§ 55.
Alle Wälder, welche während unserer Regierung als Forsten genommen wurden, sollen sogleich wieder freigegeben werden; ebenso sei es mit den Flüssen, welche von uns während unserer Regierung weggenommen oder eingehegt wurde.
Alle Wälder, welche während unserer Regierung als Forsten genommen wurden, sollen sogleich wieder freigegeben werden; ebenso sei es mit den Flüssen, welche von uns während unserer Regierung weggenommen oder eingehegt wurde.
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