§ 53.

Wir werden blos solche zu Oberrichtern, Constables, Sheriffs, oder Landvögten machen, welche die Landesgesetze kennen und geneigt sind, dieselben gebührend zu beobachten


Revision #1
Created 9 June 2025 21:44:00 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:44:16 by investigatione