§ 60.

Wenn irgend Jemand von uns ohne das gesetzliche Urtheil seiner Gleichen seiner Ländereien, Schlösser, Freiheiten oder Rechte beraubt worden wäre, so werden wir ihm dieselben sogleich wieder zukommen lassen; und wenn ein Streit über diesen Punkt entsteht, so soll die Sache von den fünf und zwanzig unten erwähnten Baronen zur Erhaltung des Friedens entschieden werden.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:47:00 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:47:17 by investigatione