Eine Person haftet für unrechtmäßige Schäden DAS BEIN VON AQUILIA (286 v. Chr.)
IM ZUSAMMENHANG
FOKUS
Zivilrecht und Privateigentum
VOR
494 v. Chr. Von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen, gründeten die Plebejer eine eigene Versammlung.
C. 450 v. Chr. Die Zwölf Tafeln sind Roms frühestes geschriebenes Gesetzbuch.
287 v. Chr. Die Lex Hortensia gibt der Plebejischen Versammlung die Befugnis, Gesetze ohne Zustimmung des Senats zu erlassen.
NACH
426 n. Chr. nennt Kaiser Valentinian III. in seinem Lex Citationum (Zitiergesetz) fünf frühere angesehene Juristen (Ulpian, Gaius, Papinian, Paulus und Modestinus), deren Meinungen den Richtern in Gerichtsverfahren als Leitfaden dienen sollen.
529-533 n. Chr. veröffentlicht Kaiser Justinian den Kodex, den Digest und die Institutionen, die zusammen einen endgültigen Text des römischen Rechts bilden.
Die Lex Aquilia war ein römisches Gesetz, das eine finanzielle Entschädigung für widerrechtliche Sachbeschädigung vorsah. Benannt nach Aquilius, dem plebejischen Tribun (gewählter Beamter der einfachen Bürger), der es ausgearbeitet hat, war es eines der ersten Gesetze, die ausgearbeitet wurden, nachdem der plebejischen Versammlung die Befugnis gegeben wurde, Gesetze zu erlassen, ohne die Zustimmung des Senats einzuholen. Die Plebejer könnten nun Wiedergutmachung für bürgerliches Unrecht erhalten, das von den Patriziern, der herrschenden Elite, die den Senat dominierte, begangen wurde.
Die Lex Aquilia beschrieb die geschuldete Entschädigung in verschiedenen Szenarien. Darin hieß es, dass jemand, der einen Sklaven oder ein Vieh unrechtmäßig tötete, dem Besitzer den Höchstwert des Vorjahres zahlen musste. Eine weitere Klausel deckte Schäden an allen Arten von Eigentum ab und verlangte, dass die Kosten des Schadens innerhalb von 30 Tagen ermittelt und der entsprechende Betrag gezahlt werden.
Spätere Definition
Die Lex Aquilia ersetzte alle früheren Gesetze, die sich mit rechtswidrigen Schäden befassten. Sein Erbe ist das moderne Rechtskonzept des „Delikts“ als zivilrechtliches Vergehen, das auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflicht beruht.
Römische Gesetze konnten ausgelegt werden, aber der Jurist Ulpian (ca. 170–223 n. Chr.) bekräftigte später, dass rechtswidriger Schaden vorliegt, wenn er „in schuldhafter Weise“ verursacht wird – also auch Schaden durch Fahrlässigkeit, aber nicht als Folge eines Unfalls. Ulpian wurde im Digest des Kaisers Justinian aus dem Jahr 533 n. Chr. zitiert und bewahrte so das Erbe der Lex Aquilia für die kommenden Jahre. ■
See also: The Twelve Tables 30 ■ Ulpian the Jurist 36-37 ■ Gratian’s Decretum 60-63 ■ Donoghue v. Stevenson 194-195
Siehe auch: Die Zwölf Tafeln 30 ■ Ulpian der Jurist 36-37 ■ Gratians Decretum 60-63 ■ Donoghue v. Gratian. Stevenson 194-195
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