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§ 41.

 In unserem ganzen Reich soll nur ein Maß für Wein und eines für Bier sein; ebenso nur ein Maß für Getreide, das Londoner "quarter"; 
eine Breite für gefärbtes Tuch, Russets und Haberjects, 2 Ellen innerhalb der Sahlleiste; und wie mit dem Maß, so soll es auch mit dem 
Gewicht gehalten werden.