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FROLOV Sergey Timofejevich & Familie | RUSSLAND

1 .NAME: FROLOV Sergey Timofejevich & Familie
Staatsangehörigkeit: RUSSLAND
Jahr des Beginns der Folter/Misshandlung: 1973
E-Mail: c/o DimitriSchunin@gmx.de
Postanschrift: 115582 Moskau, Domodedowskaja-Straße 35, Wohnung 369, Russland

Ich bin ein Opfer gezielter Energiewaffen und Gedankenkontrolle aus Russland. Aktenzeichen beim Europäischen Gerichtshof: PP 3301. Ich wurde am 5. Mai 1956 in Ust-Labinsk in der Oblast Aschrasnodar geboren. Ich habe eine mittlere technische Ausbildung und die Nowotscherkasker Fachschule abgeschlossen. Danach arbeitete ich als Meißelmeister. Ich bin Rentner aufgrund einer Krankheit und habe eine Behinderung zweiten Grades – eine ischämische Herzkrankheit. Meine Familie wurde seit 1973 verstrahlt, und 1978 wurde mein Vater, Timofej Frolow, durch eine Energiewaffe getötet. 1990 wurde mein Sohn unter ungeklärten Umständen getötet. 1998 wurde meine Mutter, Jewdokija Frolowa, getötet. Ich richtete Beschwerden über die Strahlenbelastung an den Obersten Rat der UdSSR, das Justizministerium der Russischen Föderation, das Ministerium für Arbeit und Soziale Entwicklung der Russischen Föderation, das Ministerium für Öffentliche Gesundheit der Russischen Föderation und den Menschenrechtsbeauftragten beim Präsidenten der Russischen Föderation. 1991 reichte ich Beschwerden bei der Staatsanwaltschaft des Gebiets Krasnodar ein, doch die Strahlenbelastung hält bis heute an. 1998 wandte ich mich an die Staatsanwaltschaft Moskau. Durch die Langzeitbestrahlung erlitt ich folgende Erkrankungen: Herzrhythmusstörungen, Magengeschwür, Gastritis, Nierenerkrankungen, Lebervergrößerung, Sehverschlechterung und Hörverlust. Meine Tochter wurde 1988 geboren. Auch sie leidet infolge der Strahlenbelastung an Gastritis und Herzrhythmusstörungen. Die oben genannten Fakten belegen die systematische Verletzung der Bürgerrechte der Russischen Föderation, die vorsätzliche Gesundheitsschädigung, Folter, Quälerei, illegale Experimente in der Öffentlichkeit sowie die Verletzung von Artikeln der Internationalen Menschenrechtskonvention: Artikel 2 garantiert das Recht auf Leben, Artikel 3 schützt vor Folter und unmenschlicher Behandlung, Artikel 8 garantiert die Achtung des Privatlebens und die Unverletzlichkeit der Wohnung. Anhang: 1. Medizinische Informationen – 2 Seiten; 2. Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs – 2 Seiten