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Zur Grundlegung der Vertragstheorie 2.1 Auftakt und Methode des Gesellschaftsvertrags

Du Contrat social setzt Rousseau über seine kleine Abhandlung zur Rechts- und Staatsphilosophie. Der Titel ist Bekenntnis und Programm zugleich. Er reiht die Prinzipien des Staatsrechts ein in die Bemühungen der Moderne, politische Herrschaft aus der Idee der vertraglichen Vereinigung freier und gleicher Subjekte zu begründen. "There being no obligation on any man, which ariseth not from some Act of his own; for all man equally, are by Nature Free" (Leviathan). Auf diese kurze und revolutionäre Formel hatte Hobbes das moderne Prinzip vertragstheoretischer Herrschaftsbegründung gebracht. Ihm ist auch Rousseaus Gesellschaftsvertrag verpflichtet. Wie der Leviathan fragt der Gesellschaftsvertrag nicht nach bester Herrschaft, sondern nach der Legitimität von Herrschaft überhaupt. Daß Herrschaft nicht mehr mit Berufung auf die Natur gerechtfertigt werden kann, macht Rousseau gleich zu Anfang geltend. Mit dieser Absage beginnt das Vorhaben seiner vertragstheoretischen Begründung politischer Herrschaft. "Die gesellschaftliche Ordnung ist ein geheiligtes Recht, das allen anderen zur Grundlage dient. Dennoch stammt dieses Recht nicht von der Natur; es beruht also auf Vereinbarungen. Es handelt sich darum, die Art dieser Vereinbarungen zu kennen" (III 352).
Schon ein flüchtiger Blick auf die Inhalte des ersten Buches zeigt, daß Rousseau die methodischen Erwartungen, die sein

programmatisches Bekenntnis zum Kontraktualismus nahelegt, im Aufbau des Gesellschaftsvertrags keineswegs erfüllt. Während die Vertragstradition mit dem Zustand der Menschen außerhalb der bürgerlichen Gesellschaft (Hobbes, De Cive I) beginnt und in diesem Anfang die Propädeutik zur Lehre von Vertrag und Staat liefert, kommt Rousseau auf den Naturzustand im Gesellschaftsvertrag allenfalls am Rande zu sprechen (vgl. Vaughan 1915, I 441). Gegenstand einer eigenständigen Erörterung wird er nirgends. Rousseau verabschiedet die politische Architektonik (Pufendorf) des Kontraktualismus, indem er im ersten Buch (I 2-5) an die Stelle der traditionellen Grundlegung eine polemische Auseinandersetzung mit den Legitimationsmodellen seiner antiken und modernen Vorgänger setzt. Im Zentrum stehen dabei die philosophisch zu rechtfertigenden Gründe für die Möglichkeit staatlicher Herrschaft, nicht aber deren spezifische Notwendigkeit. Warum es überhaupt des Staates bedarf und warum der Gesellschaftsvertrag geschlossen werden soll, ist von untergeordnetem Interesse.

Für den bemerkenswerten Umstand, daß dem Gesellschaftsvertrag im Lichte des traditionellen Begründungsprogramms das Fundament fehlt, scheint die eigentümliche Entstehungsgeschichte des Rousseauschen Werkes eine naheliegende Erklärung zu bieten. Ließe sich das vermißte Fundament des Gesellschaftsvertrags doch bereits in einer früheren Schrift des Autors finden: in dem Mitte der fünfziger Jahre erschienenen Diskurs über die Ungleichheit. Hier trifft man in der Tat auf eine ausführliche Theorie vom natürlichen Zustand, so daß sich die Kompilation beider Werke aufzudrängen scheint. Folgt man einem gängigen Interpretationsschema, bilden beide Werke einen unmittelbaren Zusammenhang, in dem der Diskurs die Funktion einer Grundlegung erhält (exemplarisch Derathe 1950). Man ist leicht versucht, für diese interpretatorische Verschmelzung beider Werke den Autor selbst zu bemühen. Redet Rousseau doch schließlich davon, bereits im Diskurs - einem Werk von größerer Wichtigkeit - seine Prinzipien vollständig zu entwickeln und schon hier alle theoretischen Wagnisse des Gesellschaftsvertrags vorwegzunehmen (Confessions I 388, 407). So verlockend es sein mag, sich für die Verknüpfung beider Schriften auf die Autorität des Autors zu berufen, und so naheliegend der Rückgang auf den Diskurs mit Blick auf das kon- traktualistische Muster zunächst erscheinen mag, so liegt darin doch ein grundsätzliches Problem. Rousseau entwirft in beiden Werken offensichtlich ganz unterschiedliche systematische Perspektiven. Die Problematisierung des Ursprungs der societe civile erfolgt in beiden Fällen unterschiedlichen, ja konkurrierenden Interessen. Obwohl Rousseau ansonsten mit Auskünften über seine methodischen und systematischen Motive geizt, macht er zu Beginn des Gesellschaftsvertrags auf die eigentümliche Fragestellung der Schrift aufmerksam und grenzt sie gegen die frühere Schrift ab. Was im Diskurs im Mittelpunkt des Interesses steht, die naturwüchsige Genesis der bürgerlichen Gesellschaft, spielt für den Autor der principes du droit politique keine Rolle mehr. Die Frage nach dem geschichtlichen Prozeß der Verrechtlichung wird im berühmten Auftakt des ersten Buches in geradezu selbstironischer Weise zurückgewiesen. "Der Mensch ist frei geboren, und überall liegt er in den Ketten. Einer hält sich für den Herren der andern und bleibt doch mehr Sklave als sie. Wie hat sich dieser Wandel (changement) vollzogen? Ich weiß es nicht. Was kann ihm Rechtmäßigkeit verleihen? Diese Frage glaube ich beantworten zu können" (III 351). Sind die changemens successifs (III 123) im Diskurs vorzüglicher Gegenstand der Sozialisationsgeschichte, fragt der Gesellschaftsvertrag einzig nach der rechtlichen Legitimität des bürgerlichen Zustands. Als Rechtsphilosoph will sich Rousseau freimachen von der Hypothek der Geschichtsphilosophie des früheren Werkes. Das Staatsrecht verlangt einen methodischen Neuansatz, den Rousseau selbst als Übergang zur quaestio juris versteht.

Auf den fundamentalen Unterschied zwischen Faktums- und Geltungsfragen macht Rousseau bereits im Diskurs aufmerksam (vgl. III 122, 178ff., 191). Die Eigenständigkeit des Staatsrechts unterstreichen einschlägige Äußerungen Ende der fünfziger Jahre. "Es gibt tausend Arten, um Menschen zu versammeln, aber nur eine einzige, um sie zu vereinen. Aus diesem Grund liefere ich in diesem Werk [= CSMS] nur eine einzige Methode zur Bildung politischer Gesellschaften, wenngleich es in der Vielzahl von Anhäufungen, die augenblicklich unter diesem Namen existieren, vielleicht nur zwei gibt, die auf dieselbe Weise gebildet wurden und nicht eine einzige auf die Art, die ich vorstelle. Aber ich suche das Recht und die Vernunft und streite nicht über Tatsachen [...] Es geht nicht um die Frage, was ist, sondern darum, was angemessen und gerecht ist, nicht um die Gewalt, der zu gehorchen man gezwungen ist, sondern um diejenige, die anzuerkennen man verpflichtet ist" (III 297, 305). Im Emile liefert Rousseau, bei Gelegenheit des Resümees des Staatsrechts eine wichtige methodologische Bemerkung, die den Gesellschaftsvertrag als Ganzes auf das Niveau einer normativen Theorie hebt. "Ehe man beobachtet, muß man Regeln für seine Beobachtungen aufstellen: Man muß einen Maßstab aufstellen, nach dem man die genommenen Maße ausrichtet. Unsere Prinzipien des Staatsrechts sind dieser Maßstab. Unsere Maße sind die politischen Gesetze eines jeden Landes" (IV 837). Vermittels dieser Metabasis sind die deskriptiven Bestimmungen der Republik in normativ-praktische, urteils- und handlungsleitende Ideen zu übersetzen. Wollte man diesen Zusammenhang in Kantischer Begrifflichkeit ausdrücken, so erklärt Rousseau den Gesellschaftsvertrag im Emile, gewissermaßen von außen, zu einer Theorie der respublica noumenon (AA VII 91), des Staates in der Idee (AA VI 313). Kant wird Rousseaus marginale methodische Bemerkungen aus der Peripherie ins Zentrum der Vertragstheorie verlegen. Normativität und Idealität gehören für ihn zum Begriff des Vertrages selbst. Der Gründungsakt der bürgerlichen Gesellschaft ist der "ursprüngliche Vertrag", aber "eigentlich nur die Idee desselben" (AA VI 315).

Für wie bedeutsam Rousseau den methodischen Neuansatz des Gesellschaftsvertrags mit der quaestio juris hält, wird schon daraus ersichtlich, daß er darin die Originalität seines Beitrags zur politischen Ideengeschichte verbürgt sieht. Wie Hobbes ist er der Meinung, daß die moderne Wissenschaft von Recht und Staat allererst noch zu entwickeln ist. Nimmt man Rousseaus Äußerungen im Emile ernst (vgl. IV 836), so sind die modernen Principes du droit politique nicht älter als der Gesellschaftsvertrag. Hobbes' Anspruch auf diese Neuerung[1] weist er zurück, weil dieser, ebenso wie Grotius, das Recht lediglich auf Tatsachen gründe und damit dem Despotismus das Wort rede (vgl. III 353; IV 836). Rousseaus Staatsrecht streitet nicht nur mit der staatsrechtlichen Tradition, es stellt sich auch in Widerspruch zu der von ihr sanktionierten Wirklichkeit des Rechts. Es verweigert der Gegenwart die vertragstheoretische Absolution.

Größere Verdienste um den Fortschritt des droit politique erkennt Rousseau bei Montesquieu. Allerdings scheitere auch dieser aus den nämlichen Gründen. "Der einzige Moderne, der im Stande gewesen wäre, diese große und nutzlose Wissenschaft zu schaffen, wäre der berühmte Montesquieu gewesen. Aber er hat sich gehütet, die Prinzipien des Staatsrechts zu behandeln; er begnügte sich mit der Abhandlung über das positive Recht bestehender Regierungen; und nichts in der Welt ist unterschiedlicher als diese beiden Untersuchungen" (Emile IV 836). Rousseaus Interesse gilt der regle de droit (III 435). Sollte sich allerdings ein Blick auf die maxime de politique als unumgänglich erweisen, liegt die Präferenz für den Rechtsphilosophen offen: die Prinzipien des Rechts dominieren die politischen Betrachtungen (III 467). Angesichts des Nachdrucks, mit dem Rousseau die Frage der Rechtsgeltung betont, erweist es sich als fraglich, die Interpretation des Werkes ohne weiteres mit der Hypothek einer Fundierung in der Geschichtsphilosophie zu belasten. Rousseaus Selbstverständnis spricht für eine prinzipientheoretische Lesart des Gesellschaftsvertrags aus sich selbst heraus, nämlich so weit als möglich aus den dort vorgetragenen Grundsätzen. In der Schrift selbst fehlt jedenfalls jeder ausdrückliche Hinweis, der eine Fundierung im Diskurs über die Ungleichheit forderte. Freilich besagt Rousseaus klare und entschiedene Ankündigung einer Prinzipientheorie des Staatsrechts noch nichts über die Konsequenz der Ausführung. Läßt man sich auf die Einzelheiten des Begründungsgangs beider Werke ein, so wird bald deutlich, daß Rousseau weder im Gesellschaftsvertrag noch im Diskurs seinen methodischen Vorgaben und selbstgesteckten Zielen konsequent folgt. So wenig er sich dort auf die angekündigte normative Prinzipienanalyse beschränkt, so wenig beläßt er es im Diskurs bei der Rekonstruktion der histoire hypo- thetique des gouvernements (III 127). Schließlich gelangt er schon hier zu einer Untersuchung der Tatsachen anhand des Rechts (vgl. III 182).



[1] "I shall deserve the reputation of having been ye first to lay the grounds of two sciences: this of the Optiques, ye most curious, and yet other of Natural Justice, which I have done in my book De Cive, ye most profitable of all other." (Hobbes, A Minute or First Draught of the Optiques, English Works VII 467). Der behauptete Nutzen ist Rousseau für seine eigene Theorie allerdings fragwürdig geworden. Vom Blickwinkel seiner skeptischen Geschichtsphilosophie aus entdeckt sich die Philosophie des Rechts als grande et inutile science (IV 836).