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FRIEDEN IST HERRLICH UND VORTEILHAFT GROTIUS ÜBER DAS GESETZ VON KRIEG UND FRIEDEN (1625)

IM ZUSAMMENHANG

FOKUS

Internationales Recht

VOR

54–51 v. Chr. führt Cicero in „Die Republik“ Vorstellungen von Naturrecht und Naturrecht ein.

NACH

1648 Der Westfälische Frieden wird unterzeichnet, der die Souveränität und Gleichheit der Staaten anerkennt und die Religionskriege Europas beendet.

1758 Das Völkerrecht des Schweizer Diplomaten Emmerich de Vattel wird veröffentlicht. Das Buch baut auf den Ideen von Grotius auf, das Völkerrecht weiter zu definieren und zugänglicher zu machen.

1863 Der Lieber-Kodex legt erstmals fest, wie sich Soldaten im Konflikt verhalten sollen.

1864 Die Genfer Konvention zur Verbesserung der Lage der Verwundeten im Feldheer wird ratifiziert.

Der niederländische Philosoph und Jurist Hugo Grotius (1583-1645) gilt aufgrund seines einflussreichen Werks De Jure Belli ac Pacis (Über das Recht von Krieg und Frieden) aus dem Jahr 1625 als „Vater des Völkerrechts“. Grotius war ein Befürworter der Naturrechtstheorie, die er als unabänderlich und universell ansah. Er glaubte, dass das Naturrecht auf natürlichen Rechten und der menschlichen Vernunft beruhte und daher weder von Gott noch von einer organisierten Religion geändert werden könne.

Grotius wandte diese Ideen auf die internationalen Beziehungen an und argumentierte, dass Rechtsprinzipien von Natur aus existieren und allen Beziehungen zwischen Nationen zugrunde liegen sollten. Er glaubte, dass Nationen die gleichen Rechte und den gleichen Souveränitätsstatus haben sollten und dass Staaten denselben Gesetzen unterliegen sollten wie Einzelpersonen. Seiner Ansicht nach sollten Missstände zwischen Staaten diplomatisch gelöst werden und Krieg nur dann geführt werden, wenn keine andere Lösung gefunden werden kann. Grotius entwickelte außerdem ein Prinzipiensystem zur Regelung der internationalen Beziehungen in Kriegs- und Friedenszeiten.

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Die Ansichten von Hugo Grotius waren geprägt von dem Blutvergießen, das zu seinen Lebzeiten stattfand, insbesondere im Achtzigjährigen und Dreißigjährigen Krieg.

Siehe auch: Der Westfälische Frieden 94-95 ■ Vattels Völkerrecht 108 ■ Die Genfer Konventionen 152-155 ■ Die Haager Konventionen 174-177