3.6 Anatomie der Volkssouveränität
Die durch den Rousseauschen Vertrag der alienation totale konstituierte Souveränität hat vier charakteristische Eigenschaften: sie ist unveräußerlich; sie ist unvertretbar; sie ist unteilbar; sie ist unfehlbar. All diese Eigenschaften sind eine unmittelbare Konsequenz des Vertrages. Die Souveränität manifestiert sich im Vollzug des allgemeinen Willens, der allein "die Kräfte des Staates dem Zweck seiner Gründung entsprechend lenken kann. Der Zweck aber ist das Gemeinwohl. Denn wenn der Gegensatz der Einzelinteressen die Bildung von Gesellschaften notwendig gemacht hat, so hat sie das Zusammenspiel der gleichen Interessen möglich gemacht. Das soziale Band bildet das Gemeinsame in diesen verschiedenen Interessen. Gäbe es nämlich keinen Punkt, in dem alle Interessen übereinstimmten, so könnte keine Gesellschaft existieren. Aus diesem gemeinsamen Interesse muß die Gesellschaft einzig und allein regiert werden" (III 368).
Unveräußerlich ist die Souveränität also, weil allein der Gemeinwille selbst, und nicht irgendein Repräsentant des Gemeinwillens, eine angemessene, zweckentsprechende, eben gemeinwohlorientierte Herrschaft dauerhaft und zuverlässig ausüben wird. Der Inhalt des Gemeinwillens ist das Gemeinwohl; im Gemeinwillen artikuliert sich die integrative Gemeinsamkeit der Gemeinschaft; nur der Gemeinwille kann daher eine gemeinschaftsfördernde Herrschaft ausüben. Dieses Unveräußerlichkeitsargument ist ersichtlich pragmatischer Natur; es korrespondiert der anthropomorphen Auslegung der Herrschaftsorganisation, bietet aber im Gegensatz zur Hobbes- schen Version dieses Arguments einen zusätzlichen inhaltlichen Grund. Nicht nur bedarf es eines einheitlichen Willens, um eine effiziente Lenkung der gesellschaftlichen (Körper-)Kräfte zu gewährleisten; dieser einheitliche Wille muß auch der Gemeinwille sein, weil die Aufgabe einer gemeinwohlorientierten Politik bei ihm am besten aufgehoben ist. Der Kern des Unveräußerlichkeitsarguments ist geradezu expertokratisch: der Gemeinwille besitzt die größte Gemeinwohlkompetenz. Das kann freilich nicht verwundern: das Gemeinwohl ist sein gleichsam natürlicher, oder besser: logischer Inhalt. Unabhängig von ihm läßt es sich nicht formulieren und finden. Das, was als Gemeinwohl gelten kann, wird durch das, was der Gemeinwille will, bestimmt. Die Konstitution des Gemeinwillens kommt also einer Heuristik des Gemeinwohls gleich. Kontraktualisten sind Prozeduralisten; anders als ihre naturrechtlichen Vorgänger greifen sie zur Lösung normativer Probleme nicht auf objektive Prinzipien, sondern auf bestimmte, idealisierte Verfahren zurück. Während jedoch Hobbes das Vertragsverfahren nur zum Zwecke der Herrschaftslegitimation benutzt, verwendet es Rousseau als normatives Erkenntnisverfahren selbst - darin wird ihm Kant später folgen. Dieser Gedanke einer prozeduralen Bestimmung des Guten und Gerechten weist Rousseau trotz aller antimodernistischen Tendenzen seines Ethisierungs- und Republikanisie- rungsprogramms als modernen Denker aus: nicht einer substantiellen Vernunft, nicht einer vorgegebenen Teleologie wird die Bestimmung des Guten übertragen, sondern einem - seinem ursprünglichen rechtlichen Sinn nach: universalistischen - demokratischen Verfahren.
Das zweite und systematisch wichtigere Unveräußerlichkeitsargument entfaltet die politischen Implikationen des Rousseau- schen Freiheitsbegriffs. Die Unveräußerlichkeit der Souveränität ist die politische Entsprechung der individuellen Autonomie. Sowenig der Mensch Mensch bleibt, wenn er auf seinen Willen, auf Selbstbestimmung seiner Handlungen und seines Lebens verzichtet, sowenig bleibt ein Volk ein Volk, wenn es sich einen fremden Herrn gibt und darauf verzichtet, seine Kräfte zur Beförderung seines Wohls durch den eigenen Willen zu lenken. Mit einem Wort: zwischen der Unveräußerlichkeit der Souveränität und der Sicherung der individuellen Autonomie durch die Republik des Rousseauschen Alienations- vertrages besteht ein logisches Bedingungsverhältnis: nur dann vermag die durch den Vertrag begründete Gesellschaftsform eine selbstbestimmungskonforme Herrschaftsorganisation zu etablieren, wenn die Volkssouveränität auf immer beim Volk bleibt und die damit verbundenen legislatorischen Befugnisse nur von ihm wahrgenommen werden. Damit ist klar, daß die Unveräußerlichkeit der Souveränität überaus weitreichende herrschaftsorganisatorische Konsequenzen hat und nicht nur Monokratie und Oligarchie als autonomiewidrig verwirft, sondern auch all die demokratischen Ordnungsformen delegitimieren muß, die von der faktischen und unmittelbaren politischen Selbstorganisation der Gesellschaft abweichen und das souveräne Volk durch wie immer ermittelte Repräsentanten vertreten läßt. Damit den Individuen in der politischen Herrschaft nicht eine fremde, ihren Willen abtötende und sie damit in ihrer Subjektivität zerstörende, in ihrem Menschsein annullierende Macht gegenübertritt, muß politische Herrschaft nach dem Autonomiemodell errichtet werden, muß der politische Wille der eigene der Bürger sein. Nur dann kann sich in der Ausbildung des allgemeinen Willens zugleich individuelle Selbstbestimmung vollziehen, wenn der subjektive Wille und der Gemeinwille zusammenfallen, wenn der Gemeinnutz zum Inhalt des individuellen Willens geworden ist. Die aus der Entäußerungslogik abgeleitete Identitätsfiktion, mit der Hobbes die politische Einheit zum Ausdruck bringt, weicht bei Rousseau einer Realidentität (vgl. Kersting 1996). Der subjektive Wille der Bürger wird selbst zum Gemeinwillen. Die Autonomieform nimmt den politischen Inhalt auf, und der allgemeinheitskonforme Bürger bestimmt sich im Wollen des Allgemeinen nach wie vor selbst. Rousseaus staatsphilosophisches "probleme fondamental" gestattet weder eine koordinationspolitische noch eine partizipationspolitische, sondern allein eine identitätspolitische Lösung.
Der Weg, den seine kontraktualistischen Vorgänger eingeschlagen haben, um die vertragsbegründete Herrschaftsstruktur in Wirklichkeit zu überführen, ist Rousseau verschlossen. Wenn der Vertrag selbst die einzige legitime politische Herrschaftsordnung ist, wenn der gesellschaftsvertragliche Egalitarismus zur politischen Entscheidungsregel werden muß, dann kann die Vertragsdemokratie weder durch einen leviathanischen Einzelwillen absorbiert noch auf der Grundlage eines einmütig eingeführten Mehrheitsprinzips sich eine Verfassung für angestellte Gesetzgeber geben - wie es bei Locke der Fall ist. Das, was den Rous- seauschen Bürger als Untertan gesetzlich binden soll, muß notwendigerweise einem Gemeinwillen entstammen, bei dessen Zustandekommen er gleichbereichtigt mit allen anderen beteiligt war. Die Übertragung des Selbstherrschaftsmodells verlangt die authentisch-sinnfällige, reale und erlebte Anwesenheit jedes Bürgers in den Beratungen und Entscheidungen der Allgemeinheit. Volkssouveränitätsmythologische Legitimationshermeneutik, die durch geeignete Auslegungen ihn und die anderen Bürger als Geltungsgrund der Gesetze der Delegiertenversammlungen, Abgeordnetenversammlungen und Repräsentantenversammlungen exponieren, reichen nicht aus: denn nur die reale Anwesenheit und Mitwirkung garantieren legitime Machtausübung.
Aus der Unveräußerlichkeit und Unrepräsentierbarkeit der Souveränität folgt auch ihre Unteilbarkeit. Ein Teil kann nicht legitim über die Allgemeinheit bestimmen, auch die Mehrheit nicht. Die Souveränität zeigt sich in der Gesetzgebung. Über das ganze Volk kann aber nur das ganze Volk beschließen. Das Selbstherrschaftsmodell duldet keine Vertretung, auch nicht die Vertretung der Allgemeinheit durch die Mehrheit. Rousseaus Polemik gegen die Teilung der Souveränität hat wenig mit einer Kritik der Gewaltenteilung zu tun, sondern ist vor allem gegen das Mehrheitsprinzip zum einen und gegen den Gesetzesanspruch von Verwaltungsvorschriften, Dekreten und dgl. zum anderen gerichtet. Kann die Mehrheit sich nicht anmaßen, gültige Gesetze zu geben, so können Erlasse und Verordnungen nie als Souveränitätsäußerungen gelten. Nur der allgemeine Wille selbst kann Gesetzgeber sein.
Die vierte Eigenschaft der volonte generale ist die Unfehlbarkeit: sie kann schlechterdings nicht irren. Ihre Unfehlbarkeit ist die Folge ihres Konstruktionsprinzips, ihrer Entstehungsbedingungen. Es ist nicht so, daß sich Rousseau keine Herrschaftsirrtümer vorstellen könnte. Die Rede von illegitimer Herrschaft, von ungerechten Gesetzen, von freiheitsverletzender und gemeinwohlschädlicher Machtausübung ist für ihn durchaus verständlich. Darin unterscheidet er sich von dem Rechtspositivisten Hobbes, für den der staatliche Wille das Definitionsmonopol in Gerechtigkeitsangelegenheiten hat und durch seine faktischen legislatorischen Äußerungen die Bedeutungen der Gerechtigkeitsprädikate festlegt. Der Allgemeinwille wird durch Rousseau aber so konstruiert, daß er unfehlbar sein muß . Die Unfehlbarkeit des Gemeinwillens ist das Resultat seiner Genese; sie ist nicht logisch-semantisch, wie bei Hobbes, sondern prozeduralistisch begründet. Wenn alle an seiner Bildung gleichberechtigt beteiligt sind, wenn er nur in einmütigen Entscheidungen wirklich und gegenwärtig ist, dann müssen seine Äußerungen notwendigerweise auf das Gemeinwohl zielen, dann muß die in seinen Gesetzen formulierte Freiheitseinschränkung notwendigerweise von jedem für jeden und also auch für sich selbst gewollt sein, dann kann sich in ihm keine Fremdbestimmung bemerkbar machen, dann muß sich in seinen Gesetzen die Autonomie jedes Bürgers realisieren.
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