§ 52.

Diejenigen Männer, welche außerhalb des Forsts wohnen, sollen hinfort nicht mehr vor unsere Forst-Oberrichter bei Berufungen kommen, ausgenommen gerichtlich Belangte oder Bürgen für einen, der wegen etwas den Forst betreffend verhaftet wurde.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:43:35 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:43:55 by investigatione