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9.5 Republikanismus als Kritik der Moderne

Rousseau wendet der Moderne nicht nur als Theoretiker des Staatsrechts den Rücken zu, indem er Repräsentation verbietet und räsonnierende Öffentlichkeit verhindern will. Auch als Gesellschaftstheoretiker erteilt er dem Selbstverständnis der Modernen eine deutliche Absage. Die Abneigung gegen den Fortschritt von Wissenschaft, Technik und die Segnungen der societe commercante gehört von Anfang an zum Repertoire republikanischer Gesellschaftskritik. "Wir haben Physiker, Geometer, Chemiker, Astronomen, Poeten, Herren, Maler; wir haben keine Bürger (citoyens) mehr", heißt es im Diskurs über die Wissenschaften und Künste (1750) in Vorwegnahme des Späteren. Der Gesellschaftsvertrag will deshalb neben Repräsentation auch die Arbeitsteilung und das Systeme des finances aus der Republik verbannen. Wie Sieyes und Constant, die späteren Verfechter des verhaßten Gouvernement representatif, versteht Rousseau die Repräsentation als eine Art der Arbeitsteilung und diese wiederum als eine Art der Repräsentation. Doch gelten ihm beide inventions modernes als Gefahren des Gemeinwesens: wo ihre Einrichtung gefestigt ist, sind die Republikanismuschancen vereitelt. Die douceur du commerce widerspricht der Härte des republikanischen Gesetzes: der Fortschritt der Marktgesellschaft ist nur um den Preis der Republik zu haben. Aus der Perspektive der Republik lassen sich Handel und Markt weder rechts- noch gesellschaftstheoretisch, geschweige denn naturgeschichtlich entschuldigen. Die Verbannung von representation und commerce aus der Republik erfolgt in einem Atemzug. "Die Idee der Repräsentation ist modern. Wir haben sie aus dem Feudalsystem, dieser ungerechten und widersinnigen Regierung, in der die menschliche Art herabgewürdigt und wo das Wort Mensch entehrt wird. In den alten Republiken und selbst in den Monarchien hatte das Volk niemals Repräsentanten; man kannte das Wort gar nicht [...] Ihr, moderne Völker, ihr habt keine Sklaven, aber ihr seid Sklaven, ihr bezahlt deren Freiheit mit der euren" (III 430f.). "Plackerei in Handel und Künsten, gieriges Gewinnstreben, Schlaffheit und Bequemlichkeitsliebe verwandeln die persönlichen Dienste in Geld [...] Gebt Silber, und bald werdet ihr in Fesseln liegen. Das Wort Finanzen ist ein Sklavenwort; im Gemeinwesen ist es unbekannt" (III 428f.).

Angesichts des rückwärtsgewandten Charakters des Gesellschaftsvertrags mußte sich Rousseau die Erinnerung an die Antike mehrfach aufdrängen (vgl. Leduc-Fayette 1974). Bereits im Diskurs über die Wissenschaften und Künste dient ihm die Figur des antiken Bürgers für seine Gesellschaftskritik, und selbst der Zweite Diskurs kommt bei aller Verschiedenheit der kritischen Absichten positiv auf die Antike zu sprechen. Die römische Republik gilt dort als modele de tous les peuples libres (III 113). Im Gesellschaftsvertrag wird sie von Rousseau wiederholt als Zeuge in eigener Sache aufgerufen. Hier liefert sie - zumindest zu einem bestimmten Augenblick - den geschichtlichen Beweis für die Möglichkeit der Republik. Der Blick zurück soll den Zweifel an einer republikanischen Zukunft zerstreuen: De l'existant au possible! "Betrachten wir aufgrund dessen, was geschehen ist, das, was geschehen kann; ich will nicht von den griechischen Republiken der Antike reden, aber die römische Republik war, scheint mir, ein großer Staat und die Stadt Rom eine große Stadt [...] Welche unvorstellbare Schwierigkeit, das riesige Volk aus der Hauptstadt und ihrer Umgebung häufig zu versammeln. Dabei verging kaum eine Woche, in der das Volk von Rom nicht versammelt wurde, und sogar mehrmals [...] diese eine unumstößliche Tatsache ist die Antwort auf alle Schwierigkeiten. Der Schluß vom Wirklichen auf das Mögliche erscheint mir gut" (III 425f.).

Der alte Verdacht, daß sich die Republik als Hirngespinst erweisen könnte, scheint unbegründet. "Das Volk versammelt, wird man sagen! Welches Hirngespinst! Heute ist es ein Hirngespinst, aber vor zweitausend Jahren war es keines. Hat sich die Natur geändert?" (III 425). Rousseau überläßt die Antwort an dieser Stelle seinen Lesern. Trotz aller Unentschiedenheit, die der Gesellschaftsvertrag vor allem in seinem vertragstheoretischen Anfang aufweist, werden sie zu einer positiven Antwort gelangen. Denn was die Antike zum doppelsinnigen Vorbild der modernen Republik werden läßt, ist nicht allein die institutionelle Gestalt des antiken Staates, der die Forderung nach voller Souveränität des Volkes einlöst. Es ist vor allem die Befindlichkeit des antiken Bürgers, die ihn für Rousseau zum Archetypus des Republikaners werden läßt. Die Erinnerung an den Bürger Spartas und Roms hält das Bewußtsein von den Möglichkeiten des Republikanismus wach. "Man ehrt und belehrt also die Menschheit, wenn man diese wertvollen Dokumente sammelt, die uns lehren, was die Menschen sein können, wenn sie uns zeigen, was sie gewesen sind", schreibt Rousseau in einem Fragment zur Geschichte Spartas (III 544). Bei näherem Hinsehen zeigt sich, daß die Rückbesinnung nur vordergründig dazu dient, die Zuversicht in die Zukunft der Republik zu stärken. Tatsächlich führt sie zu einer Kritik der bürgerlichen Moderne, die weder für die Gegenwart noch für die Zukunft versöhnliche Aussichten eröffnet. Am Beispiel des antiken Bürgers wird der zeitgenössische Bürger als bourgeois entlarvt, der an den Ansprüchen republikanischen Bürgerseins scheitert (vgl. Manent 1987). Gegen die Selbstgewißheit der Protagonisten der commercial society formuliert der Gesellschaftsvertrag damit ein tiefes Unbehagen an der Philosophie des self-interest und stellt dem zeitgenössischen Mangel an Vaterlandsliebe das Bild antiker Bürgertugend gegenüber (cf. III 429).

Rousseaus Modernitätskritik aus der Perspektive des citoyen ist sich der Vergeblichkeit ihrer Sehnsüchte durchaus bewußt. Eine Rückkehr in das Page d'or der antiken Polis kann der Gesellschaftsvertrag ebensowenig empfehlen wie der Zweite Diskurs die Rückwandlung des bourgeois in den homme naturel. Ungeachtet ihrer konkurrierenden Inhalte liefern beide Ideale nur die Folie zur Kritik der zeitgenössischen Gesellschaft. Sie enthalten keine Konstruktionsregeln für die Umwandlung der bestehenden Verhältnisse oder die Einrichtung der Republik. Zu einem handlungsleitenden Imperativ, den Rousseaus Nachfolger aus dem Werk herauslesen wollen, führt die theoretische Rückwendung in keinem der beiden Fälle. Um aus dem Gesellschaftsvertrag ein politisches Programm zu machen, müßte er gegen das Selbstverständnis seines Verfassers interpretiert werden. Versuche, bestehende Staaten nach dem Modell Spartas und des Gesellschaftsvertrags umzugestalten, hätten in Rousseau, spätestens mit der geschichtsphilosophischen Einordnung des Staatsrechts, einen entschiedenen Kritiker gefunden. Was den Vorbildcharakter der Antike über die Distanz von antikem citoyen und zeitgenössischem bourgeois hinaus im Gesellschaftsvertrag fragwürdig erscheinen läßt, sind die Voraussetzungen, die Rousseau in der Antike für die Ausübung der politischen Freiheit namhaft macht. Die volle Verwirklichung des antiken Bürgerideals ist für ihn letztlich nur unter der Voraussetzung der Sklaverei möglich. Sie fußt damit auf Bedingungen, denen Rousseau als Staatsrechtler schon zu Beginn des Gesellschaftsvertrags jede Legitimität abspricht. "Behauptet sich die Freiheit etwa nur mit Hilfe der Knechtschaft? Mag sein. Die beiden Extreme berühren sich. Alles, was nicht Natur ist, hat seine Nachteile, und die bürgerliche Gesellschaft mehr als alles andere. Es gibt derart ungünstige Lagen, in denen man seine Freiheit nur auf Kosten der Freiheit anderer bewahren und der Bürger nur dadurch frei sein kann, daß sich der Sklave in äußerster Sklaverei befindet. In dieser Lage war Sparta [...] Mit all dem meine ich weder, daß man Sklaven haben müsse, noch daß das Recht zur Sklaverei gerechtfertigt sei, da ich das Gegenteil bewiesen habe. Ich nenne nur die Gründe, aus denen die modernen Völker, die sich für frei halten, Repräsentanten haben und warum die alten Völker keine hatten. Wie dem auch sei, von dem Augenblick an, wo ein Volk sich Repräsentanten gibt, ist es nicht mehr frei; es ist nicht mehr" (III 431).

Für die eigene Republik will sich Rousseau die antike Trennung von Bürgersein und Arbeit nicht mehr zu eigen machen. Doch ist auch seine - zwiespältige - Einschätzung der Arbeit entschieden vormodern. Unter den Prämissen des Zweiten Diskurses wertet Rousseau die Notwendigkeit der werktätigen Reproduktion des menschlichen Lebens weitgehend negativ. Sie stellt ein Verfallsmoment in der Vergesellschaftung dar. Arbeit und Sklaverei gehen in der Gattungsgeschichte Hand in Hand. Bildet nicht der homme naturel, sondern der citoyen den Ausgangspunkt, ändert sich das Bild. Arbeit wird zur positiven Bestimmung des Bürgerseins unter der Bedingung, daß mit ihr die Unmittelbarkeit der republikanischen Lebensverhältnisse erhalten bleibt. Entlastung des Einzelnen von notwendigen Arbeitsvorgängen will Rousseau im Namen des Bürgers ebenso verbieten wie die Entlastung durch die Repräsentation. "In allem, was von menschlicher Kunstfertigkeit abhängt, muß man sorgfältig jede Maschine und jede Erfindung verbannen, die die Arbeit verkürzt, die Handarbeit ersparen und dieselbe Wirkung mit weniger Mühe haben kann" (Fragments Politiques III 525). Solange die Arbeit ihre mühsame, unmittelbar lebensdienliche Gestalt behält, ist sie unverdächtig. Wo sie allerdings beginnt, den Einzelnen von seiner politischen Existenz zu entfernen, wo sie in Verbindung mit den representations des Geldes im Systeme des finances zur Anhäufung von Werten führt, wird sie mit den Zwecken der Republik unverträglich. Deren Ende ist dann bereits absehbar. "Sobald der Dienst am Staat aufhört, die hauptsächlichste Angelegenheit der Bürger zu sein, und diese es vorziehen, mit der Geldbörse statt mit ihrer Person zu dienen, ist der Staat seinem Ruin schon nahe" (III 428). Dieses Mißtrauen gegenüber Markt und Handel läßt Rousseau im systeme rustique die geeignete Basis der Republik erkennen. So gilt ihm Korsika als positives Beispiel eines modernitätsresistenten Staates, der den typischen Verfallstendenzen der zeitgenössischen Gesellschaft widersteht.

Indem Rousseau Repräsentation und Markt vom Standpunkt der Republik aus ablehnt, verleiht er seiner politischen Philosophie einen utopischen wie erinnernd resignativen Zug. Daß die antike Polis, die in Rousseaus Begrifflichkeit des modernen Ver- tragsrechts wiederkehrt, nicht mehr zu verwirklichen ist, gehört zu den Gewißheiten des Gesellschaftsvertrags. Gegen die Rehabilitierung der Antike sprechen die Tatsachen und das eigene Staatsrecht. Dennoch bleibt sie das kritische Prinzip, mit dem das Schicksal der Moderne vermessen wird. So heißt es im Gesellschaftsvertrag an die Adresse der zeitgenössischen Völker: "Ihr, moderne Völker, ihr habt keine Sklaven, aber ihr seid Sklaven; ihr bezahlt deren Freiheit mit der euren. Ihr könnt euch dieses Vorzugs gerne rühmen; ich finde darin mehr Feigheit als Menschlichkeit" (III 431). In den Lettres de la montagne erinnert Rousseau an diesen Befund und verbindet ihn mit einer ausdrücklichen Ermahnung an die Genfer Bürger. Wenn er ihnen die Vergeblichkeit des Unternehmens bescheinigt, sich nochmals als Bürger der antiken Republik zu begreifen, muß dies weitaus mehr für die moderne bürgerliche Gesellschaft gelten. Diese hat mit der Herrschaft des esprit de commerce und des Prinzips der Arbeitsteilung jegliche Empfänglichkeit für die Prinzipien des Rousseauschen Staatsrechts verloren. "Die alten Völker können für die modernen kein Modell mehr abgeben, sie sind ihnen in jeder Hinsicht zu fremd geworden. Vor allem aber ihr Genfer bleibt an eurem Platz und jagt nicht nach den erhabenen Gegenständen, die man euch vorhält, damit ihr den Abgrund überseht, den man vor euren Füßen gräbt. Ihr seid weder Römer noch Spartaner, ja nicht einmal mehr Athener. Laßt alle diese großen Namen, die euch nicht kleiden, ihr seid Kaufleute, Handwerker, Bürger (bourgeois), die immer mit ihrem Privatinteresse, ihrer Arbeit, ihrem Handel, ihrem Gewinn beschäftigt sind; Leute, für die die Freiheit selbst nur ein Mittel ist, ohne Hindernisse erwerben und in Sicherheit besitzen zu können" (III 881).

Wenn die nachfolgenden Generationen den Autor des Gesellschaftsvertrags meist in polemischer Absicht zu den modernen Gewährsmännern der liberte des anciens rechnen, so ist doch für Rousseau selbst die Querelle des anciens et des modernes längst entschieden. In ihr haben die Modernen den Sieg davongetragen, einen äußerst zweifelhaften allerdings, der zu Selbstgewißheit keinerlei Anlaß gibt. Dies macht die Bemerkung deutlich, die Rousseau der Mahnung an die Genfer Bürger unmittelbar folgen läßt. Die Entlastung vom Politischen, die mit der Konzentration des modernen Bürgers auf seine private Existenz einher- geht, wird von Rousseau negativ bewertet. Sie kommt dem Ende der Freiheit gleich. Dagegen werden Sieyes und Constant in der Entlastung des modernen Bürgers durch Repräsentation einen Zuwachs der Freiheiten erkennen. Ihr Plädoyer für die Moderne verleiht der Freiheit allerdings einen anderen Inhalt: sie besteht in bürgerlicher Unabhängigkeit, entspricht dem Typus negativer Freiheit, während Rousseau an seinem Begriff positiver Freiheit festhält. Er fällt mit der Idee politischer Teilhabe zusammen. Diese Differenz macht verständlich, weshalb die Repräsentation den einen als authentischer Ausdruck individueller Freiheit erscheint und dem anderem als das Ende der Freiheit (vgl. Herb 1999). Für Rousseau jedenfalls ist es, wie die Adresse an die Genfer Bürger zeigt, unmöglich, dem institutionellen Ausdruck der Moderne einen positiven Inhalt zu verleihen. "Die Situation verlangt für euch besondere Maximen. Da ihr nicht müßig seid wie die alten Völker, so könnt ihr euch nicht wie sie unaufhörlich mit der Regierung beschäftigen, aber eben deshalb, weil ihr nicht beständig darüber wachen könnt, muß sie so eingerichtet sein, daß ihr sehr leicht ihr Vorgehen erkennen und die Mißbräuche abstellen könnt. Jede öffentliche Sorge, die euer Interesse erfordert, muß euch umso mehr erleichtert werden, weil es euch Mühe und Überwindung kostet, eure Aufmerksamkeit darauf zu richten. Denn zu wollen, sich vollständig davon zu entlasten, heißt aufhören wollen, frei zu sein" (III 881).

Man erkennt leicht, daß das entschiedene Plädoyer, das Rousseau - kaum bemerkt von Freund und Feind - gegen die Imitation der Antike hält, das Schicksal seines eigenen Modells betrifft. Die Warnung an die Genfer Bürger haben seine vermeintlichen Schüler während der Revolution geflissentlich überhört. Auch wenn sie sich ausdrücklich auf den Gesellschaftsvertrag berufen und in ihm das Programm ihrer Revolution zu erkennen glauben, hätten sie in Rousseau keinen Fürsprecher für ihre politischen Ziele, geschweige denn für die Mittel zu ihrer Realisation gefunden. Er hätte den Versuch der Umwandlung der französischen Gesellschaft nach antiken Muster ebenso abgelehnt wie die abrupte Gründung seiner eigenen Republik. Wo Rousseau eine positive Veränderung des Bestehenden überhaupt für möglich hält, hat sie jedenfalls einer anderen Logik als der des Gesellschaftsvertrags zu folgen. Eine solche Politik ist nicht im Widerspruch, sondern nur im Einvernehmen mit dem Bestehenden denkbar.

Nimmt man Rousseaus kategorisches Nein zur Repräsentation ernst, so ist eine Fortschreibung des Gemeinwillens im Sinne des Kantischen Staatsrechts ausgeschlossen. Kants Ideal des Staatsrechts kann sich bei aller buchstäblichen Treue zu Rousseau nur im Widerspruch zu dessen Bürgerbund bestimmen. Eine Rechtsphilosophie des als ob, die Rousseaus Autonomiegedanken kritisch reformieren will, ist unter den Prämissen des Gesellschaftsvertrags ausgeschlossen. Auf eine kriteriologische Lesart der volonte generale, wie sie in der Economie politique vorliegt, versteht sich Rousseau jetzt nicht mehr: alle rechtliche Praxis, die die geforderte Unmittelbarkeit der Herrschaftsbeziehungen nicht erfüllt, gilt nun als rechtliche Heteronomie. Indem Rousseau auf dieser Unmittelbarkeit beharrt, erteilt er der legitimationsstiftenden Fiktion des modernen Rechtsstaats eine strikte Absage und blockiert zugleich jede institutionelle Ausarbeitung der Rechtsidee: voll Vertrauen in den prozeduralen Automatismus nicht-repräsentativer Herrschaft sieht er keine Notwendigkeit einer externen Begrenzung des souveränen Willens. Versuche einer naturrechtlichen Limitierung lehnt er ebenso ab wie die institutionelle Einhegung der Volkssouveränität. Das Problem einer solchen Begrenzung stellt sich nicht innerhalb der Idealstaatskonstruktion des Gesellschaftsvertrags: es wird erst dort zur theoretischen Herausforderung, wo Rousseau gezwungen ist, die Repräsentation als unumgängliches Faktum anzuerkennen: im Verfassungsentwurf für Polen.