwandten von Gerard von Athyes gänzlich entfernen, und dafür sorgen, daß sie für die Zukunft keine Vogteien mehr in England bekleiden sollen. Dasselbe soll geschehen mit Enegelard von Cygony, Andreas, Peter und Gyon von Cygony, Gottfried von Martin und seinen Brüdern, Philipp Mark und seinen Brüdern, und seinem Neffen Gottfried und ihrem ganzen Gefolge.
§ 59.
Sobald der Friede wieder hergestellt ist, werden wir alle fremden Soldaten, Armbrustschützen und Söldner, welche mit Pferden und Waffen zur Beeinträchtigung unseres Volkes hereingekommen sind, aus dem Reiche verweisen
§ 60.
Wenn irgend Jemand von uns ohne das gesetzliche Urtheil seiner Gleichen seiner Ländereien, Schlösser, Freiheiten oder Rechte beraubt worden wäre, so werden wir ihm dieselben sogleich wieder zukommen lassen; und wenn ein Streit über diesen Punkt entsteht, so soll die Sache von den fünf und zwanzig unten erwähnten Baronen zur Erhaltung des Friedens entschieden werden.
§ 61.
Was diejenigen Gegenstände betrifft, deren Jemand ohne das gesetzliche Urtheil seiner Gleichen entweder von König Heinrich, unserem Vater, oder von unserem Bruder König Richard beraubt wurde, und welche in unsern Händen sind, oder für welche wir, wenn sie im Besitze anderer sind, einzustehen und Vergütung zu leisten haben, so wollen wir dieselbe Frist in Anspruch nehmen, als gewöhnlich den
Kreuzfahrern zugestanden wird, mit Ausnahme derjenigen Gegenstände, über welche ein Prozeß anhängig ist, oder über welche auf unsern Befehl eine Untersuchung eingeleitet wurde, bevor wir den Kreuzzug unternahmen. Aber wenn wir von unseren Kreuzfahrern zurückkehren oder dieselbe gar nicht ausführen, so werden wir hierin sogleich volle Gerechtigkeit angedeihen lassen.
§ 62.
Dieselbe First wollen wir haben zur Freigebung der Forsten, welche Heinrich unser Vater, oder unser Bruder Richard zu Kron-Forstengemacht haben; und für die Pflege der Ländereien, welche in eines andern Lehen sind, auf dieselbe Art, wie wir bis jetzt diese Pflegschaften genossen haben, wegen eines durch Ritterdienst von uns getragenen Lehens; und für die in einem andern Lehen als dem unsrigen gegründeten Abteien, in denen der Lehensherr ein Recht anspricht. Und wenn wir von unserer Kreuzfahrt zurückkehren oder dieselbe gar nicht ausführen sollten, so wollen wir sogleich allen Klagenden in dieser Gerechtigkeit widerfahren lassen.
§ 63.
Kein Mann soll auf die Anklage einer Frau wegen des Todes eines anderen als ihres Mannes verhaftet oder gefangen gesetzt werden können
§ 64.
Alle ungerechten und ungesetzlichen Geldbußen, und alle ungerechter Weise und dem Landesgesetz zuwiderlaufende auferlegten Strafen sollen vollständig erlassen, oder der Entscheidung der fünf und zwanzig unten erwähnten Barone zur Erhaltung des Friedens überlassen werden, oder des größten Theiles derselben, zusammen mit oben genanntem Stephan, Erzbischof von Canterbury, wenn er dabei sein kann, und mit andern, die er für passend hält zu sich zu nehmen. Wenn er aber nicht dabei sein kann, so soll das Geschäft nichts destoweniger ohne ihn vor sich gehen. Jedoch so, daß wenn einer oder mehrere der fünf und zwanzig Barone in derselben Sache Kläger sind, diese, was diesen besonderen Gegenstand betrifft, nicht mitberathen, und es sollen an ihrer Stelle andere aus den besagten fünf und zwanzig gewählt, und ihnen von den Übrigen zur Entscheidung dieser Sache der Eid abgenommen werden.
§ 65.
Wenn wir den Walisern ohne das gesetzliche Urtheil ihrer Gleichen Grundstücke, freiheiten oder sonstige Güter genommen haben, so sollen ihnen dieselben sogleich zurückerstattet werden. Entsteht über diesen Punkt ein Streit, so soll die Sache innerhalb der Marken und durch das Urtheil Ihresgleichen entschieden werden. Für Güter in England gilt dabei das Gesetz von England, in Wales das Gesetz von Wales. Auf dieselbe Art sollen die Waliser gegen uns und unsere Unterthanen verfahren.
§ 66.
Was alle diejenigen Gegenstände betrifft, deren irgend ein Waliser ohne das gesetzliche Urtheil Seinesgleichen vom König Heinrich, unserm Vater, oder unserm Bruder König Richard beraubt wurde, und welche wir in Händen haben oder für welche wir, auch wenn sie im Besitz eines andern sind, einstehen müssen, so wollen wir so lange Frist haben, als gewöhnlich den Kreuzfahrern zugestanden wird, mit Ausnahme aller derjenigen Gegenstände, über welche ein Prozeß anhängig ist oder über welche auf unsern Befehl eine Untersuchung eingeleitet wurde, bevor wir den Kreuzzug unternahmen. Sobald wir aber zurückkehren, oder wenn wir im Lande bleiben und unsere Kreuzfahrt gar nicht unternehmen, so werden wir ihnen sogleich volle Gerechtigkeit widerfahren lassen nach den Gesetzen der Waliser und den oben erwähnten Theile.
§ 67.
Wir werden sogleich den Sohn Llewelyns und alle Waliser Geißeln entlassen, und sie der Verpflichtungen entbinden, die sie als Bürgschaft für die Aufrechterhaltung des Friedens mit uns eingegangen sind.
§ 68.
Wir werden mit Alexander, König von Schottland, unterhandeln wegen der Zurückgabe seiner Schwestern und Geißeln, seiner Rechte und Freiheiten, in derselben Form und auf dieselbe Weise, wie wir solches mit den übrigen unserer Barone Englands thun werden, wenn es nicht in Folge der Verbindlichkeiten, welche sein Vater Wilhelm, der vorige König Schottlands, mit uns eingegangen ist, anders sein sollte, und die0 soll der Entscheidung seiner Peers an unserm Hof überlassen sein.
Der König von Schottland hielt die englische Grafschaft Huntingdon und andere englische Lehen von König Johann.
§ 69.
Alle oben genannten Gebräuche und Freiheiten, welche wir verliehen haben, daß sie in unserm Reich, so viel es uns angeht, gegen
unser Volk beobachtet werden, sollen von allen unsern Unterthanen, Geistlichen und Laien, so weit es sie betrifft, auch gegen ihre
Untergebenen beobachtet werden.
§ 70.
Und da wir nun zur Ehre Gottes, zum Nutzen unseres Reichs und zur Beendigung der Uneinigkeit, welche sich zwischen uns und unseren Baronen erhoben hat, alles oben Genannte bewilligt haben, so geben und verleihen wir, um es fest und dauernd zu machen, unsern Unterthanen die folgende Sicherheit: nämlich, daß die Barone fünf und zwanzig Barone des Reichs, die sie für passend halten, wählen können, welche mit all ihrer Macht Sorge tragen sollen, den Frieden und die Freiheit, welche wir ihnen verliehen, und durch diesen unseren Freibrief bestätigt haben, zu halten, zu beobachten und beobachten zu lassen. So daß, wenn wir, unser Oberrichter, unsere Landvögte oder sonst einer unserer Beamten in der Beobachtung derselben in irgend einem Falle gegen irgend Jemand fehlen, oder einen dieser Artikel des Friedens und der Sicherheit übertreten sollten, und dieser Fehler von vier aus den fünf und zwanzig gewählten Baronen angezeigt wird, so sollen sich die besagten vier Barone zu uns, oder wenn wir uns nicht im Reiche befinden, zu unserem Oberrichter begeben, die Beschwerde offen vorlegen und bitten, daß ihr ohne Verzug abgeholfen werden, und wird ihr von uns, oder im Falle wir uns nicht im Reiche befinden, zu unserem Oberrichter begeben, die Beschwerde offen vorlegen und bitten, daß ihr ohne Verzug abgeholfen werde, und wird ihr von uns, oder im Falle wir gerade nicht im Reich sein sollten, von unserem Oberrichter innerhalb vierzig Tagen von der Zeit, wo es uns, oder, sollten wir nicht im Reiche sein, unserem Oberrichter angezeigt wurde, nicht abgeholfen, so sollen die vier Barone die Sache den übrigen der fünf und zwanzig vorlegen, und die besagten fünf und zwanzig Barone sollen, vereint mit der
Gemeinschaft des ganzen Reichs, uns auf alle mögliche Weise dazu zwingen, nämlich durch Beschlagnahme unserer Schlösser, Länder, Besitzungen und durch jedes andere ihnen mögliche Mittel, bis der Beschwerde ganz nach ihrem Willen abgeholfen ist; jedoch dürfen sie unsere Person, die Person unserer Königin und unserer Kinder nicht berühren, und wenn der Fehler wieder gut gemacht ist, so sollen sie uns wie zuvor gehorchen.
§ 71.
Jedermann im Reich kann schwören, daß er den Befehlen der oben genannten fünf und zwanzig Barone in der Auspfändung der Grundstücke gehorchen, und vereint mit ihnen, uns allen in seiner Macht stehenden Schaden zufügen will; und wir geben jedem, der ihnen schwören will, daß öffentliche und freie Recht dazu, und werden nie Jemand hindern, diesen Eid zu leisten.
§ 72.
Allen denjenigen unserer Unterthanen, welche nicht aus eigenem Antrieb schwören wollen, sich mit den fünf und zwanzig Baronen zur Beschlag- und Wegnahme unserer Güter zu verbinden, werden wir unseren Befehl zur Leistung besagten Eides zugehen lassen.
§ 73.
Wenn einer der fünf und zwanzig Barone stirbt, das Reich verläßt, oder sonst verhindert ist oben Gesagtes in Ausführung zu bringen, so können die Übrigen der genannten fünf und zwanzig Barone, einer andern nach ihrem Belieben an seiner Statt erwählen, und ihm auf dieselbe Art, wie den Anderen, den Eid abnehmen.
§ 74.
Bei Allem, was der Entscheidung dieser fünf und zwanzig Barone anvertraut ist, und wobei sie, wenn Alle versammelt sind, über einen Punkt verschiedener Ansicht sein sollten, oder wozu nicht alle der Berufenen kommen wollen oder können, soll das, was beschlossen wurde, oder wozu sich der größere Theil der Anwesenden vereinigt hat, für einen so fest und gültig anzusehen werden, als wenn alle fünf und zwanzig ihre Zustimmung gegeben hätten, und besagte fünf und zwanzig sollen schwören, daß sie alle Prämissen beobachten, und mit all ihrer Macht dafür sorgen wollen, daß sie beobachtet werden.
§ 75.
Wir werden nie, weder durch uns selbst noch durch Andere, etwas bewerkstelligen, wodurch eine dieser Konzessionen und Freiheiten widerrufen oder geschmälert wird; und im Fall etwas der Art erlangt werden sollte, so soll es null und nichtig sein; auch werden wir nie weder selbst noch durch Andere, davon Gebrauch machen.
§ 76.
Alle Feindschaft, Mißgunst und Bosheit, die sich zwischen und und unseren Unterthanen, sowohl Geistlichen als Laien, vom ersten Ausbruch der Uneinigkeit zwischen uns an, erhoben hat, erlassen und vergeben wir gänzlich. Ferner erlassen wir hiermit Allen, sowohl Geistlichen als Laien, und vergeben ihnen, so viel an uns ist, völlig alle durch besagte Uneinigkeit entstandenen Übertretungen, von Ostern im sechszehnten Jahre unserer Regeierung an bis zur Wiedererstellung des Friedens und der Ruhe.
§ 77.
Ferner haben wir von unserem Freibrief schriftliches Zeugniß verliehen vor Stephan, Lord Erzbischof von Canterbury, Heinrich, Lord Erzbischof von Dublin, und den oben genannten Bischöfen, so wie auch vor Meister Pandulph, als Bürgschaft oben genannter Konzessionen.
§ 78.
Deßhalb wollen wir, und bestehen fest darauf, daß die Kirche Englands frei sei, und daß alle Männer unseres Reichs, alle genannten Freiheiten, Rechte und Konzessionen, ehrlich und friedlich sei und ruhig, völlig und gänzlich für sich und ihre Erben von uns und unserer Erben in allen Punkten und Orten für alle Zeiten, wie oben gesagt, haben und behalten sollen
§ 79.
Es wird auch sowohl von unserer Seite als auch von Seite der Barone geschworen, daß alles oben Gesagte treu und aufrichtig beobachtet werden soll.
Abschluss
Gegeben unter unserer Hand, in Gegenwart oben genannter Zeugen und vieler Anderen auf der Wiese, genannt Runningmede, zwischen Windsor und Stanes, den 15. Juni im 17. Jahre unserer Regierung