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9.6 Erzwungene Repräsentation: Der Fall Polen

Die Considerations sur le Gouvernement de Pologne führen Rousseau zu einer moderateren Stellungnahme zur Repräsentation. Sie wird nun, wenn auch ohne jede Begeisterung, in den Dienst des Gemeinwillens gestellt. Es zeigt sich, daß dies jedoch nicht zu einer grundsätzlichen Revision des Standpunktes des Gesellschaftsvertrags führt. Im Gegenteil, die Verfassungsvorschläge für Polen zeugen von dem paradoxen Versuch, dem modernen Staat die Logik der direkten Demokratie anzuverwandeln. Konfrontiert mit den Sachzwängen eines Staates, der keine direkte Demokratie zuläßt, gesteht er den Polen eine parlamentarische Vertretung des Volkswillens zu. Wer darin allerdings ein Be-

kenntnis zum gouvernement representatif erkennen will (vgl. Wright 1994), sieht sich getäuscht. Rousseau bricht keineswegs mit der Logik des Gesellschaftsvertrags. Die Considerations sind vielmehr, wie Rousseau eigens vermerkt (cf. III 981), als Anwendungsfall des Staatsrechts zu verstehen: Sie verweigern sich damit - wie der Gesellschaftsvertrag selbst - der politischen Moderne. Es ist offensichtlich, daß Rousseau in der Polenschrift seine grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Repräsentation aufrechterhält. Bereits der äußere Grund für die Repräsentation wird negativ verrechnet: die modernen Flächenstaaten sind durch ihre Größe um eine wesentliche Chance zur Republikani- sierung beraubt. "Größe der Nationen! Ausdehnung der Staaten! Erste und hauptsächliche Ursache für das Unglück des Menschengeschlechts und für das unermeßliche Unheil, das die gesitteten Völker untergräbt und zerstört [...] Gott allein kann die Welt regieren, und übermenschliche Fähigkeiten wären erforderlich, um große Nationen zu regieren" (III 970f.). Wo die deputation unumgänglich ist, bietet sie nur einen prekären Ersatz für die Selbstherrschaft des Volkes. Als Institution birgt sie eine ständige Gefahr für das Gemeinwesen. "Eine der größten Unannehmlichkeiten der großen Staaten, diejenige, welche es von allen am schwierigsten macht, die Freiheit zu erhalten, besteht darin, das die gesetzgebende Gewalt dort nicht selbst in Erscheinung treten und nur durch Deputation handeln kann. Dies hat sein Schlechtes und sein Gutes; aber das Schlechte überwiegt" (III 978f.).

Rousseau erinnert an die Grundproblematik der Repräsentation, die im Gesellschaftsvertrag zur strikten Ablehnung führt: die Aufhebung der Identität von Herrschern und Beherrschten, die ihm im Idealstaatsmodell als gerechtigkeitskonstitutive Grundbedingung gilt. Wie im Gesellschaftsvertrag sieht er zwischen dem Willen des Volkes und der Repräsentanten einen ursprünglichen Konflikt. Der Volkswille ist nicht korrumpierbar, aber leicht zu täuschen, während die Repräsentanten schwer zu täuschen, aber leicht zu korrumpieren sind (III 978f.). Die Gefahr der corruption hängt wie ein Damoklesschwert über der Repräsentativverfassung. Um diesem mal terrible (III 979) zu begegnen, schlägt Rousseau periodische Wahlen vor, die zu einem häufigen Wechsel der Zusammensetzung des Parlaments führen und der mehrfachen Wiederwahl von Abgeordneten Vorschub leisten sollen. Rousseau nutzt die Gelegenheit zu einem seiner vielen Seitenhiebe auf die englische Verfassung: "Ich kann mich in diesem Punkt nur wundern über die Nachlässigkeit, Sorglosigkeit, ja, ich wage es zu sagen, die Dummheit der englischen Nation, die, nachdem sie ihre Abgeordneten mit der höchsten Gewalt ausgerüstet hat, keine Begrenzung (frein) vorsieht, um den Gebrauch zu regeln, den diese Abgeordneten für die Dauer ihres Auftrags in sieben vollen Jahren von dieser Gewalt machen können" (III 979). Rousseaus Anglophobie - von Kant weitgehend geteilt - durchzieht seine politischen Schriften wie ein roter Faden. England ist für ihn das Synonym für alles, was er als politischer Philosoph an der Moderne verachtet. "Ich habe England und die Engländer nie geliebt" (I 582), bekennt er freimütig.

Ein imperatives Mandat soll den Repräsentanten in eine strikte Rechenschaftsbeziehung zu seinen Wählern einbinden und seinen Amtsgebrauch einer minutiösen Reglementierung unterwerfen. Damit findet das Transparenzgebot des Gesellschaftsvertrags Anwendung auf die Repräsentationsbeziehung: Der Abgeordnete handelt unter dem wachen Auge der Bürger, deren Einverständnis über den Fortbestand seines Amtes entscheidet (vgl. III 980). Für Rousseau dient das imperative Mandat keineswegs der Repräsentation ständischer Interessen, es verpflichtet ausschließlich gegenüber der Nation. Auch hierin ist der Bürger des Gesellschaftsvertrags Vorbild: Wie dieser soll der polnische Abgeordnete den Interessenstandpunkt des vernünftigen Allgemeinen einnehmen. Nur so ist zu erwarten, daß die Gesetze, von einem partikularen politischen Körper verabschiedet, gleichsam die Qualität des Allgemeinen haben, also authentischer Ausdruck des Volkswillens sind (cf. III 980).

Bemerkenswert ist, daß der Versuch, die Staatsrechtsprinzipien auf die polnischen Verhältnisse anzuwenden, erstmals zur Problematik der Begrenzung der Staatsgewalt führt, die der Liberalismus als vordringliche theoretische Aufgabe erkennt. Im Gesellschaftsvertrag zielt Rousseaus Interesse in die entgegengesetzte Richtung. Wo die Identität von Herrschern und Beherrschten auch institutionell gegeben ist, geht es um die möglichst vollständige Entgrenzung des staatlichen Gemeinwillens. Im Vertrauen auf den Selbstbegrenzungsmechanismus des Gemeinwillens lehnt Rousseau die traditionellen Grenzziehungen durch Naturrecht, Grundgesetze und Gewaltenteilung ab. Die Notwendigkeit einer Begrenzung stellt sich erst mit der Übertragung der Souveränität, also für das gouvernement representatif. Wo die gesetzgebende Gewalt nicht selbst in Erscheinung treten und nur durch Deputation handeln kann, erweist sich die Begrenzung nun als absolut notwendig (cf. III 978). Rousseau hat keine modernen Formen institutioneller Garantie im Sinne, sondern sieht im imperativen Mandat ein solches frein (III 980). Es soll die Risiken der Repräsentation eindämmen. Es ist keineswegs zufällig, daß die Jakobiner Rousseau in diesem Punkt die Treue beweisen. Auch für sie ist das Gelingen der Republik letztlich in der Moralität ihrer Protagonisten verbürgt: auch sie wollen die Mandatare des Volkswillens dem Gebot vollkommener Transparenz unterwerfen. Ein so energischer Verfechter der Repräsentation wie Sieyes sieht das imperative Mandat der Konzeption der direkten Demokratie verpflichtet und fügt es in die Frühgeschichte des modernen Verfassungsstaates ein. Für Sieyes gehört Rousseau auf die Seite der Alten.

Wenn sich Rousseau mit dem imperativen Mandat weiterhin der Logik des Gesellschaftsvertrags verschreibt, distanziert er sich davon jedoch für einen Moment. Kommt es zu einem Dissens zwischen Volks- und Repräsentantenwillen, erhält letzterer unter souveränitätstheoretischen Gesichtspunkten das letzte Wort: Die Gesetzgebung des polnischen Reichstages bedarf weder einer Bestätigung durch den Willen des Volkes noch ist dieses zum Widerstand gegen Entscheidungen der Abgeordnetenversammlung berechtigt (ebd.). Man mag in diesem Zugeständnis ein Zeichen für Rousseaus politischen Realitätssinn erkennen (vgl. Derathe 279), einen Sieg des politischen Kalküls über den Prinzipienstandpunkt; sicher ist, daß die Logik des Gesellschaftsvertrags damit durchbrochen wird. Sie verlangte das Referendum des Volkes als unerläßliche Legitimationsbedingung. Nur für einen Moment und gegen seine erklärten theoretischen Absichten nähert sich Rousseau in der Polen-Schrift dem Legitimationskonzept des modernen, auf Repräsentation gestützten Republikanismus: der Wille der Repräsentanten, geläutert durch die Zwänge des imperativen Mandats, gilt nun als l'ex- pression reelle des volontes de la nation (ebd.) Auf dieser demokratischen Zumutung, der fiktiven Identität von Volks- und Repräsentantenwillen, beruht die Gehorsamspflicht der vertretenen

Bürger und das Herrschaftsrecht ihrer Repräsentanten. Von der kurzlebigen Zwangsehe, die Rousseau zwischen Gemeinwillen und Repräsentation stiftet, führt noch ein weiter Weg bis zum Programm des modernen Republikanismus, der die Repräsentation zum Wesen der politischen Moderne erklärt. Diesen Weg hat Rousseau in seiner Verfassung für Polen aus den bekannten Gründen nicht nehmen wollen. Die Considerations sur le Gouvernement de Pologne bestätigen somit den Verdacht, den bereits der Gesellschaftsvertrag geweckt hat: das Ideal des Staatsrechts war am Ende zu schön, um wahr zu sein.