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§ 24.

Ein freier Mann soll für ein geringes Vergehen nur im Verhältniß der Größe desselben gebüßt werden, und für ein großes Verbrechen im Verhältniß zu dessen Abscheulichkeit; jedoch mit Beibelassung seiner Grundstücke und ebenso bei einem Kaufmanne mit Beibelassung seiner Waare.