§ 41.

 In unserem ganzen Reich soll nur ein Maß für Wein und eines für Bier sein; ebenso nur ein Maß für Getreide, das Londoner "quarter"; 
eine Breite für gefärbtes Tuch, Russets und Haberjects, 2 Ellen innerhalb der Sahlleiste; und wie mit dem Maß, so soll es auch mit dem 
Gewicht gehalten werden.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:38:24 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:38:45 by investigatione