§ 28.

Weder eine Stadt, noch irgend eine Person soll gezwungen werden, Brücken über Flüsse zu bauen, wenn sie nicht durch altes Herkommen und von Rechtswegen dazu verpflichtet ist.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:32:24 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:32:40 by investigatione