§ 30.

Alle Grafschaften, Gaue, Bezirke und Zehenden, sollen in ihren alten PachtVerhältnissen ohne alle Erhöhung verbleiben, ausgenommen die Inhaber unserer Domänenländer.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:33:13 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:33:33 by investigatione