§ 24.

Ein freier Mann soll für ein geringes Vergehen nur im Verhältniß der Größe desselben gebüßt werden, und für ein großes Verbrechen im Verhältniß zu dessen Abscheulichkeit; jedoch mit Beibelassung seiner Grundstücke und ebenso bei einem Kaufmanne mit Beibelassung seiner Waare.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:30:36 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:30:57 by investigatione