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§ 66.

Was alle diejenigen Gegenstände betrifft, deren irgend ein Waliser ohne das gesetzliche Urtheil Seinesgleichen vom König Heinrich, unserm Vater, oder unserm Bruder König Richard beraubt wurde, und welche wir in Händen haben oder für welche wir, auch wenn sie im Besitz eines andern sind, einstehen müssen, so wollen wir so lange Frist haben, als gewöhnlich den Kreuzfahrern zugestanden wird, mit Ausnahme aller derjenigen Gegenstände, über welche ein Prozeß anhängig ist oder über welche auf unsern Befehl eine Untersuchung eingeleitet wurde, bevor wir den Kreuzzug unternahmen. Sobald wir aber zurückkehren, oder wenn wir im Lande bleiben und unsere Kreuzfahrt gar nicht unternehmen, so werden wir ihnen sogleich volle Gerechtigkeit widerfahren lassen nach den Gesetzen der Waliser und den oben erwähnten Theile.