9.3 Volkssouveränität als politische Praxis
In der Republik liegt die Gesetzesinitiative nicht in den Händen der Bürger, sondern auf seiten der Regierung. Es ist ein bloßes Wahlrecht, das die Selbstbestimmung der Bürger gewährleisten soll. Wenn Rousseau ihnen ein simple droit de voter (III 438f.) zuspricht, ist dies wörtlich zu nehmen: die politische Freiheit reduziert sich auf bloße Bestätigung der Gesetzgebung. Was demgegenüber als Implikation der politischen Freiheit verstanden werden könnte, nimmt Rousseau ausdrücklich aus dem Katalog der Bürgerrechte heraus: "das Recht, seine Meinung zu äußern, Vorschläge zu machen, einzuteilen und zu diskutieren" (III 439), ist nicht Sache des Bürgers, sondern bleibt der Regierung vorbehalten. Die Einschränkung des politischen Gehalts der Volkssouveränität und die Aufwertung der Exekutivgewalt gehen Hand in Hand. Überhaupt offenbaren Rousseaus Konkretionen des Republikideals einige unerwartete Wendungen. So paradox es zunächst klingen mag, im republikanischen Gemeinwesen stellt der Prozeß der politischen Willensbildung kein im eigentlichen Sinne öffentliches Geschehen dar. Wo die Bürger "das einfache Recht, bei allen Akten der Souveränität abzustimmen" (ebd.) in Anspruch nehmen und über Gesetzesvorschläge zu befinden haben, soll die vorangehende Urteilsbildung im Privaten, Geheimen, stattfinden; im Idealfall entscheidet der einzelne Bürger, abgeschirmt gegen jegliche gesellschaftlich vermittelte Willens- und Interessensbildung, ohne jeglichen öffentlichen Diskurs über die Gesetze. Er betritt die Agora nicht zur Diskussion und Bildung des gemeinsamen Willens, sondern zu dessen unmittelbarer Proklamation durch Stimmabgabe.
Rousseaus Bürgergemeinde ist alles andere als eine ideale Kommunikationsgemeinschaft. Im Gegenteil, hier gilt der öffentliche Diskurs über Inhalte und Zielsetzung der Rechtspolitik als Verfallssymptom, er gehört zur Pathologie der Republik. Wo öffentlich debattiert und gestritten wird, steht die Evidenz des politisch Richtigen und Gerechten in Frage, ist die selbstläufige Artikulation des Volksvotums im Sinne des Gemeinwillens bedroht. "Wenn die Einzelinteressen sich bemerkbar machen und die kleinen Gesellschaften Einfluß auf die große erlangen, erlahmt das gemeinsame Interesse und findet Widersacher, bei Abstimmungen herrscht keine Einstimmigkeit mehr, und der Gemeinwille ist nicht mehr der Wille aller, es entstehen Widersprüche und Auseinandersetzungen, und der beste Vorschlag geht nicht mehr unbestritten durch" (III 438). Je weniger die Bürger untereinander kommunizieren, je spontaner und selbstbezogener sie ihre Stimme abgeben, desto größer sind die Chancen für ein gerechtes Gesetz. Dies erklärt auch Rousseaus harsche Kritik an den societes partielles. Sie bedrohen jene Atomisierung des einzelnen Bürgers im Gesetzgebungsakt, die Rousseau - paradox genug - bei gleichzeitiger Transparenz und Homogenität der gesellschaftlichen Beziehungen gesichert wissen will (cf. III 371f.). Das republikanische bonum commune ist nicht diskursiv zu erschließen, sondern gilt Rousseau als selbstevident. Um in der Gesetzgebung Form zu gewinnen, bedarf es keiner vorangehenden Meinungsbildung, sondern lediglich des bon sens des Bürgers. "Solange sich mehrere Menschen vereint als ein Körper betrachten, haben sie nur einen einzigen Willen, der sich auf die gemeinsame Erhaltung und das allgemeine Wohlergehen richtet. In diesem Zustand sind alle Triebkräfte des Staates gesund und einfach, seine Maximen sind klar und einleuchtend, es gibt keine verwickelten, widersprüchlichen Interessen, das Gemeinwohl ist immer offenbar, und man braucht nur gesunden Menschenverstand, um es wahrzunehmen. Friede, Vereinigung und Gleichheit sind Feinde politischer Subtilitäten" (III 437). "Das Reich der öffentlichen Meinung bringt die ganze Ordnung der Welt durcheinander [...] der Gedanke selbst gerät unter das Joch der öffentlichen Meinung" (IV 55f.).
Diese diskursfeindliche Haltung kündigt sich schon in Rousseaus Schriften aus den fünfziger Jahren an. Sie äußert sich im Diskurs über die Ungleichheit in verfassungstechnischen Vorschlägen, die sich mit der sonstigen demokratischen Emphase nicht zusammenbringen lassen. Rousseau ist bemüht, die Volkssouveränität auf die bloße Zustimmung der Gesetzesvorlagen zu beschränken; die Initiative zur Gesetzgebung liegt allein in den Händen der Regierung (cf. III 114). Nebenbei wird die Antike mit einem kritischen Kommentar bedacht. Die Konzession der athenischen Verfassung an die Bürger, "nach Gutdünken neue Gesetze vorzuschlagen", habe den Staat in den Ruin geführt. Wie sehr sich Republik und Diskurs schon beim frühen Rousseau widersprechen, verdeutlicht seine Polemik gegenüber der antiken Rhetorik, die er mit Hobbes teilt (cf. De Cive X 9). Die Rhetorik wird zur Bedrohung der Republik, zur Ursache für das Auseinanderdriften von vernünftigem und tatsächlichem Gemeinwillen. Athen ist kein Vorbild einer demokratischen Verfassung, sondern Negativbeispiel einer tyrannischen Aristokratie (cf. Economie politique III 246). Auch die Gesellschaftskritik des II. Discours trägt das ihre zu den Vorbehalten gegenüber einer räsonierenden Öffentlichkeit bei. Die opinion ist maßgeblich für den Selbstverlust des Einzelnen in der Gesellschaft verantwortlich. Sie bricht die ursprüngliche Einheit des Menschen mit sich selbst auf und verwandelt ihn in den homme de l'homme der Gegenwart.
Im Gesellschaftsvertrag selbst muß die opinion zwangsläufig einen prekären theoretischen Status erhalten. Weil die Bürger sich selbst Gesetze geben, brauchen sie keinen anderen Ausdruck ihres Willens. Eine wirkliche Konkurrenz von politischem und öffentlichem Willen kann nicht aufkommen. Dennoch kennt auch die Rousseausche Republik die opinion: zum einen jenseits des Staatsrechts als Ausdruck der Bürgertugend, zum anderen in Form einer antiken Institution (cf. III 394). Rousseaus Rückgriff auf das Inventar der römischen Republik, auf die censure, erfolgt allerdings unter dem Eindruck der Krise der Republik. Nachdem das Vertrauen in die Selbstläufigkeit der Volksherrschaft brüchig geworden ist, sind flankierende Maßnahmen zur Stabilisierung des republikanischen Unternehmens notwendig. Wenn Rousseau mit seiner Legitimationstheorie einem prozeduralen Muster folgt, distanziert er sich bei der Ausformung des Republikideals von diesem prozeduralen Schema. An die Stelle des öffentlichen Dialogs soll das spontane
Votum des monologisierenden Bürgers treten; das prozedurale Begründungsmuster wird auf diese Weise in eine Evidenztheorie überführt. Die empirische Buchstabierung der volonte generale stellt die Gesetzgebung weniger als Willensakt denn als epistemologischen Vorgang dar. Nicht was das Volk will, sondern ob das Gesetz mit der volonte generale verträglich ist, ist Gegenstand des Beschlusses. "Wenn man in der Volksversammlung ein Gesetz einbringt, fragt man genaugenommen nicht danach, ob die Bürger den Antrag annehmen oder ablehnen, sondern ob dieser dem Gemeinwillen, der der ihre ist, entspricht oder nicht" (III 440f.).
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