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Einführung in Rousseaus Gesellschaftsvertrag 1.1 Aufnahme eines Klassikers

Wenig gelesen und von sehr wenigen verstanden, so beschreibt ein Zeitgenosse Rousseaus das frühe Schicksal des Gesellschaftsvertrags. Seine bescheidene Resonanz verdankt das schmale Buch dem Namen des Verfassers. Während Rousseaus andere Werke hohe Auflagen erzielen, wird der Gesellschaftsvertrag in knapp drei Jahrzehnten nur einmal separat aufgelegt. Der verlegerische Mißerfolg spiegelt das geringe Leseinteresse an Rousseaus Philosophie des Rechts wider. Ihre eigentliche Erfolgsgeschichte beginnt erst mit der Französischen Revolution und aus Gründen, die sein Autor selbst kritisch gewertet hätte. Die Sympathien der Revolutionäre für den Gesellschaftsvertrag wären von seinem Autor nicht erwidert worden. Wenig Anlaß zum Enthusiasmus bieten offenbar auch die Umstände, unter denen Rousseau im Frühjahr 1762 sein Hauptwerk zur Rechts- und Staatsphilosophie veröffentlicht. Denn was er auf gerade einmal zweiundsiebzig Druckseiten als seine Prinzipien des Staatsrechts vorlegt, ist bei weitem nicht die Ausführung jenes ehrgeizigen Unternehmens der Institutions politiques, das ihn seit Beginn der vierziger Jahre beschäftigt und seine Reputation als Rechtsphilosoph schaffen soll (vgl. Confessions I 404, 516). Ein solches Unternehmen, gesteht Rousseau in der Vorbemerkung zum Gesellschaftsvertrag, sei über seine Kräfte gegangen. Infolge dessen könne die kleine Abhandlung (petit traite) allenfalls als Auszug aus jenem größeren Werk bezeichnet werden (III 249). Dieses sel-

ber ist am Ende bloßes Projekt geblieben. Was nur ein Teil des Ganzen sein sollte, war am Ende schon das Ganze.

Daß Rousseau mit dem Gesellschaftsvertrag so deutlich hinter seinen selbstgesteckten Zielen zurückbleibt, hat seiner Erfolgsgeschichte keinen Abbruch getan. Es gibt nur wenige Werke der Politischen Philosophie, die dem Gesellschaftsvertrag in ideengeschichtlicher und politischer Wirkung gleichkämen, und darunter kaum eines, dessen Bedeutung und Stellung im Verlauf seiner Rezeptionsgeschichte so kontrovers diskutiert wurde. Möglicherweise beruht bereits sein erster Erfolg bei den Akteuren der Französischen Revolution auf einem Mißverständnis. Bis heute scheint es sich beharrlich allen eindeutigen und endgültigen Festlegungen zu entziehen. Die zahllosen Versuche, Rousseau als Begründer der modernen Idee des Rechts, der modernen Demokratie, des Liberalismus, als Begünstiger von Despotismus und Totalitarismus zu feiern oder zu überführen, wirken, jeder für sich, unbefriedigend. Sie treffen, im besten Fall, Einzelnes, versagen aber mit Blick auf das Ganze des Gesellschaftsvertrags.

Daß Rousseaus Rechts- und Staatsphilosophie bei ihren Lesern und Interpreten in keinem Augenblick eine eindeutige und unstrittige Einschätzung gefunden hat, kann angesichts der Vielschichtigkeit des Werkes kaum überraschen. Mit einiger Vergröberung läßt sich die Vielzahl widerstreitender Rousseau-Deutungen als Variation jener Zuordnung verstehen, die Kant und Constant am Ende des achtzehnten Jahrhunderts für den Gesellschaftsvertrag treffen. Beide sind gleichermaßen überzeugt von der epochalen Bedeutung Rousseaus für die Formierung der Idee der Menschenrechte, ordnen den Gesellschaftsvertrag jedoch ganz unterschiedlichen Theorietypen zu. Liest Kant das Werk als Philosophie der Freiheit, die mit dem Ideal des Bürgerbundes den Schlüsselbegriff des modernen Staatsrechts liefert, so wittert Constant im Contrat social die theoretische Begünstigung des Despotismus. Rousseau orientiere sich an einem geschichtlich überholten Freiheitsbegriff und trage mit diesem Anachronismus wesentlich zur Pathologie des revolutionären Terrors bei.

Es ließe sich schwer entscheiden, welche Lesart im Laufe der wechselvollen Rezeptionsgeschichte die Oberhand gewonnen hat. Den Freunden Rousseaus steht eine lange Liste von erbitterten Rousseau-Gegnern gegenüber. Unter ihnen finden sich zuweilen, vor allem in der Frühgeschichte der Rezeption, die besseren Rousseau-Kenner. Bis heute scheint der Gesellschaftsvertrag nichts von seiner polarisierenden Kraft verloren zu haben. So überzeugend die Kantische Option im Grundsätzlichen auch sein mag, als ganz abwegig wird man Constants Sichtweise angesichts der Mittel, mit denen Rousseau die Herrschaft des allgemeinen Willens garantieren will, nicht abtun können; zumal auch Kant selbst die Rousseausche Freiheitsprämisse derart abändert, daß ein gänzlich anderer Theorietyp entsteht. Jedenfalls gehört es zum eigentümlichen Schicksal des Gesellschaftsvertrags, schon bald den Vorwurf auf sich zu ziehen, mit dem er selbst die Tradition des modernen Vertragsrechts bedenkt. Angetreten mit dem Anspruch, den Fauteurs du despotisme, allen voran Hobbes und Grotius, das Handwerk zu legen, gerät Rousseau selbst schnell unter Despotismus-Verdacht. "Die Begünstiger des Despotismus können aus den Prinzipien Rousseaus einen immensen Vorteil ziehen", schreibt Constant nach den Erfahrungen des Jakobinerterrors und der Herrschaft des Direktoriums. Interpreten des zwanzigsten Jahrhunderts sollten nicht zögern, in Rousseau einen der geistigen Väter des Totalitarismus auszumachen (exemplarisch Cobban, Talmon). Constants Vorwurf kommt angesichts der paradoxen Lektüre, die der Contrat social in der Französischen Revolution erfährt, nicht einmal überraschend. Viele der Akteure der Revolution sehen sich durch Rousseau in ihrem politischen Willen bestärkt und erkennen im Contrat social die Programmschrift ihrer Revolution wieder. Einige lesen die Revolution sogar als eine Art Entwicklungsroman des Gesellschaftvertrags und die politischen Ereignisse als Werkinterpretation. So schreibt Laka- nal im September 1794 im Moniteur: "Es ist gewissermaßen die Revolution, die uns den Contrat social erklärt hat." Folgt man einer neueren Interpretation (Manent 1987), gibt Rousseau mit seinem Werk den Takt für die politische Einschreibung der Prinzipien von 1789. Einer solchen Interpretation steht die Warnung gegenüber, Rousseaus Politische Philosophie über die Revolution und deren Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu erschließen (Philonenko 1984). Statt nach Übereinstimmungen zwischen Rousseauschen Prinzipien und Jakobinischer Politik zu suchen, so die Forderung, ist vielmehr die Logik der Verzeichnung und Deformation aufzudecken (vgl. Gauchet 1989, 118).

Rousseau selbst äußert sich vergleichsweise eindeutig zum Phänomen der politischen Revolution. Er hat das Kommen revolutionärer Veränderungen vorausgesagt, ohne darin irgendeine Hoffnung auf Rechtsfortschritt zu setzen. Seine Prognose für die nahe Zukunft Europas ist düster, aus ihr spricht eine grundsätzliche Skepsis gegenüber Sinn und Folgen der Revolution. Wenn die pauschale Verurteilung des bestehenden Rechts im Zeichen der Vertragsidee (vgl. III 352) beim Leser vielleicht den Gedanken an ein Revolutionsrecht aufkommen läßt, so wehrt sich Rousseau energisch gegen ein solches Verständnis. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Aufforderung zum Widerstand. Offensichtlich sieht sich Rousseau genötigt, dies später ausdrücklich zu betonen. "Man bestand hartnäckig darauf, einen Beförderer von Umsturz und Unruhen in dem Mann zu sehen", richtet Rousseau über Jean-Jacques, "der auf der Welt die aufrichtigste Hochachtung vor den Gesetzen und nationalen Verfassungen und den größten Widerwillen gegen alle Revolutionen und gegen Verschwörer aller Art hat, den sie ihm heimzahlen." (I 935) Als Rechtfertigung oder gar Programmschrift der Revolution, als die man einen anderen Klassiker der Politischen Philosophie lesen gelernt hat, Lockes Second Treatise of Government, kann man den Gesellschaftsvertrag, zumindest im Selbstverständnis des Autors, nicht verstehen. Für Rousseaus Konservatismus sind allerdings noch andere als die Rechtsgründe des Gesellschaftsvertrags verantwortlich.