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9.2 Republik als Legitimationsform

Zur rigorosen Ablehnung der Repräsentation kommt es in der endgültigen Fassung des Gesellschaftsvertrags. "Ich sage deshalb", heißt es gleich zu Beginn des zweiten Buches, "daß die Souveränität, da sie nichts anderes ist als die Ausübung des Gemeinwil- lens, niemals veräußert werden kann und daß der Souverän, der nichts anderes ist als ein Gesamtwesen (etre collectif), nur durch sich selbst repräsentiert werden kann; die Macht kann wohl übertragen werden, nicht aber der Wille" (III 368). Im fünfzehnten Kapitel des dritten Buches Des Deputes ou Representans zieht Rousseau die Konsequenz aus seinem staatsrechtlichen Rigorismus. Das Repräsentativsystem wird für die Republik tabu, es führt zur Aufhebung des Gemeinwesens. "Wie dem auch sei, von dem Augenblick an, wo ein Volk sich Repräsentanten gibt, ist es nicht mehr frei; es ist nicht mehr" (III 431). Diese Zuspitzung muß sich aus der Analogie ergeben, die Rousseau von Anfang an zwischen individueller Autonomie und kollektiver Souveränität herstellt. Sowenig der Einzelne bei Vertragsschluß auf seinen Willen verzichten kann, ohne seine qualite d'homme zu verlieren, sowenig kann das Volk seinen Willen veräußern, ohne seine qualite du peuple einzubüßen und sich als Staatsrechtssubjekt aufzuheben. Damit erteilt Rousseau nicht nur dem Unterwerfungsvertrag eine doppelte Absage, sondern setzt jede Form der Vertretung der Volkssouveränität mit deren Veräußerung gleich. Seine Vorgänger Hobbes und Locke werden zu Autoren politischer Heteronomie degradiert. Rousseau will die Freiheit des Individuums nicht allein im Moment der Staatsgründung, sondern innerhalb der vertraglichen Ordnung selbst zur Geltung bringen. Hier muß die true liberty (Leviathan XXI) des Bürgers ihren Ort haben. Die politische Autonomie der Bürger diktiert die Grundstruktur allen staatlichen Handelns. Während Hobbes - und später auch Kant - den Grundsatz des volenti non fit iniuria bemüht, um die Repräsentationsbeziehung von Souverän und Bürgern als fiktive Identitätsbeziehung zu begreifen, besteht Rousseau auf dem wortwörtlichen Verständnis. Nur wenn die vollständige Wechselseitigkeit von Herrschen und Gehorchen institutionell gewährleistet ist, der Einzelne tatsächlich sujet und citoyen in einer Person ist, sind die Voraussetzungen für einen freiheitskonformen Zwang des Staates erfüllt.

Mit der realistischen Interpretation des volenti non fit iniuria sind die Formen für die politische Inszenierung des Gemeinwillens zwingend vorgegeben. Was Kant lediglich als Strukturmerkmal des Staates in der Idee (VI 313) gelten lassen will, die unbedingte Gesetzesautonomie des Volkes, behauptet sich im Gesellschaftsvertrag auf allen Ebenen der Konkretisierung des Staatsideals. Die Forderung nach Realpräsenz des Gemeinwillens läßt bei der Frage nach den Staatsformen keinen Entscheidungsspielraum. Der demokratische Souverän in der Legislative ist das konkurrenzlose Muster der Republik. Die herkömmliche Diskussion der Staatsformen findet nicht mehr statt. Theoretisch relevant ist nur das Folgeproblem: die Gestaltung der Exekutivgewalt. Rousseau sieht die möglichen Formen - Demokratie, Aristokratie, Monarchie, Mischform - in strikter Abhängigkeit von der republikanischen Gesetzesherrschaft. Der Abstand zwischen legislativen und exekutiven Kompetenzen markiert zugleich eine wesentliche Bestimmung der Republik. Er führt zum Differenzmoment von Republik und Despotie. Republikanisch kann sich nur derjenige Staat nennen, der die Trennung von Gesetzgebung und Gesetzesanwendung institutionell gewährleistet. Rousseau nimmt die Zuordnung staatlicher Kompetenzen offensichtlich im Anschluß an Locke vor, wobei er insbesondere auf die Unterordnung der Exekutive unter die Legislative dringt. In der Typologie der staatlichen Gewalten stellt die Legislative das Prinzip des allgemeinen Willens, die Exekutive das Prinzip der Macht dar. Die Legislative kennt, wo sich ihr Handeln in Gesetzen äußert, nur Allgemeines (cf. III 379). Entscheidungen über Einzelfälle liegen außerhalb ihrer Kompetenz. Sie bilden vielmehr das Aktionsfeld der Exekutive. Ihre Unterordnung unter die Legislative ergibt sich aus dem abgeleiteten Charakter ihrer Staatsaufgaben und der Art ihrer Konstitution. Sie verdankt ihre Kompetenzen keinem Vertrag, sondern der widerruflichen Amtsübertragung. Anders als im Falle der Legislative ist Repräsentation auf seiten der Exekutive durchaus möglich, mit Blick auf die Sachlogik exekutiven Handelns sogar notwendig. Die Wahrnehmung der Regierungsgewalt durch das Volk selbst muß hier zumindest problematisch erscheinen. Dies führt schließlich zur ambivalenten Einschätzung des gouvernement de- mocratique, das Rousseau nur in einem peuple de Dieux (III 406) für möglich hält. Als rein menschliche Angelegenheit ist eine demokratische Regierung letztlich nicht zu realisieren und unter den Prämissen der Gewaltendifferenzierung nicht zu wünschen. Rousseau empfiehlt eine Art Wahlaristokratie unter der Herrschaft des demokratischen Souveräns (cf. III 369). Was die Degenerationstendenzen von Legislative und Exekutive angeht, zeigt sich ein deutliches Gefälle. Während Rousseau in der

Realpräsenz des Volkswillens über weite Strecken die Gewähr für eine republikkonforme Legislative erkennt, hegt er gegenüber der Exekutive beträchtliche Zweifel. Sie läuft ständig Gefahr, ihre Handlungsgrenzen zu überschreiten und die rechtliche Verfaßheit der Republik zu zerstören (vgl. Roels 1969, 55). Mit dieser Krisenanalyse konkurriert Rousseaus Bereitschaft, der Regierung bei der Verwirklichung der Volkssouveränität eine entscheidende Rolle einzuräumen.