# § 45.

<span style="color: rgb(255, 255, 255);">Kein Landvogt soll für die Zukunft irgend Jemand auf eine </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">einfache Anklage hin vor sein Gericht ziehen können, ohne daß </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">glaubwürdige Zeugen aufgestellt werde, welche die Wahrheit der </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">Anklage bestätigen</span>