§ 55.

Alle Wälder, welche während unserer Regierung als Forsten genommen wurden, sollen sogleich wieder freigegeben werden; ebenso sei es mit den Flüssen, welche von uns während unserer Regierung weggenommen oder eingehegt wurde.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:44:54 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:45:10 by investigatione