# § 60.

<span style="color: rgb(255, 255, 255);">Wenn irgend Jemand von uns ohne das gesetzliche Urtheil seiner Gleichen </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">seiner Ländereien, Schlösser, Freiheiten oder Rechte beraubt worden wäre, so werden </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">wir ihm dieselben sogleich wieder zukommen lassen; und wenn ein Streit über diesen </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">Punkt entsteht, so soll die Sache von den fünf und zwanzig unten erwähnten Baronen </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">zur Erhaltung des Friedens entschieden werden.</span>