Skip to main content

§ 8.

Eine Witwe soll nach dem Tode ihres Mannes sogleich und ohne alle Schwierigkeit ihr Heirathsgut und ihren Erbtheil erhalten können; auch soll sie nichts für ihr Witthum, ihr Eingebrachtes, oder das Erbgut zu entrichten haben, welches ihr Mann und sie am Tage seines Todes in Besitz hatten; und kann sie in der Hauptwohnung oder dem Herrschaftshaus ihres Mannes bis 40 Tage nach seinem Tode wohnen bleiben; innerhalb dieser Zeit aber muß ihr Witthum bestimmt und aufgenommen werden.