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1.2 Rezeption

Wenn es sich immer wieder als schwierig herausstellt, sich des konkreten Gehalts des Gesellschaftsvertrags zu vergewissern, so hängt dies nicht zuletzt mit der strittigen Frage seiner Stellung in seinem Gesamtwerk zusammen. Rousseau, der die innere Einheit seines Systems ausdrücklich betont, hat nicht nur die Politische Philosophie der Moderne entscheidend geprägt, sondern auch mit seinen anderen Werken Geschichte geschrieben: als Autor literarischer Subjektivität in den Confessions, als Kritiker der modernen Zivilisation im Diskurs über die Ungleichheit, als Pädagoge im Emile. Gerade die beiden letztgenannten Werke tragen allerdings dazu bei, daß Rousseaus Ambitionen auf eine philoso- phische Theorie des Rechts in ein problematisches Licht geraten. Aus der Perspektive des Diskurses muß das Projekt einer Vergesellschaftung durch das Recht von vornherein prekär erscheinen, fügt Rousseau doch die Idee vertraglicher Staatsgründung in eine Verfallsgeschichte der Gattung ein und diskreditiert den Vertragsschluß hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Folgen. Gleichzeitig scheint der Gesellschaftsvertrag einer Fundierung im Diskurs zu bedürfen: nur hier entfaltet Rousseau ausführlich, was im Selbstverständnis des modernen Kontraktualismus die Grund- läge des Gesellschaftsvertrages abgeben soll - die Theorie des Naturzustandes.

Noch schwerer wiegen die Probleme für denjenigen, der sich des Verhältnisses von rechtsphilosophischem und pädagogischem Werk versichern will. Einen Monat vor dem Gesellschaftsvertrag erschienen, scheint der Emile das gesamte Unternehmen einer Prinzipientheorie des Rechts in Frage zu stellen. Rousseau sieht für die Moderne das Ende der öffentlichen Erziehung gekommen, der Gegenwart fehle jegliche Empfänglichkeit für die Idee republikanischer Herrschaft. Zwar stellt der Emile den Gesellschaftsvertrag als eine regle de droit für die Gegenwart vor, seine Krisenanalyse der zeitgenössischen Gesellschaft zeigt aber, daß das Zeitalter der Republik und des citoyen überschritten ist. Die geschichtlichen Möglichkeiten für die politische Praxis nach den Prinzipien des Staatsrechts sind damit vereitelt. Der rückwärtsgewandte Charakter des Gesellschaftsvertrags ergibt sich nicht nur aus der Perspektive des Emile, er erschließt sich auch aus dem rechtsphilosophischen Werk selbst. Er zeichnet sich ab in der republikanischen Überfrachtung der Vertragsidee. Die Vertragskontrahenten müssen am Anspruchsprofil des republikanischen Bürgers scheitern. Soll die vertragliche Bürgergemeinde auf Dauer bestehen können, muß jeder Einzelne ein allgemeines Leben führen. Ist die Bereitschaft zur existentiellen alienation zugunsten der Republik vom zeitgenössischen bourgeois zu erwarten? Hinzu kommt, daß Rousseau die institutionelle Ausgestaltung der idealen Republik mit solcher Radikalität vornimmt, daß jede Hoffnung auf Praktikabilität und Realisierbarkeit unter den Bedingungen der zeitgenössischen bürgerlichen Gesellschaft illusorisch wird. So modern und revolutionär die Idee des Gemeinwillens sein mag, so sehr sie der Idee der politischen Autonomie des Individuums Bahn bricht, durch die Verknüpfung mit der Idee radikal-demokratischer Herrschaft nimmt Rousseau ihr den emanzipatorischen Gehalt. Indem er jegliche Repräsentation des Gemeinwillens ablehnt, setzt er sich mit dem Gesellschaftsvertrag in unmittelbaren Widerspruch zum gouvernement des modernes.

Für diesen Umstand ist nicht allein Rousseaus fraglose, wenn auch ambivalente Begeisterung für die Antike verantwortlich. Er muß sich zwangsläufig aus dem Bemühen ergeben, die unbedingte Teilhabe aller am Gemeinwillen zur conditio sine qua non für die Selbstbestimmung des Individuums als Bürger - und damit für die Legitimität staatlicher Herrschaft überhaupt zu machen. Der Preis, den Rousseau für die bittere Konsequenz seiner Freiheitstheorie und für die Reinheit der Prinzipien des Staatsrechts zahlt, hätte höher nicht sein können. Er bestand darin, dem Herrschaftsmodell des Gesellschaftsvertrags jede Chance auf Verwirklichung unter den Bedingungen der Moderne zu nehmen. Die Verfassungsvorschläge für Korsika und Polen zwingen Rousseau zu Zugeständnissen, führen aber nicht zur Aufgabe des modernitätsfeindlichen Prinzips. Die Logik des Gesellschaftsvertrags diktiert auch hier die Anwendung des Staatsrechts. So unbeirrt Rousseau an der Forderung unmittelbarer Volksherrschaft festhält und sich durch den Rückblick auf die Antike ermutigen will, der schwerwiegenden Folgen seines Prinzipienpurismus ist er sich bewußt. Insofern hat er, wie Eric Weil bemerkt, nicht nur erkannt, daß seine Theorie nicht zu verwirklichen ist, sondern dies ausdrücklich gewollt. Die Entfaltung des Herrschaftsmodells führt zurück in das theoretische Milieu der antiken Polis. Auf die Gegenwart eröffnet Rousseau keine tröstliche Perspektive, er ist Demokrat ohne jede Leidenschaft für die Zukunft.

Über Rousseaus Skeptizismus hat nicht nur die Generation der Revolutionäre mit der Aufnahme des Gesellschaftsvertrags bereitwillig hinweggesehen. Auch in der Entwicklungsgeschichte des Kontraktualismus verliert der Vertrag wieder seine rückwärtsgewandte Bedeutung. In Kants Interpretation des Rousseauschen Bürgerbundes erhält er umgehend die Gestalt eines Zukunftsprojekts. Die neue Vernunftidee des Vertrages ist über den Verdacht des Schimärischen erhaben. Sie ist in reiner Theorie beheimatet und verordnet der politischen Praxis eine Reform nach Prinzipien (Langer 1986). Ob Kant das von ihm bewunderte Werk Rousseaus besser verstanden hat als dieser selbst und ob die Lektüre Kants notwendig war, um Rousseau als Philosophen zu entdecken, wie dies kantianisie- rende Rousseau-Deutungen zuweilen nahelegen, mag dahin gestellt sein. Ohne Zweifel trägt seine Lektüre dazu bei, den rechtsphilosophischen Gehalt des Gesellschaftsvertrags für die Tradition des Kontraktualismus zu sichern. Mit seinen stillschweigenden Korrekturen legt Kant nicht nur die Begründungsdefizite bei Rousseau offen, er revidiert auch die skeptische Wendung der Vertragstheorie. Vertrag und Gemeinwesen werden nach methodischer und inhaltlicher Reform zu modernitätsbejahenden Prinzipien des modernen Republikanismus. In Kants Kontraktualismus verliert die Gegenwart - mit einem Ausdruck Hegels (Rechtsphilosophie § 360) - ihre Barbarei und unrechtliche Willkür.

Gegen die politisch-revolutionäre und vernunftkritische Deutung des Gesellschaftsvertrags erheben einige Rousseau-Interpreten vehement Einspruch (Forschner 1977, Spaemann 1980). Phi- lonenkos großangelegte Interpretation Rousseau et la pensee du malheur (1984, 3 Bde.) sieht in solcher Aufnahme einen Verrat des Rousseauschen Werkes. Der Gesellschaftsvertrag ist als archäolgo- gische Abhandlung der Verzweiflung zu lesen: ein Grabgesang, keine Mörgenröte (1984, III 47). In der deutschen RousseauForschung plädiert Fetscher für eine konservative Lektüre. Hauptanliegen Rousseaus sei die Verlangsamung des Fortschritts. Ob der Vertrag eine geschichtseröffnende oder eine rückwärtsgewandte Perspektive abgibt, darüber besteht in der Rousseau-Interpretation letztlich keine Einigkeit. Die Bewertung des Vertragsmodells im engeren Zusammenhang des Staatsrechts fällt ebenso kontrovers aus. Der Umstand muß überraschen. Stellt Rousseau seine Herrschaftsbegründung mit dem Titel Contrat social nicht eindeutig unter das Paradigma des Kontraktualismus? Und wird er nicht in jeder Philosophie- und Ideengeschichte als Protagonist der neuzeitlichen Vertragstradition aufgeführt? In einer neuen Darstellung der Politischen Philosophie des Gesellschaftsvertrags (Kersting 1994) führt der Autor Rousseau als "Begründer eines dezidiert demokratischen Kon- traktualismus" ein und bezeichnet den Vertrag zugleich als "völlig verfehltes Symbol für eine Republik". Schon Fetschers ältere Darstellung hegt ähnliche Zweifel gegenüber Rousseaus kon- traktualistischen Absichten, der Vertrag erscheint als Fremdkörper innerhalb der Politischen Theorie. Mit diesem überraschenden Befund tragen beide Interpreten auf ihre Weise dem uneinheitlichen Bild Rechnung, das sich aus der Analyse des gesamten Gesellschaftsvertrags ergibt. Es läßt sich nicht bestreiten, daß der Vertrag das zentrale Begründungsmodell seiner Staatsrechtsprinzipien darstellt. Die geltungstheoretische Frage nach der Einheit von Freiheit und Herrschaft kann nur mittels der Vertragsidee beantwortet werden. Andererseits erhält Rousseaus Republikideal mit fortschreitender Entfaltung ein Profil, das mit seinen vertragstheoretischen Voraussetzugen immer schwerer in Einklang zu bringen ist. Die innere Spannung des Werkes führt zur Frage, ob die gesuchte Form der Republik (III 1410) mit den begrifflichen Mitteln der Vertragstheorie überhaupt vollständig zu bestimmen ist und inwiefern vertragliche Grundlegung und Republikanismus-Theorie vereinbart werden können.

Rousseau präsentiert den Vertrag im Gesellschaftsvertrag ohne rechtfertigungstheoretische Vorgeschichte. Er beginnt seine Vertragslehre - anders als die moderne Tradition - ohne normativen Rekurs auf den Naturzustand. Damit stellt sich auch die Frage nach dem naturrechtlichen Fundament der Vertragstheorie. Ähnlich wie Taylor für die Hobbes-Forschung den Leviathan wieder in die Tradition des christlichen Naturrechts einzuordnen versucht, sucht die wirkungsmächtige Untersuchung von Derathe (1950), Rousseau als Vertreter des neuzeitlichen droit naturel zurückzugewinnen (vgl. bereits Haymann 1898). Dazu zeichnet er die vielfältigen Rezeptionsbezüge Rousseaus zur Naturrechtstradition auf und findet auch einige positive Anklänge ans Naturrecht. Für den Gesellschaftsvertrag läßt sich die Zugehörigkeit nicht belegen. Eine naturrechtliche Einhegung der Staatsgewalt sieht Rousseau - anders als Hobbes und Locke - nicht vor. Legitimität und Autorität der staatlichen Gesetze verdanken sich einzig den besonderen "demokratischen" Bedingungen ihres Zustandekommens. Das prozedurale Vertragsrecht soll ohne naturrechtliche und grundrechtliche Einbindung auskommen - für viele Interpreten ein Grundmangel der Theorie (vgl. Cobban 1934).

Rousseau hat dem Gesellschaftsvertrag allerdings andere Fundamente und Garantien nicht rechtlicher Art verleihen wol- len. Diese stehen jedoch in Konkurrenz zu seinen vertragstheoretischen Prämissen. Mehr noch: aus ihnen spricht bereits das Mißtrauen in den selbsttragenden Charakter des kontraktuali- stischen Staatsrechts. Das Ende des Gesellschaftsvertrags zieht mit dem Kapitel über die Religion civile die Gewißheiten seines Anfangs in Zweifel. Das rein bürgerliche Glaubensbekenntnis soll das Programm der Politischen Philosophie stützen und abrunden. Bürgerreligion als Sekundanz der weltlichen Vertragsverpflichtung. Das ist gewiß keine Politische Theologie, wohl aber der Versuch, die Republik mit allen Mittel zu retten. So fragwürdig der Versuch erscheinen mag, die klassische Einheit von Staat und Religion wieder herzustellen, und so ruinös die aufdiktierten sentiments de sociabilite auf die Prinzipien des Staatsrechts wirken mögen: Das Problembewußtsein, das Rousseaus Ausflucht zugrunde liegt, verweist auf aktuelle Diskussionen. Rousseau spürt, daß der Staat nicht allein aus den Voraussetzungen zu existieren vermag, die durch den Gesellschaftsvertrag und die republikanischen Institutionen geschaffen werden. Liberale und Kommunitaristen haben dem vertragstheoretischen embarras in der Debatte über die Grundlagen der modernen Demokratie besonderes Augenmerk geschenkt. Auf den Gesellschaftsvertrag können sich beide Parteien berufen. Die Forderung nach der starken Demokratie findet in Rousseau einen energischen Fürsprecher, und seine Kritik der Philosophie des self-interest sowie das Unbehagen gegenüber einem kosmopolitischen Universalismus stellt ihn auf die Seite des Kommunitarismus. Diese "Liberalismus-Kritik" ist allerdings getragen vom - vertragsstheoretischen - Bewußtsein der notwendigen Formalität des Rechts und dessen Indifferenz gegenüber jeder besonderen Vision des guten Lebens. Ohne Liberaler sein zu wollen, hätte Rousseau kein Kommunitarist mehr sein können. Lebte er doch in einer entzauberten Welt, in der es keine Bürger mehr gibt.