§ 9.
Keine Wittwe soll gezwungen werden, sich zu verheirathen, so lange sie vorzieht, ohne Mann zu leben. Jedoch soll sie Bürgschaft geben, daß sie nicht ohne unsere Zustimmung sich verehelichen will, wenn sie Güter von uns in Lehen trägt oder ohne die Zustimmung des Lords, in dessen Lehen sie steht, wenn sie einem andern Herren lehenspflichtig sein sollte.
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