Die Theorie der Regierungsformen
Die Theorie der Regierung und der Regierungsformen hat sich, ebenso wie die vom Gesellschaftsvertrag, von der sie nur einen Ausschnitt darstellt, bei Rousseau in jener kurzen Zeitspanne entwickelt, die den Diskurs über die Ungleichheit vom Gesellschaftsvertrag trennt. Die erste dieser beiden Schriften hält sich, was beide Themen betrifft, allerdings nur an die allgemeinen Vorstellungen jener Zeit, die Originalität des Autors kommt in ihr nicht zum Vorschein.
"Ohne heute in die Untersuchungen einzutreten," erklärt Rousseau, "die über die Natur des Grundvertrages jeder Regierung noch anzustellen sind, beschränke ich mich, indem ich der allgemeinen Meinung folge, darauf, hier die Errichtung des Politischen Körpers als einen wahren Vertrag zwischen dem Volk und den Oberhäuptern zu betrachten, die es sich wählt" (Disc. III 184).
Der Gesellschaftsvertrag (pactum societatis) wird also mit dem Unterwerfungsvertrag (pactum subjectionis) - eine Vorstellung, die Rousseau später ablehnen wird - vereinigt, indem gezeigt wird, daß die Einsetzung einer Regierung nicht aus einem Vertrag hervorgeht. Ebenso werden die verschiedenen Regierungsformen, die die Gesamtheit der Institutionen kennzeichnen, in der klassischen Sichtweise aufgeführt.
Monarchie, Aristokratie und Demokratie gehen aus mehr oder weniger großen Unterschieden zwischen den Individuen hervor; sie rechtfertigen die Herrschaft des einzelnen, der wenigen oder der vielen. In diesem Punkt gibt es nichts, worin Rousseau über die traditionellen Unterscheidungen, wie sie beispielsweise von Polybios dargelegt wurden, hinausginge.
Dennoch hat Rousseau eine eigene Art und Weise, die Einrichtung und die Entwicklung dieser Staatsformen zu betrachten. Die einen wie die anderen wirken auf ihn rückständig, da sie alle ursprünglich auf eine Wahl zurückgehen. Dementsprechend schildert er ihren Wandel und ihren fortschreitenden Verfall mit jenem Pessimismus, der den Grundton des Diskurses bildet. Schlußpunkt dieser Entwicklung ist der Despotismus, der auf das Recht des Stärkeren und folglich auf einen neuen Naturzustand hinausläuft, der aber im Unterschied zum ersten kein Zustand der Unschuld ist, sondern die "Frucht eines Exzesses an Korruption" (Disc. III 191).
Aber diese historischen oder eher mythischen Überlegungen entsprechen dem Denken Rousseaus nur einen Augenblick lang. Man wird von ihnen höchstens die Idee einer inneren Logik der Institutionen im Gedächtnis behalten, durch die der Übergang von den einen zu den anderen bewerkstelligt wird, eine Idee, die man in anderer Gestalt im Gesellschaftsvertrag wiederfinden wird. Aber dort wird diese Lehre unter einem völlig neuen Aspekt dargestellt.
Die große Originalität des Gesellschaftsvertrags besteht in der endgültigen Scheidung von Staat (im üblichen Sinn des Wortes) und Regierung. Die Bedeutung beider Begriffe hat sich vollkommen gewandelt. Der Gesellschaftsvertrag (pactum socie- tatis), der dem Staat zugrunde liegt, hat nichts mehr mit der Wahl eines Oberhauptes zu tun: Er ist der ursprüngliche Akt, durch den "ein Volk zum Volk wird" (CS III 359) und dessen Grundgedanke sich in der völligen Entäußerung jedes Vertragspartners zum Nutzen der Allgemeinheit zusammenfassen läßt. Deren Souveränität wird durch das Gesetz zum Ausdruck gebracht, das Akt des Gemeinwillens ist. Dieser wird nicht nur deswegen allgemein genannt, weil er von allen ausgeht, sondern auch auf Grund seines Inhaltes, der ausschließlich auf das gemeinsame Interesse gerichtet ist und folglich nicht mit einem partikularen Gegenstand verbunden werden kann.
Was die Regierung angeht, die ihrerseits mit partikularen Handlungen befaßt ist, so ist sie nicht mehr als eine vermittelnde Körperschaft, die der wechselseitigen Verständigung zwischen Untertan und Souverän dient, sie ist eine Gewalt im Dienst des Gemeinwillens, beauftragt mit der Ausübung der Gesetze und der Aufrechterhaltung der Freiheit, der bürgerlichen wie der politischen. Die so aufgefaßte Regierung geht übrigens über das hinaus, was man heute unter exekutiver Gewalt versteht; sie umfaßt alle Äußerungen öffentlichen Handelns, die dem Gesetz untergeordnet sind, und folglich selbst die judikative Gewalt.
Der auf diese Weise bestimmte Begriff der Regierung wird im Gesellschaftsvertrag nicht mehr auf der Ebene der Tatsachen betrachtet, sondern unter einem ausschließlich abstrakten Blickwinkel und nur unter dem Gesichtspunkt seiner legitimen Form. Daher rühren zunächst die mathematischen Überlegungen, mit deren Hilfe Rousseau im ersten Kapitel des dritten Buches die Regierung charakterisiert als proportionales Mittel zwischen dem Souverän, das heißt dem politischen Körper, der als aktiv angesehen wird, sofern die Gesamtheit der gesetzgebenden Bürgerschaft versammelt ist, und dem Staat, das heißt dem politischen Körper, der als passiv angesehen wird, sofern er die Gesamtheit der dem Gesetz unterworfenen Untertanen bildet. Damit ein ausgewogenes Gleichgewicht hergestellt werden kann, muß zwischen der Macht der Regierung an sich und der Macht der einzelnen, die einerseits an der Äußerung des Gemeinwillens teilhaben und ihm andererseits untergeordnet sind, Gleichheit herrschen.
Keiner der drei Faktoren ließe sich verändern, ohne daß ihr ausgewogenes Verhältnis zerstört würde: wenn der Souverän regieren will, oder wenn der Magistrat, also die Regierung, Gesetze geben will, oder wenn die Untertanen den Gehorsam verweigern, folgt der Ordnung die Unordnung, der aufgelöste politische Körper stürzt in Despotismus oder Anarchie. Und weil es nur ein proportionales Mittel zwischen den jeweiligen Faktoren gibt, ist auch nicht mehr als eine mögliche gute Regierung in einem Staat denkbar.
Ich möchte nicht weiter auf diese Argumentation eingehen, die etwas an meinem Thema vorbeigeht - ich beschränke mich darauf, sie als Ausgangspunkt für meine weiteren Überlegungen ins Gedächtnis zu rufen. Aber Rousseau stellt alsbald fest, daß angesichts der Vielzahl von Ereignissen, die die Verhältnisse in einem Volk verändern können, nicht nur verschiedene Regierungen für verschiedene Völker gut sein können, sondern auch für ein und dasselbe Volk zu verschiedenen Zeiten. Deshalb sieht er die Einteilung der Regierungsformen in einer neuen Perspektive; über ihnen schwebt nunmehr der Souverän. Aber im Grunde verfolgt er das gleiche Ziel wie seine Vorgänger: unter den klassischen Formen die beste herauszufinden. Seine Sichtweise ist wohl weitaus weniger die eines beschreibenden Soziologen als die eines richtenden Moralisten. Bei der Analyse der Regierungsformen verliert er niemals die Frage nach ihrer Legitimität aus den Augen.
Welche Ereignisse können die Beziehungen innerhalb eines Volks verändern? Als Beispiel führt Rousseau demographische Faktoren an, ohne aber andere Gründe auszuschließen. Es geht ihm darum, zu zeigen, daß die Beziehung des Souveräns zum Untertan je nach Größe der Bevölkerung variiert. Wenn es hunderttausend Einwohner gibt, hat jedes Individuum ganz offensichtlich weniger Anteil an der souveränen Macht, als wenn es sich nur um zehntausend Einwohner handelt; dennoch muß jeder Einwohner in beiden Fällen das Gewicht der ganzen Gesetzgebung ertragen. Folglich erfordert die stärker betonte Spanne zwischen Gemeinwillen und Partikularwillen eine größere Zwangsmacht. Mit anderen Worten bedeutet das, daß die Regierung in dem Maß stärker sein muß, wie das Volk zahlreicher ist, um wirkungsvoll zu sein. Andererseits verschafft die Vergrößerung des Staates den Treuhändern der öffentlichen Gewalt mehr Versuchungen und mehr Mittel zum Mißbrauch der Macht. Dementsprechend muß der Souverän über mehr Macht verfügen, um die Regierung in Schranken zu halten. Man muß außerdem andere Elemente als die Einwohnerzahl berücksichtigen und in Betracht ziehen, was Rousseau die Durchschlagskraft (quantite d'action) nennt, die mit einer Vielzahl von Faktoren zusammenhängt. Unter dem Begriff der Durchschlagskraft faßt er in Wirklichkeit (das geht aus dem entsprechenden Satz des ersten Kapitels von Buch III hervor) moralische Größen ins Auge, das heißt also Qualitäten. Er denkt hier an psychologische Faktoren, die jedem Volk eigen sind, wie das mehr oder weniger ausgeprägte Gefühl der Freiheit oder der Pflicht.
Aus all dem folgt, daß es nicht eine einzige und absolute Verfassung für eine Regierung gibt, sondern daß es so viele in ihrem Wesen verschiedene Regierungsformen wie an Größe und Qualität verschiedene politische Körper geben kann. So kommt bei Rousseau wieder ein Relativismus ins Spiel, mit dem er sich Montesquieu anschließt, den er lobend im achten Kapitel des dritten Buches mit der Überschrift "Daß nicht jede Regierungsform für jedes Land geeignet ist" zitiert. Aber zuvor hat er die drei Typen untersucht, die gemeinhin als Demokratie, Aristokratie und Monarchie bezeichnet werden, unter dem Vorbehalt, sie auf seine persönliche Weise zu definieren, im Dienst seiner Theorie über das Wesen der Regierung.
Man sollte nicht aus den Augen verlieren, daß die Regierung eine vermittelnde Körperschaft ist, die sich aus einer mehr oder weniger großen Anzahl von Gliedern oder Magistraten zusammensetzt. Die Beziehungen dieser Körperschaft, die man in ihrer Eigenschaft als aktive Macht Fürst (prince) nennen kann, zu ihren Gliedern sind von gleicher Art wie jene des Souveräns zum Staat. Die gesamte Macht der Regierung, die jene der Gesamtheit ist, verändert sich nicht, aber je mehr sie diese Macht über ihre eigenen Glieder ausübt, desto weniger bleibt ihr, um gegenüber dem ganzen Volk handlungsfähig zu bleiben. Also ist die Regierung um so schwächer, je zahlreicher die Magistrate sind. Umgekehrt verhält es sich aber so, daß der Wille der Körperschaft sich umso mehr dem Gemeinwillen annähert, je zahlreicher der Magistrat ist. In der Person des Magistrats stehen sich nämlich drei verschiedene Willen gegenüber: der Wille des Individuums, der sich auf dessen partikularen Vorteil richtet, der gemeinsame Wille des Magistrats oder der Wille des Körpers, der sich auf den Vorteil des Fürsten richtet, der in Bezug auf die Regierung allgemein ist, aber in Bezug auf die Gesamtheit partikular, und schließlich der Wille des Volkes oder der souveräne Wille, der unter jedem Blickwinkel allgemein ist. In einem vollkommenen System muß dieser letzte immer vorherrschend sein, der erste nichtig, der zweite sehr untergeordnet. Aber infolge der natürlichen Ordnung der Dinge stellt sich mit dem Maß der Konzentration der Regierung ein umgekehrtes Verhältnis ein.
Rousseau hat schließlich im sechsten Kapitel des zweiten Buches jeden Staat Republik getauft, der von Gesetzen regiert wird, unter welche Form der Verwaltung er auch fallen mag. Er hat geltend gemacht, daß jede legitime Regierung republikanisch sei. Damit handelt es sich um eine völlig neue Definition, weil die Republik zuvor nur auf der Ebene der Tatsachen charakterisiert worden war: Bei Aristoteles war sie der Staat, in dem eine Menge zum Wohl der Öffentlichkeit regiert; bei Montesquieu die Regierung, bei der das Volk als Ganzes oder nur ein Teil des Volkes die souveräne Macht innehat. Andere Autoren schließlich, wie Bodin, benutzten Republik einfach synonym zu Staat. Aus der Terminologie Rousseaus folgt, daß jede vom Gemeinwillen geleitete Regierung republikanisch ist. Sogar die Monarchie kann republikanisch sein, ebenso gut wie die Demokratie und die Aristokratie. Aber er hält sich später nicht immer an die Schärfe dieses Vokabulars, und es kommt vor, daß er die republikanische Regierung weniger als Gattung denn als Art betrachtet und daß er sie gelegentlich sogar mit der demokratischen Regierung verwechselt.
Bei seiner Analyse der drei klassischen Formen erklärt Rousseau, es handle sich dann um eine Demokratie, wenn der Souverän die Regierung dem ganzen Volk oder dem Großteil des Volkes übertrage, so daß es jedenfalls mehr Bürger gebe, die an der Magistratur beteiligt sind, als einfache Individuen. Um eine Aristokratie handle es sich, wenn die Regierung in den Händen einer kleinen Anzahl von Personen liege. Eine Monarchie liege vor, wenn sich die Regierung in den Händen eines einzigen Magistrates konzentriere, von dem alle anderen ihre Machtbefugnisse erhalten. Es verhalte sich stets so, daß man unmerklich von einer Form zur nächsten übergehe, indem die Anzahl der Teilhaber mehr oder weniger konzentriert werde. Außerdem gebe es eine Vielzahl von Mischformen, da sich eine Regierung in gewisser Hinsicht in verschiedene Teile unterteilen lasse, die unterschiedlich verwaltet würden. Aus dem, was über die umgekehrte Proportion gesagt wurde, die zwischen der Anzahl der Magistrate und der der Bürger bestehen muß, folgt, daß im allgemeinen die demokratische Regierung kleinen Staaten angemessen ist, die Aristokratie den mittelgroßen und die Monarchie den großen (CS III 3). Aber Rousseau widmet jeder dieser Formen eine eigene Untersuchung.
Auf den ersten Blick scheint die demokratische Regierung am besten zu sein, weil derjenige, der das Gesetz gibt, auch am be- sten weiß, wie es ausgelegt werden muß. Aber das ist ein falscher Eindruck, weil Gesetzgebung und Vollstreckung des Gesetzes unterschiedlichen Wesens sind. Das System würde zu einer Vermischung von Allgemeinem und Partikularem führen. Es ist nicht gut, daß der Gesetzgeber sich von seiner abstrakten Arbeit abwendet, um besondere Fälle ins Auge zu fassen: Nichts ist bei öffentlichen Angelegenheiten gefährlicher als der Einfluß von Privatinteressen. Mit anderen Worten, der Regierende würde in diesem Fall den Gesetzgeber korrumpieren. Die wahrhafte Demokratie ist ohnehin faktisch unmöglich, weil das Volk nicht dauerhaft versammelt bleiben könnte, um sich um alle Angelegenheiten zu kümmern. Außerdem gibt es keine unbeständigere Regierung, keine, die anfälliger für innere Unruhen wäre, als die demokratische Regierung. Sie könnte nur unter der unrealistischen Annahme funktionieren, daß der Gegensatz von öffentlichem und privatem Interesse aufgehoben wäre, daß infolgedessen der Widerstand der Individuen als solcher aufhörte, und dann würde sie ohnehin nutzlos werden. Ein Volk, das in der Lage wäre, sich selbst zu regieren, müßte nicht regiert werden. Daher rührt die berühmte Schlußfolgerung: "Wenn es ein Volk von Göttern gäbe, würde es sich demokratisch regieren. Eine so vollkommene Regierung paßt für Menschen nicht" (CS III 406). Was die Handlungsweise der irdischen Städte angeht, fällt Rousseaus Verdammung nicht weniger ausdrücklich aus. In einem Brief an Ivernois vom 31. Januar 1767 schreibt Rousseau, er sei kein Phantast und habe im Gesellschaftsvertrag niemals die demokratische Regierung gebilligt.
Diese Verurteilung muß überdies in den Grenzen ihres genauen Wortlauts verstanden werden: Sie ist nur auf den Mechanismus der Exekutive gerichtet. In der Sprache am Ende des 18. Jahrhunderts hat das Wort Demokratie bereits eine andere Bedeutung, als noch Rousseau es verstanden hatte. Viel weniger noch entspricht es unserem heutigen Verständnis, demzufolge es ein System bezeichnet, in dem der Bürger direkt an der Gesetzgebung teilnimmt. Es ist klar, daß Rousseau die direkte Gesetzgebung nicht nur gelten ließ, sondern sie als einzig legitime Form ansah, und die zaghaften Versuche, die während der Revolution in diesem Sinn vorgenommen wurden, gehen aus seinem Denken hervor. Wogegen er sich fest entschlossen wandte, war die Teilhabe der Masse am Verwaltungsapparat des Staates.
In der Aristokratie bietet die Unterscheidung von Regierung und Souverän den Vorteil, klar und deutlich zu sein, da die exekutive Autorität nur einer bestimmten Anzahl von Personen anvertraut wird. Die Aristokratie kann entweder natürlich sein, wie in primitiven Gesellschaften, wo die Familienoberhäupter untereinander die öffentlichen Angelegenheiten ausmachen, oder auf Wahl beruhen, oder aber erblich sein. Die erste Art entspricht nur einfachen Völkern, die dritte ist die schlechteste aller Regierungsformen. Die zweite Art ist die beste; sie ist die Aristokratie im eigentlichen Sinn. Rousseau mißt der Wahl also durchaus einen gewissen Wert bei: Für ihn ist sie ein Mittel, durch das Rechtschaffenheit, Aufklärung, Erfahrung und alle anderen Gründe, anderen vorgezogen und von der Öffentlichkeit geachtet zu werden, neue Garanten für eine weise Regentschaft darstellen. Er läßt sich überdies wenig über diese Vorteile aus. Er beschränkt sich auf die Feststellung, es sei natürlich, daß die Weisesten die Menge regieren, und man solle die Aufgabenbereiche nicht unnütz vervielfachen. Andererseits drohen in einer Aristokratie Gefahren: Corpsgeist, mangelnde Mäßigung unter den Regierenden und mangelnder Verzicht unter den Regierten sowie das Fehlen von Gleichheit unter den Bürgern. Nur zu leicht vergißt man dabei auch, daß es wichtigere Kriterien als Reichtum gibt, das Verdienst eines Menschen zu ermessen. Auf jeden Fall ist im fünften Kapitel des dritten Buches nichts Originelles zu finden.
Von größerem Interesse ist die Analyse der Monarchie. Die Definition, von der Rousseau ausgeht, unterscheidet sich kaum von der seiner Vorgänger. Aristoteles hatte den Staat Monarchie genannt, in dem die auf das gemeinsame Interesse gerichtete Befehlsgewalt nur einer einzigen Person zukommt, Montesquieu den Staat, in dem nur ein Einzelner regiert, der das aber auf der Grundlage feststehender Gesetze tut. Dadurch unterscheidet er den monarchischen vom despotischen Staat, in welchem eine Einzelperson ohne Gesetz und ohne Regel alles gemäß ihrer Willkür und ihrer Launen mit sich fortreißt. Rousseau sieht seiner Unterscheidung von Souverän und Regierung getreu in der Monarchie ein Regime, in dem der Fürst keine Körperschaft, sondern ein einziger Mensch ist, der allein das
Recht hat, im Rahmen der Gesetze seine exekutive Macht auszuüben. Unter dieser Bedingung ist auch die Monarchie eine legitime Regierung, eine republikanische Regierung in dem Sinn, den Rousseau im sechsten Kapitel des zweiten Buches dargelegt hat. Hier jedoch (CS III 6) erscheint Rousseaus Terminologie weniger streng, weil er dazu übergehen wird, die monarchische Regierung der republikanischen entgegenzusetzen. Das geschieht allerdings deshalb, weil die monarchische Regierung unvermeidlich dazu neigt, zu verderben und ihre Unterordnung unter die Gesetze zu vergessen. Denn obwohl es keine Regierung gibt, die mehr Stärke und dementsprechend mehr Wirksamkeit böte, gibt es auch keine andere, in der der Partikularwille mehr Macht hätte und die anderen leichter dominierte - alles ist in ihr auf das selbe Ziel gerichtet, aber dieses Ziel ist nicht das des öffentlichen Glücks, und die Macht der Verwaltung wendet sich ohne Unterlaß gegen den Staat. Die Monarchie neigt also mit anderen Worten zum Despotismus, wie ihn bereits Montesquieu definiert hatte.
Rousseau hatte zuvor gesagt, daß die monarchische Regierung im Prinzip großen Staaten zuträglich sei. Wenn es indessen schon schwierig ist, einen großen Staat gut zu regieren, muß es noch viel schwieriger sein, wenn ein einziger Mensch damit betraut ist, und es ist allgemein bekannt, was geschieht, wenn ein König Stellvertreter einsetzt.
Hier wird die Darlegung von einer antimonarchischen Kritik unterbrochen, die sich sicherlich mehr gegen die Auswüchse des Systems als gegen das System selbst richtet, aber diese Auswüchse erscheinen Rousseau unausweichlich. Ein wesentlicher Mangel sorgt dafür, daß die monarchische Regierung immer unterhalb der republikanischen Regierung rangieren wird; was daran liegt, daß in einer republikanischen Regierung nur aufgeklärte und fähige Menschen auf die ersten Plätze gehoben werden, während diejenigen, die in einer Monarchie emporkommen, meistens nur kleine Wirrköpfe, Gauner und Intriganten sind. Das Volk irrt sich weitaus weniger in seiner Auswahl als der Fürst. Man muß hinzufügen, daß die Regierung eines einzelnen, sofern sie auf Wahl beruht, gefährlichen Lösungen in der Frage der Nachfolge ausgesetzt ist. Wenn sie erblich ist, ist das Problem noch schlimmer, weil das Risiko besteht, Kinder, Monster oder Schwachsinnige als Oberhäupter zu bekommen.
Schließlich erscheint die monarchische Regierung also als allen anderen unterlegen.
Was soll man aus dieser ernüchterten Revue folgern? Welche Regierungsform hält Rousseau für die beste? Ist es die Wahlaristokratie, auf die er zuvor eine Art Lobrede gehalten hat? "Wenn man also danach fragt, was absolut gesehen die beste Regierungsform ist", so Rousseau, "stellt man eine so unlösbare wie unbestimmte Frage; oder sie hat, wenn man so will, ebenso viele richtige Lösungen, wie es mögliche Kombinationen gibt in den absoluten und relativen Zuständen der Völker" (CS III 419). Festhalten läßt sich, daß man eine gute Regierung, deren Form den Umständen entsprechend variabel ist (weil die Freiheit nicht unter jedem Klima gedeiht und nicht für jedes Volk erreichbar ist, wie Montesquieu das festgestellt hat), an einem bestimmten Zeichen erkennen kann: dies ist die "Erhaltung und das Gedeihen der Glieder" des Staates (CS III 420). Von anderen Faktoren einmal abgesehen, ist die Regierung, unter der sich die Bürger ohne fremde Mittel, ohne Einbürgerungen, ohne Kolonien vermehren und vervielfachen, unfehlbar die beste. Diejenige, unter der das Volk kleiner wird, ist die schlechteste - eine ganz auf die Bevölkerungszahl fixierte Sichtweise, die im 18. Jahrhundert weit verbreitet war. Aber die Folge dieser Prämissen wäre ein Loblied auf die Institutionen Frankreichs, des bevölkerungsreichsten Landes Europas. Rousseau hat ihnen nun aber, obwohl er sich aus Vorsicht einer offenen Kritik enthalten hat, offensichtlich keine besondere Wertschätzung entgegengebracht.
Im übrigen beschränkte sich Rousseau nicht darauf, die drei klassischen Regierungsformen wiederaufzugreifen. Abgesehen von der Demokratie, der Aristokratie und der Monarchie faßte er in einem kurzen Kapitel (CS III 7) die gemischten Regierungen ins Auge. Seine Vorgänger hatten sich ausführlich mit gemischten Regierungen beschäftigt. Sie verstanden darunter zusammengesetzte Formen, die von anderen bestimmte Elemente übernahmen. Bei Aristoteles war die Republik eine Art Mischung aus Oligarchie und Demokratie. Polybios hatte eine Lobrede auf die Kombination dreier einfacher Regierungen gehalten, der Monarchie, Aristokratie und Demokratie, indem er die Mängel der einen durch die jeweils anderen ausglich, und er hatte diese Mischverfassung in den römischen Institutionen ver- wirklicht geglaubt. Rousseau spricht nicht von einer ähnlichen Hypothese und äußert sich nicht über deren Vorteile. Er erklärt sogar, daß man auf die unter Politikern stark diskutierte Frage, ob eine gemischte Regierung besser als eine einfache sei, nur die Antwort geben könne, die er bereits zu jeder Form von Regierung gegeben habe, nämlich, daß jede von ihnen in bestimmten Fällen die beste, in anderen die schlechteste sei. Er stellt sich auf den Standpunkt einer einfachen politischen Mechanik. Da er die Regierung immer in Bezug auf ihre relative Macht im Verhältnis zu Souverän und Volk betrachtet, untersucht er die Varianten in der Anzahl der Regierenden und die Schaffung von vermittelnden Magistraten. Das heißt, daß es strenggenommen keine einfache Regierung gibt, weil auch ein einziges Oberhaupt untergebene Magistrate, weil selbst eine Volksregierung ein Oberhaupt haben muß. In der Aufteilung der exekutiven Gewalt gibt es also immer eine Abstufung von einer großen Anzahl zu einer kleinen hin, mit dem Unterschied, daß bald die große Anzahl von der kleinen, bald die kleine von der großen Anzahl abhängt. Die erste Variante wird höchstens in einer monarchischen Regierung verwirklicht, die zweite in einer Volksregierung. Aber der Fall einer gleichmäßigen Aufteilung, in dem die beteiligten Gruppen in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, wird von Rousseau nur gestreift. Er nennt die Regierung Englands, verliert hierbei aber tatsächlich seine eigene Regierungsdefinition aus dem Blick, denn die Aufteilung in England beruht vor allem auf der legislativen Gewalt, die Rousseau in seiner Theorie der Regierungen gerade außer acht lassen will, weil sie jede Regierung überragt. Und das ist keineswegs die kleinste Inkonsequenz, die ihm unterläuft.
Die einfache Regierung (im ungefähren Wortsinn verstanden) ist an sich die beste, aus dem einfachen Grunde, weil sie einfach ist. Aber in der Praxis kann es vorkommen, daß die Regierung aufhört, eine proportionale Mitte zwischen Souverän und Staat zu sein, daß sie gegenüber dem Souverän stärker ist als gegenüber dem Volk; und man wird in diesem Fall dazu übergehen, sie zu teilen. Das wird sie gegenüber dem Souverän schwächen, ohne sie gegenüber dem Volk zu schwächen, weil die gesamte Macht, über die sie in Hinblick auf die Untertanen verfügt, immer die gleiche ist. Das gleiche Ergebnis erhält man, wenn man vermittelnde Magistrate einführt, die dazu dienen, ein Gegengewicht zur Regierung zu bilden, ohne an ihr teilzuhaben, wie beispielsweise die römischen Tribune. Man steht dann nicht mehr einer gemischten Regierung, sondern einer gemäßigten Regierung gegenüber. Umgekehrt kann es vorkommen, daß die Regierung zu schlaff ist und man versucht, sie zu verdichten, was in allen Demokratien so gehandhabt wird, wo die Gewalt naturgemäß verwässert wird. Unter diesen Umständen wird die Regierung nur deshalb geteilt, um sie zu stärken. Eine zu große Versammlung kann von Ausschüssen oder Gerichten Gebrauch machen. Folglich geben die gemischten Formen dank ihrer vielfältigen Möglichkeiten, Ausgleich zu schaffen, der Regierung eine durchschnittliche Macht, einfache Regierungen dagegen im Fall einer Monarchie größtmögliche Macht, im Fall einer Demokratie größtmögliche Schwäche.
Durch alle Überlegungen über die politischen Formen hindurch bleibt Rousseaus Hauptaugenmerk darauf gerichtet, die Abhängigkeit der Regierung gegenüber dem Souverän, also ihre Legitimität, abzusichern. Wie der partikulare Wille ohne Unterlaß gegen den Gemeinwillen handelt, so arbeitet die Regierung unaufhörlich gegen die Souveränität. Sie wird von Natur aus zur Usurpation verleitet. Im äußersten Fall folgt daraus die Unterdrückung des Souveräns und der Bruch des Gesellschaftsvertrags. "Das ist das angeborene und unvermeidliche Gebrechen," so Rousseau, "das von der Geburt der politischen Körperschaft an unablässig danach trachtet, sie zu zerstören, wie Alter und Tod den Körper des Menschen" (CS III 421).
Man könnte fast behaupten, für Rousseau sei die Regierung ein Übel, obwohl er das nicht ausdrücklich sagt - ein sicherlich notwendiges und unvermeidliches Übel, aber eben ein Übel. Die ganz gewiß verhängnisvolle Existenz einer Regierung stellt eine Art von Bedrohung auf Zeit dar, von Bedrohung durch das, was man heute persönliche Macht nennen würde. Dieser Gedanke wird nach Rousseau sehr stark die Männer der Revolution bewegen. Saint-Just wird ihn auf lapidare Weise zum Ausdruck bringen, wenn er sagt, ein Volk habe nur einen Feind, und das sei seine Regierung.
Die Theorie der politischen Formen läßt sich also als Suche nach Mitteln, mit denen Machtübergriffe am besten verhindert werden können, zusammenfassen. In dieser Hinsicht besteht der Zwang, sich unaufhörlich um Verbesserung zu bemühen.
Laut Rousseau gibt es zwei Wege, wie eine Regierung entarten kann: nämlich wenn sie sich verkleinert, oder wenn der Staat sich auflöst (CS III 421). "Die Regierung wird verkleinert, wenn sie von einer großen Zahl von Gliedern zu einer kleineren übergeht, z. B. von der Demokratie zur Aristokratie und von der Aristokratie zum Königtum. Diese Neigung ist ihr natürlich" (ebd.). Paradoxerweise behauptet Rousseau, daß die umgekehrte Entwicklung unmöglich ist; zweifellos nimmt er den Fall einer gewaltsamen Revolution davon aus: Eine Regierung ändert nur dann ihre Form, wenn ihre Spannkraft erlahmt ist und sie dadurch geschwächt wird. "Wenn sie aber erschlaffen und sich gleichzeitig ausdehnen würde," fährt er fort, "würde ihre Stärke ganz und gar gleich Null, und sie würde erst recht nicht weiterbestehen" (CS III 422). Auf jeden Fall läßt sich erkennen, daß hier der Gedanke einer Umwandlung der Regierungsformen in jeweils andere wieder auftaucht, ein Problem, das seit Platon und Aristoteles die politische Wissenschaft beschäftigt hat.
Die Auflösung des Staates kann auf zwei Arten erfolgen: "Einmal dann, wenn der Fürst" - das heißt die Regierung - "den Staat nicht mehr nach den Gesetzen regiert und die souveräne Macht an sich reißt", zum anderen dann, "wenn die Glieder der Regierung einzeln die Gewalt an sich reißen, die sie nur gemeinschaftlich ausüben dürfen; das ist kein geringer Bruch der Gesetze und erzeugt eine noch größere Unordnung" (CS III 422f.). In beiden Fällen wird "der Gesellschaftsvertrag gebrochen" und alle einfachen Bürger werden, "da sie rechtmäßig in ihre natürliche Freiheit zurückkehren, gezwungen, aber nicht verpflichtet [...], zu gehorchen" (ebd.). "Wenn der Staat sich auflöst", so Rousseau weiter, "trägt der Mißbrauch der Regierung, welcher Art er auch sei, den allgemeinen Namen Anarchie. Wenn man unterscheidet, entartet die Demokratie zur Ochlokratie, die Aristokratie zur Oligarchie [...], das Königtum zur Tyrannis" (ebd.). Tatsächlich beginnt die politische Körperschaft "so gut wie der menschliche Körper von Geburt an zu sterben", sie trägt genauso "die Keime ihrer Zerstörung in sich. Aber die eine wie der andere können eine mehr oder weniger widerstandsfähige Verfassung haben, die geeignet ist, sie kürzer oder länger zu erhalten. Die Verfassung des Menschen ist ein Werk der Natur, die des Staates ein Werk der
Kunst. Es hängt nicht von den Menschen ab, ihr Leben zu verlängern, es hängt aber von ihnen ab, das des Staates so weit zu verlängern wie möglich, indem sie ihm die denkbar beste Verfassung geben" (CS III 424).
Um den Schutz und die Vorherrschaft des Gemeinwillens zu sichern, was wohl nur in kleinen Staaten möglich ist (hier erkennt man die Präferenzen des Genfer Bürgers, vgl. CS III 12 und 15), empfiehlt Rousseau feste und regelmäßig wiederkehrende Versammlungen aller Bürger: "Von dem Augenblick an, da das Volk rechtmäßig versammelt ist, endet jede Rechtsprechung der Regierung, ist die Exekutive ausgesetzt" und tritt vor einer höheren Gewalt zurück (CS III 427). Im sechsten Kapitel des vierten Buches sieht er sogar ein außergewöhnliches Hilfsmittel vor, um Gefahren zu begegnen, gegen die das Gesetz keine Vorsorge getroffen hat. Dieses Hilfsmittel ist die Diktatur, wie sie in Rom praktiziert wurde, also auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt. Auf den ersten Blick mag dieses Hilfsmittel überraschen, denn wie sollte die Aufhebung der Gesetze zum Wohl des Staates beitragen, das heißt zur Achtung des Gemeinwillens, den die Gesetze ja ausdrücken sollen?
Rousseau versucht das zu erklären, indem er hervorhebt, daß ihre Unbeweglichkeit, die sie daran hindert, sich bestimmten Ereignissen zu beugen, sie in gewissen Fällen schädlich machen und den Untergang des Staates verursachen kann. Daher nützt es nichts, die politischen Institutionen bis zu dem Ausmaß zu stärken, an dem man sich ihrer Wirksamkeit entledigt. Sogar Sparta ließ seine Gesetze ruhen. Zweifellos kann diese zeitweilige Aufhebung der Gesetze nur im Extremfall in Betracht gezogen werden: Das Wohl des Staates muß auf dem Spiel stehen. Aber in diesem Fall schützt man die öffentliche Sicherheit durch einen partikularen Akt, durch den die Sorge um sie dem Würdigsten übergeben wird. Gegebenenfalls wird man sogar so weit gehen, ein Oberhaupt einzusetzen, das alle Gesetze schweigen läßt und einen Moment lang die souveräne Autorität aufhebt. Das ist deshalb möglich, weil in einem solchen Fall der Gemeinwille außer Zweifel steht. Es ist offensichtlich, daß der erste Wille des Volkes derjenige ist, daß der Staat erhalten werde. Folglich gibt es außergewöhnliche Umstände, unter denen das Gesetz machtlos ist. In einem System, das zu seiner Verherrlichung errichtet wurde, ist das eine interessante Lücke, die von einer anhaltenden Besorgnis im Denken des Autors zeugt. Gibt es eine Staatsform ohne Risse? Der Philosoph, dessen Gemütsart pessimistisch bleibt, fühlt sich veranlaßt, dies zu bezweifeln. Im ganzen zeigt sich in den Ausführungen Rousseaus über die verschiedenen Regierungsformen ein sicherlich viel schwächerer Optimismus als es der war, den er bei der Darstellung der unmittelbaren Folgen des Gesellschaftsvertrages an den Tag gelegt hatte, die er auf lyrische Weise rühmt (CS III 364). Er scheint hier manchmal sogar die Schlußfolgerungen des Diskurses wieder aufzugreifen, von denen er zwischenzeitlich Abstand genommen hatte. Denn wie er in einem Brief vom 26. Juli 1767 an den Marquis de Mirabeau sagen wird, läßt ihm die Schwierigkeit, eine Regierungsform zu finden, die das Gesetz über den Menschen stellt, keine Ruhe. Die Größe dieses Problems spürt er bereits im Gesellschaftsvertrag. Fünf Jahre später wird er es in einer Stunde der Entmutigung für unlösbar erklären und davon sprechen, den Menschen so weit wie möglich über das Gesetz zu stellen, also zu einem vollkommenen Despotismus nach dem Beispiel Hobbes' Zuflucht zu nehmen, den er doch verabscheut. Aber dieser auf Angst beruhende und zweifellos nur kurzzeitige Widerruf seiner ganzen Lehre, der ihn sich auf dem Boden wälzen und darüber klagen läßt, ein Mensch zu sein, fand nicht den gleichen Widerhall wie der Gesellschaftsvertrag. Er hat seine Bewunderer keineswegs beeinflußt. Die Männer der Revolution haben aus seinen Unterweisungen nichts als seinen brennenden Wunsch im Gedächtnis behalten, die Macht vor der Majestät des Gesetzes zu erniedrigen.
Übersetzung: Michaela Rehm
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