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12.2 Die Regulierung des internationalen Kriegszustands als Werk von Natur, Geschichte und Politik?

Trotz seiner tiefgreifenden Zivilisationskritik und seines geschichtsphilosophischen Pessimismus scheint Rousseau zuweilen zu hoffen, es könne sich der gesetzlose Zustand zwischen Staaten aufgrund der Entwicklungslogik sei es der Geschichte, sei es des faktischen politischen Handelns der Akteure unter den gegebenen Bedingungen sozusagen von selbst entschärfen und in konfliktfreie Bahnen des Zusammenlebens münden. In Erwägung zieht Rousseau solche Überlegungen v. a. zu Beginn des Auszugs, den er in der Mitte der fünfziger Jahre aus dem Projet pour rendre la paix perpetuelle en Europe hergestellt hat, mit dem der Abbe de Saint-Pierre 1713/1717 die Voraussetzungen einer dauerhaften europäischen Friedensordnung aufzeigen wollte. Im Unterschied zur Diskussion der institutionellen Formen der Aufhebung des Kriegszustands zwischen Staaten, bei der Rousseau sich in diesem Text eng an die Vorlage Saint-Pierres anschließt, verkündet er in den einleitenden Überlegungen "unter dem Mantel des Abbe de Saint-Pierre" seine eigenen Einsichten (Conf. I 408). In ihnen weist er auf die realen Vergesellschaftungsprozesse hin, auf historische, kulturelle, politische, ökonomische und rechtliche Konvergenzen und Verbindungen, die die Völker Europas zu einer Art von System zusammengeschlossen haben (Extrait III 565). Sind solche Verbindungen geeignet, die Hoffnung zu nähren, es könnte der Kriegszustand zwischen Staaten nach und nach gemäßigt werden, oder führen sie gar zum Absterben des Naturzustands zwischen Staaten? Fast scheint es so, schreibt Rousseau doch, daß "alle Mächte Europas untereinander eine Art System bilden, das sie durch dieselbe Religion einigt, durch dasselbe Völkerrecht, durch die Sitten, durch Wissenschaften und Literatur, den Handel und durch eine Art von Gleichgewicht, das das notwendige Resultat alles dessen ist" (Extrait III 565). Zur historischen Erklärung für die Einheit Europas führt er die gemeinsamen Ursprünge im einstigen Römischen Reich an, das Fortwirken des hier bestehenden gesellschaftlichen und politisch-rechtlichen Bandes sowie das Wirken des Christentums, wodurch die Basis für "eine engere Gesellschaft der Nationen Europas" (Extrait III 567) gelegt worden sei. Eine zweite Dimension erkennt er in der aktuellen Struktur der Beziehungen zwischen den Völkern Europas, insofern sie auf dem Weg scheinen, zu einer übergreifenden gesellschaftlichen Einheit zusammenzuwachsen. Die technischen Entwicklungen, der durch Handel und Reisen geförderte Transfer von Gütern und Wissen und der wissenschaftlich-künstlerische Austausch formen einen soziokulturellen Zusammenhang Europas als "eine wirkliche Gesellschaft, der Religion, Sitten, Bräuche und sogar Gesetze eigen sind, von denen sich keines der Völker, aus denen sie zusammengesetzt ist, entfernen kann, ohne alsbald Unruhen zu verursachen" (Extrait III 567). Drittens schließlich verweist Rousseau auf das politisch-diplomatisch austarierte Gleichgewicht der europäischen Mächte: "dieses vielgepriesene Gleichgewicht" sei jedoch kein bewußt

eingerichtetes System, sondern gleichsam naturwüchsig entstanden und sich nach autonomen Gesetzmäßigkeiten selbst erhaltend (Extrait III 570). Jeder Versuch von Staaten, allein oder im Bündnis mit anderen die Hegemonie zu gewinnen, muß demzufolge Gegenreaktionen hervorrufen und ist zum Scheitern verurteilt. Zudem werde dieses ,natürliche Gleichgewicht' durch zwei Elemente zusätzlich gefestigt, einerseits durch "das Spiel der Verhandlungen, die fast immer zu gegenseitigem Ausgleich führen", andererseits sei jenes ,Monstrum' (Pufendorf) des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation, wie es seit dem Westfälischen Frieden konstituiert war, "die wahre Stütze des Systems Europas" (Extrait III 572).[1]

Trotz alledem kann nach Rousseau keineswegs davon ausgegangen werden, daß auf dieser Grundlage der Naturzustand zwischen Staaten dauerhaft aufgehoben werden könnte. Wie im vorstaatlichen Zustand die Vergesellschaftung der Individuen, verursacht die Zunahme der politischen, kulturellen und ökonomischen Verflechtung der Staaten wachsende Ungleichheit und Konflikthaftigkeit. Je enger das Netz der wechselseitigen Bindungen, Interessen, Ansprüche, Rechte und Beziehungen zwischen ihnen wird, desto fragiler wird es: "die Ideen des Handels und des Geldes" führen nicht zur Verlagerung der Energien vom Krieg auf den friedlichen ökonomischen Konkurrenzkampf, sondern zur Verschärfung der Konflikte, so daß es dabei bleibt, "daß der Zustand der Mächte Europas wahrhaft ein Kriegszustand ist" (Extrait III 572 u. 568). Daran ändert auch jenes vermeintlich so festgefügte System des Gleichgewichts nichts. Es ist vielmehr ein derart ausbalanciertes Ge- flecht von Interessen, Rechten und Kräfteverhältnissen, "daß die geringste Bewegung der einen unfehlbar die anderen anstoßen muß" (Extrait III 568), zum Zusammenbruch und gewaltsamen Austarieren einer neuen Balance führt.[2] Auch die politischen und diplomatischen Aktivitäten, so Rousseau, stabilisieren das Gleichgewicht der Mächte nicht, sondern perpetuieren Konflikte und Kriegstendenzen, da nicht die Friedenserhaltung, sondern die Aufrechterhaltung einer spezifischen Mächtebalance ihr Ziel ist, was das Vorbereiten und Führen von Kriegen als legitimes Mittel der Politik einschließt. Für Rousseau bedeutet die ,Unerschütterlichkeit' des Gleichgewichtssystems keineswegs Stabilität und tendenzielle Aufhebung des Kriegszustands zwischen den europäischen Staaten, sondern ganz im Gegenteil seine faktische Institutionalisierung, es ist eine Form, sich im universalen Zustand des Krieges zu bewegen, ohne seine Spielregeln ändern zu wollen.

Offenbar erweist es sich für Rousseau als "großer Fehler zu hoffen, daß sich dieser gewaltsame Zustand jemals durch den bloßen Lauf der Dinge ändern könnte" (Extrait III 569f.). Folglich bedarf es zur Regulierung der internationalen Beziehungen alternativer Einrichtungen, durch die die Rechte der Akteure und ihre Verletzung bestimmt und geahndet werden können. Ist also eine rechtliche Regelung und Befriedung der internationalen Ordnung denkbar, und welche Ansätze hierzu erkennt Rousseau bereits unter den gegebenen Verhältnissen?

Schon 1758 spricht Rousseau von einer geplanten Abhandlung über die "Prinzipien des Kriegsrechts" (CG III 300), in der er aus seiner Definition des Krieges als Verhältnis zwischen Staaten rechtliche Grundsätze ableiten will, die für die staatlichen Akteure hinsichtlich ihres Verhaltens vor, während und nach Kriegen verbindlich sind. Ist der Zweck von Kriegen allein die "Zerstörung des feindlichen Staats", so verleiht er "keinerlei Recht, das nicht zu seinem Zweck notwendig ist" (CS III 357/358). Daraus lassen sich im Hinblick auf das Recht im Kriege rechtliche Schranken erlaubter Kriegsführung ableiten, die zu einer gewissen "Humanisierung und Bändigung des Krieges" (v. Raumer 1953, 150) zu führen und Integrität von

Leben, Freiheit und Eigentum der Staatsbürger zu sichern scheinen. Insofern nur der gegnerische Staat der Feind eines Staates ist und das Ziel des Krieges im Sieg besteht, deckt das Kriegsrecht lediglich den Kampf gegen die Kombattanten, die den gegnerischen Staat aktiv verteidigen, und auch sie dürfen nur solange ,rechtmäßig' getötet werden, wie sie die Waffen nicht niedergelegt haben (CS III 357). Findet der Krieg nur "zwischen moralischen Wesen" statt (Guerre III 608), sind Unterwerfung und Tod der konkreten Individuen nicht Zweck, sondern ,nur' Mittel zum Zweck des Sieges über den Staat (Fragm. III 613) und nur solange gerechtfertigt, bis dieser kapituliert hat.

Insgesamt freilich können die wenigen Bemerkungen, die sich in Rousseaus Werk zum Kriegsrecht finden, kaum zufriedenstellen. Was etwa geschieht, wenn tatsächlich legitime Staaten im Sinne des Contrat social geschaffen sein sollten? Greift dann noch Rousseaus Unterscheidung zwischen Staat und Bürgern, auf der doch die ,Humanisierung' des Krieges basiert? Wenn die Gesamtheit der Bürger der Souverän ist und die patriotische Identifikation der Bürger mit dem Staat dazu führt, daß faktisch jeder einzelne per definitionem zum Kombattanten wird (Fragm. III 614), droht die Abgrenzung von ,unantast- baren' Bürgern und Verteidigern des Vaterlands, deren Tötung ,rechtens' ist, ins Leere zu laufen. Und wie verhält sich das natürliche Recht der Staaten, alles tun zu dürfen, was sie zu ihrer Selbsterhaltung für erforderlich erachten - einschließlich des Rechts, alle anderen Staaten ,präventiv' zu schwächen oder gar zu vernichten -, zu jenem Recht auf Freiheit von Fremdbestimmung und Versklavung, das Rousseaus Kriegsrecht den Individuen und Völkern zuspricht? Widerspricht nicht eine solche ,rechtliche Einschränkung' jenem natürlichen Recht der Staaten im Naturzustand? Vor allem aber steht das Kriegs(völker)recht im Hinblick auf die entscheidende Frage nach der Möglichkeit der Verrechtlichung und Pazifizierung der Beziehungen zwischen Staaten vor einem doppelten Problem. Zum einen läßt es den Kriegszustand selbst völlig unangetastet und bewegt sich streng innerhalb des von ihm vorgegebenen Rahmens. Zum anderen ist damit noch nichts über die positive Geltung und die Möglichkeit ausgesagt, daß seine Gebote mehr sind als moralische Appelle, deren Auslegung jeweils ins Belieben eines jeden gestellt ist. Es ist diese Problematik, die über das von Rousseau skizzierte Kriegsrecht hinaus seine völkerrechtlichen Überlegungen insgesamt betrifft.

Im Schlußabschnitt des Contrat social und im Emile zählt Rousseau auf, welche Bereiche der Beziehungen zwischen den Staaten durch das Völkerrecht geregelt werden. Er subsumiert hier unter dem Titel des droit des gens 1.) die Regelungen des internationalen Handels, 2.) das soeben umrissene Recht des Krieges und auf Eroberungen sowie 3.) das droit public, in dem es um die internationalen Bündnisse, Verträge, Verhandlungen etc. geht (CS III 470; Emile IV 848; vgl. Derathe 1950, 395f.). Wie begründet Rousseau dieses Völkerrecht, welchen Status und welche Geltungsbedingungen schreibt er ihm zu?

Für Rousseau ist das Völkerrecht ein Recht, von dem nur in den Beziehungen zwischen zu politischen Körperschaften zusammengeschlossenen Völkern gesprochen werden kann; es besteht nicht von Natur aus. Da der natürliche Zustand der Menschen der einer isolierten Existenz ist, kann für ihn, so polemisiert er gegen die zeitgenössischen Aufklärer, die Idee einer rechtsbegründenden "societe generale" aller Menschen allein den "sistemes des Philosophes" entspringen (CSMS III 284). Aus der Form der natürlichen (Nicht-)Beziehung aufeinander ergeben sich keine rechtlichen Beziehungen, sondern es wirkt nur "das natürliche Mitleid" (Disc. III 178), und die rechtlichen Regeln kompensieren lediglich seinen durch die Vergesellschaftung bewirkten Verlust.

Mit der Begründung, die er für das Völkerrecht liefert, begibt sich Rousseau in ein eigentümliches Spannungsverhältnis zur vorangegangenen natur- und völkerrechtlichen Tradition. Für Autoren wie Hobbes und Pufendorf stand fest, daß von einem vom Naturrecht unterschiedenen Völkerrecht nicht wirklich gesprochen werden kann, da die zwischen den Staaten bestehenden völkerrechtlichen Regelungen die naturrechtliche Freiheit der Akteure nicht aufheben (vgl. Hobbes 1651, 269; Pufendorf 1732, 213). Rousseaus Stellung zu dieser Frage ist anhand seiner verstreuten Bemerkungen nicht leicht zu bestimmen. Denn einerseits will er die Prinzipien des Staats- und Völkerrechts nicht historisch-empirisch, sondern auf die Vernunft selbst gründen und ,aus der Natur der Sache' ableiten (CS III 358). Insofern sind sie universalistisch und stimmen "mit den zu allen Zeiten anerkannten Regeln und mit der ständigen Praxis aller zivilisierten Völker" überein (CS III 357). Andererseits finden sich angesichts der Vehemenz von Rousseaus Polemik gegen Gro- tius überraschende Übereinstimmungen zwischen beiden im Hinblick auf die Bestimmungen eines Völkerrechts, das sich in Quelle und Geltung vom Naturrecht unterscheidet und ihm gerade entgegengesetzt wird. Insofern nämlich nach der Gründung politischer Körperschaften das Naturrecht nicht mehr zwischen Individuen, sondern zwischen Staaten wirksam sei, werde dieses "Gesetz der Natur [...], unter dem Namen des Völkerrechts, [...] durch einige stillschweigende Konventionen gemildert, um den Handel zu ermöglichen" (Disc. III 178). In diesem Sinne ist das Völkerrecht gerade nicht mit dem Naturrecht identisch, sondern durch menschliche Setzung erzeugt, um dessen zerstörerische Auswirkungen abzuschwächen. 1760 schreibt Rousseau an Malesherbes zum ,positiven Völkerrecht', daß es als Produkt des von den jeweiligen Interessen geleiteten Handelns der Völkerrechtssubjekte historisch und räumlich variiert, insofern "das wahre Völkerrecht [...] nicht in den Büchern, sondern zwischen den Menschen entsteht" (CG V 247).[3]

Während Grotius jedoch die Verträge und Bräuche, aus denen das positive Völkerrecht erwächst, so weit auszuweiten suchte, daß sie einen rechtlichen Zusammenhang erzeugen, durch den der Naturzustand zwischen den Staaten reguliert und eingehegt werden kann, ist dies für Rousseau aus systematischen wie historischen Gründen ausgeschlossen. Denn solange die einzelnen Staaten in letzter Instanz souverän darüber entscheiden können, ob sie den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen Folge leisten oder sie als nichtig betrachten, ist auch für Rousseau - und hier folgt er Hobbes und Pufendorf wieder - die Rede von einem vom Naturrecht unterschiedenen Völkerrecht sinnlos. Bleibt seine Befolgung eine Frage reinen Nutzenkalküls, ist es "gewiß, daß diese Gesetze mangels Sanktionen noch blassere Schimären sind als das Naturgesetz"; es bleibt dabei, daß in den Verhältnissen zwischen den Staaten "der eitle Name der Gerechtigkeit überall nur als Schutzschild der Gewalt dient" (Guerre III 610). Der Konstruktionsfehler, aufgrund dessen europäisches Völkerrecht und ,Droit public' für Rousseau letzten Endes Schimären bleiben, liegt darin, daß der internationale Naturzustand nicht durch einen für alle verbindlichen objektiv-rechtlichen Zustand aufgehoben worden ist, sondern daß die rein subjektive Rechtsbestimmung und -durchsetzung unangetastet bleibt, insofern die institutionellen Voraussetzungen rechtlicher Verhältnisse fehlen:

"[D]as öffentliche Recht Europas, das niemals übereinstimmend eingerichtet oder gebilligt worden ist, keine allgemeinen Prinzipien besitzt und sich unablässig nach Zeit und Ort wandelt, ist voll von widersprüchlichen Regeln, die sich nur durch das Recht des Stärkeren ausgleichen lassen" (Extrait III 568f.).

Rousseau deutet hier ex negativo die Bedingungen an, wie rechtliche Verhältnisse zur Vermeidung gewaltsamer Konfliktlösungen zu schaffen und zu gestalten wären. Denn wenn sich die Verhältnisse nicht "durch den bloßen Lauf der Dinge" (Extrait III 569f.) bessern können, müssen der Gewalt durch ein Recht Schranken gesetzt werden, das durch die Menschen selbst erst zu stiften und einzurichten ist. Und wenn sich die Versuche, auf der Grundlage und unter Beibehaltung souveräner staatlicher Akteure zu rechtlichen Übereinkünften zu gelangen, als unmöglich erweisen, dann ist nach den Voraussetzungen zu fragen, derer es zur Aufhebung des Naturzustands zwischen Staaten bedarf. Erst vor diesem Hintergrund offenbart sich die ganze Reichweite von Rousseaus Bestimmung des Verhältnisses von Gewalt und Gesetz: "Die Vollkommenheit der gesellschaftlichen Ordnung besteht tatsächlich im Zusammenwirken von Gewalt [force] und Gesetz; doch dafür ist es nötig, daß das Gesetz die Gewalt leitet" (Guerre III 610) - eine Aufgabe, die in den Beziehungen innerhalb und zwischen den Staaten in äußerst ungleichem Maße realisiert ist. Reproduziert der Schritt zur Aufhebung des Kriegszustands zwischen den Individuen auf internationaler Ebene eben jenen Zustand, in dem die Gewalt immer noch über das Gesetz triumphiert, so verlangt die Vollendung des Ziels der Unterordnung der Gewalt unter das Recht einen zweiten Schritt der Stiftung verbindlicher Rechtsverhältnisse, nämlich der zwischen den corps politiques.



[1] Rousseau spielt hier zum einen auf das im Westfälischen Frieden geschaffene System an, durch das die europäischen Mächte in eine Art von Friedensordnung eingebunden schienen, zum anderen auf die 1648 festgelegte Verfassungsstruktur des Alten Reichs, die im Inneren die Interessen und die Existenz der beträchtlichen Anzahl von Territorialmächten reguliert und sichert, nach außen dafür sorgt, daß dem Reich die Mittel und der Wille zur Eroberung genommen wird, dabei selbst aber gegen alle Eroberungsgelüste fremder Mächte gefeit bleibt. Dies veranlaßt Rousseau zu der emphatischen Erklärung, "das öffentliche Recht [Droit public], das die Deutschen mit soviel Sorgfalt studieren, [sei] noch bedeutender, als sie vermeinen, und es ist nicht nur das öffentliche Recht Deutschlands [Droit public Germanique], sondern in gewisser Hinsicht das des ganzen Europa" (Extrait, 572; zur Bedeutung und Vorbildlichkeit der Struktur des Alten Reichs vgl. Asbach 1998, 214ff., v. Aretin 1986, 55ff.).
[2] So bereits der Abbe de Saint-Pierre (1713, I. 37 u. ö.) und dann auch Kant (1793, 312).
[3] Die oben angesprochenen Hinweise Rousseaus auf die politisch-rechtliche Verfaß- theit Europas wirken wie empirische Bestätigungen der Existenz eines solchen "meme droit des gens" oder europäischen "droit public" (Extrait III 565, 572).