§ 38.

 Wir werden die Ländereien derjenigen, welche eines peinlichen Verbrechens überwiesen sind, nur ein Jahr und einen Tag 
zurückbehalten, und dann sollen sie dem Lehensherrn des Verurtheilten wieder übergeben werden.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:37:00 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:37:19 by investigatione