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13.4 Der Erwerb von Eigentum im Naturzustand

Dieser Erwerb wird von Locke, Rousseau und Kant unterschiedlich bestimmt. Locke nimmt erstens an, daß Gott den Menschen insgesamt die niedere Natur zur Nutzung gegeben, daß jeder also Mitbesitzer an allem Besitzbaren ist, und zweitens, daß er einen Teil des von ihm Mitbesessenen dadurch zu seinem exklusiven Eigentum machen kann, daß er es sich durch Arbeit gleichsam einverleibt. Rousseau formuliert dagegen im Contrat social folgende Position: "Um das Recht des Erstbesitzers an irgendeinem Stück Land zu rechtfertigen, bedarf es im allgemeinen folgender Bedingungen: Erstens, daß dieses Terrain noch von niemandem bewohnt wird; zweitens, daß man nur so viel in Besitz nimmt, wie man benötigt, um zu subsistie- ren; und drittens, daß man nicht durch eine leere Zeremonie davon Besitz ergreift, sondern durch Arbeit und Kultivierung, das einzige Eigentumszeichen, das in Ermangelung gesetzlicher Rechtstitel von anderen geachtet werden muß." (III 366; I 9, 4) Die Arbeit ("le travail et la culture"), die bei Locke als Realaneignung fungiert, wird hier - zugleich? - zu einem bloßen Zeichen. Könnte sie durch andere Maßnahmen, die diese Zeichenfunktion effizienter ausüben, ersetzt werden? Andere sollen dieses Zeichen respektieren - aber hatten sie nicht ein unbegrenztes Recht auf alles, was sie verlockte (III 364)? Warum sollen hungernde Nomaden die Früchte der Arbeit eines wohlgenährten Bauern respektieren? Lockes Theorie besagte, daß die Menschen in der allgemeinen Menschheitsgesellschaft für einander den Status von Rechtspersonen haben; sie haben keineswegs ein unbegrenztes Recht auf alles (und alle), sondern kennen die von Gott gegebenen, evidenten oder leicht erschließbaren Naturgesetze, sie können und sollen sich selbst nach diesen Gesetzen richten und sind kompetente Richter und Urteilsvollstrecker im Fall der Verletzung dieser elementaren Handlungsnormen. Die Lockesche Theorie jedoch gerät durch das Streichen der deistischen Prämisse aus den Fugen und wird, wenn verbleibende Teilstücke aus ihr benutzt werden, zu einem bloßen Wunschdenken.

Kant ist der Idee, daß der ursprüngliche Rechtstitel mit der in die Sache investierten Arbeit zusammenhängen muß, lange gefolgt. Dafür gibt es Dokumente in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre, und in den Vorarbeiten zur Rechtslehre wird dieser Gedanke weiter umspielt. Erst in der endgültigen Fassung ist offenbar eine rein formale Theorie des äußeren Sachbesitzes gelungen. Sie wird im "Rechtlichen Postulat der praktischen Vernunft" (VI 246) vorgetragen und besagt erstens, daß ein Gegenstand meiner Willkür etwas ist, "was zu gebrauchen ich physisch in meiner Macht habe". Nun kennt - zweitens - die reine praktische Vernunft keine anderen als formale Gesetze des Gebrauchs der Willkür. Für die Frage der Rechtlichkeit, die durch die praktische Vernunft entschieden wird, ist es somit irrelevant, ob ein Gegenstand meiner Willkür materialiter in mei- nem physischen Besitz ist oder nicht. Also muß, so lautete der Schluß, ein Besitz, der nur ein äußeres Meines darstellt, rechtlich möglich sein, und er soll ermöglicht werden, weil sich die Freiheit im Gebrauch der Gegenstände sonst selbst aufheben würde. Dieser Schluß hat jedoch zur Folge, daß allen anderen eine Pflicht auferlegt wird, sich des äußeren Meinen zu enthalten, eine Pflicht, die sie zuvor nicht hatten und die ihre Freiheit einseitig einschränkt. Erst mit dieser neuen Rechtspflicht ist die Rechtswirklichkeit eines äußeren Mein und Dein deduziert; Kant nennt den synthetischen Satz, in dem die Erlaubnis der einseitigen Freiheitseinschränkung aller anderen ausgesprochen wird, auch das "Postulat der rechtlich-praktischen Vernunft". Dies ist der Rohbau des Beweises, der noch einige weitere Klippen enthält und einer Demonstration der theoretischen Möglichkeit des nicht-physischen als eines intelligiblen Besitzes bedarf. Von der überwundenen Arbeitstheorie heißt es, man könne "jene so alte und noch weit und breit herrschende Meinung schwerlich einer anderen Ursache zuschreiben [...], als der insgeheim obwaltenden Täuschung, Sachen zu personificiren und gleich als ob jemand sie sich durch an sie verwandte Arbeit verbindlich machen könne, keinem Anderen als ihm zu Diensten zu stehen, unmittelbar gegen sie sich ein Recht zu denken; [...]" (VI 269,4-9). Die Besitzrelation kann also keine intrinsische Eigenschaft eines Dinges sein, wie Locke wollte, sondern ist eine auf den Gebrauch von Dingen bezogene Freiheitsbeschränkung von Personen untereinander. Wie die Dinge als ein Mein oder Dein zu markieren sind, ist eine Frage nur der Konvention, nicht der naturalen Modifikation der Dinge selbst.

Bei Rousseau wird der Staat zum "dominus eminens" des gesamten Territoriums, das er okkupiert. Das Eigentum, das ich von ihm erhalte, ist mir lediglich zum Nießbrauch überlassen - verlangt es der Staat als der eigentliche Besitzer zurück, muß ich, so wird man folgern müssen, ohne einen Rechtsanspruch auf Entschädigung weichen. Nichts spricht bei Rousseau gegen vom Allgemeinwillen erlassene Gesetze, die das private Eigentum begrenzen und z. B. eine Agrarreform ermöglichen, um der Konzentration des Eigentums an Produktionsmitteln in der Hand einiger weniger entgegen zu wirken. Der entscheidende Punkt in der Bildung des konkreten allgemeinen Willens ist das allgemeine Interesse, und eine Reduktion des Unterschieds zwi- schen Arm und Reich kann sehr wohl im Allgemeininteresse liegen.

Anders Kant. Auch bei ihm ist der Souverän, das Volk also als rechtliche Einheit, der "dominus territorii", der Obereigentümer (VI 323,27-28), nur so kann der Staat seiner primären Aufgabe nachkommen, das (innere und) äußere Mein und Dein zu bestimmen und zu schützen. Die Eigentumsbestimmung ist jedoch eingefügt in die allgemeine staatliche Funktion der "iu- stitia distributiva", von der gilt, daß der Staat sie "ist". Sie bezieht sich nur auf eine Streitschlichtung und kann nicht in Anspruch genommen werden für eine etwaige Umverteilung und Agrarreform. Die Kantische Losung ist das "beati possidentes", wobei das Glück der "beati" noch dadurch gesteigert wird, daß einzig sie (ergänzt um Staatsbeamte) aktive Staatsbürger sind und also die Gesetzgebung in ihrer Hand haben. Am Ende bleibt eigentlich nur ein Satz der "Rechtslehre", der das Glück trüben könnte: Die männlichen passiven Staatsbürger sollen einen gesetzlichen Rahmen vorfinden, der es ihnen ermöglicht, sich "aus diesem passiven Zustande zu dem activen empor arbeiten zu können" (VI 315,21-22). Die Gesetze müssen also so beschaffen sein, daß jeder, der es naturaliter kann (also nicht Kinder und Frauen) und will, Qualifikationen oder Produktionseigentum erwerben kann, um mit ihnen außer der bürgerlichen auch die politische Freiheit zu erlangen.