§ 4.
Ist aber der Erbe eines solchen Verstorbenen minderjährig und steht noch unter Vormundschaft, so soll derselbe, wenn er volljährig wird, seine Erbschaft ohne alle Lehensgebühr oder Abgabe erhalten.
Ist aber der Erbe eines solchen Verstorbenen minderjährig und steht noch unter Vormundschaft, so soll derselbe, wenn er volljährig wird, seine Erbschaft ohne alle Lehensgebühr oder Abgabe erhalten.
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