§ 17.

 Für die Abschätzung der Dienstpflichttaxen sollen die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Grafen und hohen Baronen des Reichs einfach durch unsere Briefe zusammenberufen werden.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:27:08 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:27:26 by investigatione