§ 4.

Ist aber der Erbe eines solchen Verstorbenen minderjährig und steht noch unter Vormundschaft, so soll derselbe, wenn er volljährig wird, seine Erbschaft ohne alle Lehensgebühr oder Abgabe erhalten.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:20:18 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:20:55 by investigatione