# § 8.

<span style="color: rgb(255, 255, 255);">Eine Witwe soll nach dem Tode ihres Mannes sogleich und ohne </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">alle Schwierigkeit ihr Heirathsgut und ihren Erbtheil erhalten können; </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">auch soll sie nichts für ihr Witthum, ihr Eingebrachtes, oder das Erbgut </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">zu entrichten haben, welches ihr Mann und sie am Tage seines Todes in </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">Besitz hatten; und kann sie in der Hauptwohnung oder dem </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">Herrschaftshaus ihres Mannes bis 40 Tage nach seinem Tode wohnen </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">bleiben; innerhalb dieser Zeit aber muß ihr Witthum bestimmt und </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">aufgenommen werden.</span>