§ 53.
Wir werden blos solche zu Oberrichtern, Constables, Sheriffs, oder Landvögten machen, welche die Landesgesetze kennen und geneigt sind, dieselben gebührend zu beobachten
Wir werden blos solche zu Oberrichtern, Constables, Sheriffs, oder Landvögten machen, welche die Landesgesetze kennen und geneigt sind, dieselben gebührend zu beobachten
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