Die Rolle des Gesetzgebers
Zu Beginn des sechsten Kapitels im zweiten Buch des Gesellschaftsvertrags hat Rousseau in bewundernswerter Weise das Problem formuliert, das er lösen wollte:
"Durch den Gesellschaftsvertrag haben wir der politischen Körperschaft Dasein und Leben gegeben; jetzt handelt es sich darum, ihr durch das Gesetz Antrieb und Willen zu verleihen" (CS III 378).
Auf den ersten Blick scheint dies nur für jene zu gelten, die sich zusammenschließen, um die Bedingungen der Gesellschaft zu regeln. "Wie", so gibt Rousseau jedoch zu bedenken, "soll eine verblendete Menge, die oft nicht weiß, was sie will, weil sie nur selten weiß, was ihr zum Guten gereicht, durch sich selbst ein derart großes, derart schwieriges Unternehmen ausführen, wie ein System der Gesetzgebung es ist?" (CS III 380).
Wenn auch "der Gemeinwille immer auf dem rechten Weg ist und auf das öffentliche Wohl abzielt", folgt daraus nach Meinung Rousseaus keineswegs, "daß die Beschlüsse des Volkes immer gleiche Richtigkeit haben" (CS III 371). Das Volk kann über sein wirkliches Interesse getäuscht werden, es kann von üblen Geistern und Schönrednern verführt werden, es kann Opfer von Intrigen aufgrund von Vereinigungen werden, die ihr
partikulares Interesse an die Stelle des Staatsinteresses setzen. Der Gemeinwille ist nicht die Summe der Partikularwillen. Er kann sogar von einer Minderheit vertreten werden, wenn diese besser erkannt hat, worin das gemeinsame Interesse besteht. Verfolgt man diesen Gedanken konsequent weiter, dann ließe sich auch vorstellen, daß der Gemeinwille von einer einzigen Person gegen alle anderen verkörpert würde, wenn alle sich irrten und nur ein einziger Bürger verstünde, worin das übergeordnete Wohl der Gemeinschaft besteht.
Also muß man dem Volk seinen Weg weisen, es vor Verführungen bewahren, es dazu bringen, seine dauerhaften und zukünftigen Interessen dem Reiz unmittelbarer, aber fragwürdiger Vorteile vorzuziehen. Mit anderen Worten, das Volk braucht Anführer, und daher rührt die Notwendigkeit eines Gesetzgebers.
Wenn man den Gesellschaftsvertrag aufmerksam liest, stellt man fest, daß Rousseau sowohl denjenigen, der "ein Volk errichtet", der es sozusagen mit fundamentalen Institutionen ausstattet (heute würde man von "Verfassung" sprechen), "Gesetzgeber" nennt, als auch den, der einem bereits bestehenden Volk Gesetze gibt.
Aber gibt es einen solchen Menschen überhaupt? "Um die für die Nationen besten Gesellschaftsregeln ausfindig zu machen", sagt Rousseau in einer später berühmten Passage, "bedürfte es einer höheren Vernunft, die alle Leidenschaften der Menschen sieht und selbst keine hat, die keinerlei Ähnlichkeit mit unserer Natur hat und sie dabei von Grund auf kennt, deren Glück von uns unabhängig ist und die gleichwohl bereit ist, sich um unseres zu kümmern; schließlich einer Vernunft, die sich erst im Lauf der Zeit Ruhm erwirbt, in einem Jahrhundert arbeitet und in einem anderen genießen kann. Es bedürfte der Götter, um den Menschen Gesetze zu geben" (CS III 381).
In Ermangelung von Göttern muß man sich mit überlegenen, genialen Menschen begnügen. Denn die Rolle des Gesetzgebers entspricht der des Erziehers im Emile. Beide müssen imstande sein, die menschliche Natur zu ändern, jedes Individuum zu verwandeln, um aus ihm ein freies und tugendhaftes Wesen zu machen. Es wird darum gehen, den natürlichen Menschen, ein schwaches und unabhängiges Wesen, in einen Bürger umzugestalten, der in einer Gemeinschaft von Bürgern lebt und der nur mit der Unterstützung seiner Mitmenschen handeln kann. Pierre Burgelin hat in seinem Buch über Jean-Jacques Rousseau et la religion de Geneve (Genf 1961, 56) deutlich gezeigt, daß der Gesetzgeber alles in allem ein "Erzieher der Völker" ist, eine Art göttliches Wesen, dessen Aufgabe darin besteht, den Menschen auf den Weg des Glücks und der Tugend zu führen. Daher bekräftigt Rousseau, daß der Gesetzgeber "ein in jeder Hinsicht außergewöhnlicher Mann im Staat" ist (CS III 382). Zunächst ist er das aufgrund seines Genies, das es ihm erlaubt, über den menschlichen Leidenschaften zu stehen, das allgemeine Interesse gegenüber partikularen Interessen durchzusetzen, den Menschen gewissermaßen in einen Bürger zu verwandeln; aber er ist auch aufgrund seiner Stellung im Staat außergewöhnlich.
Um zu "vermeiden, daß Sondergesichtspunkte die Heiligkeit seines Werkes entstellen" (ebd.), muß der Gesetzgeber laut Rousseau im Grunde außerhalb der Gemeinschaft ausgewählt werden, für die er Gesetze geben soll.
"Als Lykurg seinem Vaterland Gesetze gab", liest man im Gesellschaftsvertrag, "legte er als erstes die Königswürde nieder". "Es war bei der Mehrzahl der griechischen Städte Sitte, Fremden die Abfassung ihrer Gesetze anzuvertrauen. Die heutigen Republiken Italiens haben diesen Brauch oft nachgeahmt; die Republik Genf hat es genauso gemacht und ist damit gut gefahren" (ebd.). Hinsichtlich der Republiken Italiens vermute ich, daß Rousseau sich auf den podesta bezieht, jenen aufgeklärten Juristen, der von Gemeinde zu Gemeinde zog, um dort die besten Gesetze anzuwenden und sie von seiner Erfahrung profitieren zu lassen. Was den Gesetzgeber von Genf angeht, so widmet ihm Rousseau eine Fußnote, die meines Erachtens schon deswegen von großem Interesse ist, weil er in seinem ganzen Werk nicht mehr als drei Hinweise auf Calvin gibt. Diese Fußnote lautet wie folgt: "Diejenigen, die in Calvin nur einen Theologen sehen, kennen die Weite seines Geistes schlecht. Die Abfassung unserer weisen Verordnungen, an der er großen Anteil hatte, gereicht ihm genauso zur Ehre wie seine [Kirchen-] Verfassung. Welche Umwälzung die Zeit auch immer in unserem Gottesdienst bewirken mag, solange Vaterlands- und Freiheitsliebe unter uns nicht erlöschen, wird das Gedächtnis dieses großen Mannes nie aufhören, dabei gepriesen zu werden" (ebd.).
Noch einmal möchte ich hier die Genauigkeit der Informationen, die Rousseau liefert, hervorheben. Die politischen Edikte von Calvin aus dem Jahr 1543, die der kleinen Republik mehr als zwei Jahrhunderte lang als Verfassung dienten, wurden tatsächlich von Jean Calvin verfaßt, kurz nach seinem Rückruf nach Genf, von wo er 1538 verbannt worden war. Und seine Mitwirkung bei der Verfassung dieser Edikte wurde erst im 20. Jahrhundert endgültig bewiesen.
Die Bewunderung Rousseaus für Calvin, und besonders für den Gesetzgeber Calvin, ist nicht vorgetäuscht. Noch auf dem Höhepunkt seiner Auseinandersetzung mit den Genfer Magistraten, die seine Bücher verdammten, ohne ihm die Möglichkeit einer Rechtfertigung einzuräumen, huldigte Rousseau dem Reformator. In seinen Lettres ecrites de la montagne, in denen er doch bedauerte, daß Calvin ein Theologe gewesen sei, schreibt Rousseau einmal mehr, der Reformator sei ein "großer Mann" gewesen.
Spitzfindige Geister könnten auf die Idee kommen, Rousseau habe vielleicht gehofft, der Gesetzgeber von Genf zu werden, als er auf sein dortiges Bürgerrecht verzichtete. In den Zusammenkünften, die er im August 1764 in Thonon mit den Vorsitzenden der parti des representants hatte, beschränkte er sich darauf, seinen Freunden beim Verlesen ihrer projets de reponse aux Conseils zuzuhören, aber er hüllte sich in Schweigen, was seine Gesprächspartner überrascht und sogar enttäuscht hat. Seinen eigenen Prinzipien zufolge konnte Rousseau nicht daran denken, die Genfer Verfassung zu erneuern. Der Gesetzgeber "darf nicht versuchen, die Verfassung eines bereits politisch geordneten Volkes zu verändern, noch eine schon zerstörte zu erneuern, noch abgenutzte Mittel und Wege wieder aufleben zu lassen [...]", schreibt er in der ersten Version des Gesellschaftsvertrags. Und wenn es darum geht, anzugeben, welches Volk zur Gesetzgebung taugt, sagt Rousseau ohne weiteres: "das, welches das wahre Joch der Gesetze noch überhaupt nicht getragen hat" (CS III 390). Es ist also wohl wenig wahrscheinlich, daß er je daran gedacht hat, die Verfassung seiner Geburtsstadt zu erneuern.
Da er in seiner Heimat gescheitert war, kann man sich fragen, ob er nicht eine Entschädigung darin gesucht hat, danach zu streben, der Gesetzgeber der menschlichen Gattung zu sein.
Sollte der Gesellschaftsvertrag schließlich nicht das Brevier aller von Freiheit und Unabhängigkeit ergriffenen Völker sein?
Halten wir hier fest, daß der Ruf an einen Fremden, ein Gesetzbuch zu verfassen, in der zeitgenössischen Geschichte mehrmals ergangen ist. Bekanntlich hat der Nationalkonvent überlegt, sich an Immanuel Kant zu wenden, damit er Frankreich die Grundlagen seines Rechtssystems liefere, und Venezuela bat Jeremy Bentham, dem Land eine Verfassung zu geben.
Bevor er die Grundsätze festsetzt, von denen der Gesetzgeber sich leiten lassen muß, um den Menschen Gesetze zu geben, bemüht sich Rousseau, eine wesentliche Schwierigkeit zu lösen. Wie wir gesehen haben, ist der Gesetzgeber nicht nur wegen seiner Fähigkeiten, sondern auch aufgrund seiner Stellung im Staat eine außergewöhnliche Person. Laut Rousseau hat er keine Macht, die Verfassung, die er ausgearbeitet hat, jemandem aufzuzwingen. So genial sie auch sein mag, sein Werk kann nur dann Gesetz werden, wenn es aus freien Stücken von der Gemeinschaft akzeptiert wird. Die Souveränität des Volkes ist ein unverletzlicher Grundsatz: "gemäß dem Grundvertrag [verpflichtet] nur der Gemeinwille die Einzelnen" (CS III 383).
Die Rolle des Gesetzgebers besteht also darin, ein System der Gesetzgebung auszuarbeiten und es dem Volk anzubieten, für das es bestimmt ist. Er selbst könnte es weder durch Gewalt, noch durch Appelle an die Vernunft aufdrängen. Deswegen haben sich die Gesetzgeber aller Zeiten bemüht, sich auf göttliche Autorität zu berufen, um Zustimmung zu den von ihnen verfaßten Gesetzen zu erhalten. Indem sie ihre Entscheidungen den Unsterblichen in den Mund legten oder auf die Erfindung des Naturrechts zurückgriffen, bewirkten sie die Zustimmung der Skeptiker und der Unschlüssigen. "Jeder Mensch kann auf Steintafeln schreiben", sagt Rousseau, "oder ein Orakel kaufen oder eine geheime Verbindung zu irgendeiner Gottheit heucheln oder einen Vogel abrichten, damit er ihm ins Ohr singt, oder andere plumpe Mittel finden, um dem Volk Ehrfurcht einzuflößen" (CS III 384); eine List, die Machiavellis würdig wäre, auf den sich Rousseau ausdrücklich in einer Fußnote bezieht. Im Diskurs über die erste Dekade von Titus Livius liest man, "in keinem Volk hat es freilich jemals einen Gesetzgeber gegeben, der nicht auf die Götter zurückgegriffen hätte, weil seine Ge- setze sonst nicht akzeptiert worden wären. Genauso machten es Lykurg, Solon und viele andere" (Buch I, Kap. XI). In Wirklichkeit, würde Rousseau sagen, umgibt sich der Gesetzgeber mit einer Art von religiösem Heiligenschein, weil seine Aufgabe in gewisser Weise übernatürlich ist. Durch sein Genie muß er "die Götter zwingen, seine Weissagungen zu bestätigen".
Zwischen Machiavelli und Rousseau besteht ein wesentlicher Unterschied. Der Florentiner denkt, daß ein geschickter Gesetzgeber, der "aufrichtig das Gemeinwohl seinem partikularen Interesse vorzieht und sein Heimatland seinen Erben", das Recht hat, die ganze Macht an sich zu ziehen und sie sein ganzes Leben lang zu behalten, wie es Moses, Romulus, Lykurg oder Solon getan hatten. Im Gegensatz dazu ist Rousseau der Ansicht, daß der Gesetzgeber überhaupt keine Macht im Staat ausüben darf. Seine Rolle beschränkt sich darauf, Institutionen zu ersinnen und sie dann vorzuschlagen.
Was sind dem Gesagten zufolge die Grundsätze, die den Gesetzgeber leiten sollen? Es sind drei an der Zahl.
Der Gesetzgeber wird nicht versuchen, dem Volk, dem er eine Verfassung geben soll, die bestmöglichen Gesetze zu geben, sondern die besten Gesetze, die ein bestimmtes Volk ertragen kann. Bevor er sich ans Werk macht, wird er wie der Architekt handeln, der "den Boden beobachtet und untersucht", auf dem er baut, er wird prüfen, welches der Entwicklungsstand der Gesellschaft ist, an die er sich wendet. Für jedes Volk gibt es eine Epoche, die günstig für die Gesetzgebung ist, somit muß er festsetzen, in welchem Augenblick seiner Geschichte der Gesetzgeber tätig werden soll. "Das eine Volk ist schon bei seinem Entstehen in Zucht zu halten, das andere auch nach zehn Jahrhunderten nicht" (CS III 386).
Der Gedanke ist originell. Er wird genauso von den Gesetzgebern der Revolution und des Empire wieder aufgegriffen werden, wie von den Verfechtern der sogenannten historischen Schule. In seinem Discours de presentation du Code civil (vom 3. Frimaire des Jahres X, also dem 27. November 1801) erklärt Portalis, es gebe entscheidende Epochen, in denen bestimmte Ereignisse das Schicksal der Völker veränderten, und in denen es möglich und sogar wünschenswert werde, tiefgreifende Reformen anzusetzen. Dreizehn Jahre später wird Savigny in seinem Werk Vom Beruf unserer Zeit zur Gesetzgebung und Staats- wissenschaft (Heidelberg 1814) auf Portalis antworten, wo er aufzeigen wird, daß die große Gefahr der Kodifizierung in dem Risiko bestehe, juristische Institutionen in einem unvollkommenen Zustand des Rechts zu fixieren, weil die Gesellschaft ihren endgültigen Entwicklungsstand noch nicht erreicht habe.
"Für Menschen wie für Nationen gibt es eine Zeit der Reife, die man abwarten muß, bevor man sie Gesetzen unterwerfen kann;" sagt Rousseau, "aber die Reife eines Volks ist nicht immer leicht zu erkennen, und wenn man zu früh kommt, ist das Werk fehlgeschlagen" (CS III 386). Rousseau führt das Beispiel Peters des Großen an, dessen Reformen zum Scheitern verurteilt waren, weil Rußland nicht reif dafür war, "gesittet", das heißt, mit Institutionen nach westlichem Vorbild ausgestattet zu werden.
Wie Robert Derathe in seinem Kommentar zum Gesellschaftsvertrag sehr richtig gezeigt hat, zielt diese Kritik der Reformen Peters des Großen indirekt auf Voltaire ab, der aus dem Zaren einen außergewöhnlichen Mann machte, einen genialen Reformer, den Gesetzgeber schlechthin, den einzigen, dessen Leben keine Legende sei. Im dritten Teil seiner Nouveaux Melanges (1765) antwortete der Patriarch von Ferney in ironischer Weise auf den Einsiedler von Motiers, aber seine Kritik verfehlte ihr Ziel, weil er die These seines Gegners nicht verstanden hatte. Rousseau bestritt die Größe des Zaren keineswegs, er warf ihm ganz einfach vor, nicht den Versuch unternommen zu haben, den Nationalcharakter seiner Untertanen zu formen. "Indem er darauf verzichtete, aus seinen Untertanen Europäer zu machen, verzichtete Peter der Große darauf, aus ihnen ein Volk zu machen, und verfehlte somit das Ziel der Institution", schreibt De- rathe im Kommentar zum Gesellschaftsvertrag (OC III 1467, Fußnote 2).
Rousseau hebt hervor, daß die Mehrzahl der Nationen nur während einer kurzen Zeitspanne in der Lage sei, gute Gesetze zu ertragen. Es sei also illusorisch, ein lasterhaftes Volk disziplinieren zu wollen. Viele von ihnen würden im Alter unverbesserlich. "Wenn die Sitten erst einmal eingeführt sind und die Vorurteile eingewurzelt, ist es ein gefährliches und vergebliches Bemühen, sie abändern zu wollen [...]" (CS III 385).
Der Staat muß bestimmte Grenzen respektieren. Er darf "nicht zu groß sein, um gut regiert werden zu können, noch zu klein, um sich selbst erhalten zu können" (CS III 386; vgl. auch die Überlegungen Machiavellis zur Größe des Staates im Diskurs über die erste Dekade des Titus Livius Buch I, Kap. VI). Als guter Schüler von Aristoteles ist Rousseau der Ansicht, der Staat müsse eine gewisse Ausdehnung (er verwendet den Ausdruck "base", Grundlage) haben, um den Erschütterungen standzuhalten, die er sicherlich erfahren wird, aber er müsse sich auch davor hüten, sich übermäßig auszudehnen, weil das gesellschaftliche Band sonst erlahme und die Verwaltung eine drückende Maschinerie werde, langsam und beschwerlich, und das Volk aufhöre, glücklich zu sein. "Man sieht daraus, daß es Gründe gibt, die für eine Vergrößerung, und Gründe, die für eine Verkleinerung sprechen, und es ist nicht die geringste Gabe des Politikers, zwischen beiden das für die Erhaltung des Staates günstigste Verhältnis herauszufinden" (CS III 388).
Die Institutionen müssen entsprechend den Verhältnissen variieren, die sich aus einer Reihe von physischen und sozialen Faktoren entwickeln. In diesem Punkt macht sich Rousseau die Thesen Montesquieus im Geist der Gesetze zu eigen. Wie Montesquieu denkt er, daß die Gesetze gemäß der Ausbreitung des Territoriums, der Bevölkerungsdichte und der geographischen Lage der Staaten, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Einflusses der klimatischen Bedingungen, des Temperaments der Menschen verschiedenartig gestaltet werden müssen. Wenn der Boden unergiebig und unfruchtbar ist, rät er, "verlegt euch auf Gewerbe und Künste" (CS III 392). Wenn man reiche Ebenen und fruchtbare Hügel bewohnt, "widmet eure ganze Aufmerksamkeit der Landwirtschaft, die die Menschen vermehrt, und verbannt die Künste, die nur vollends das Land entvölkern würden" (ebd.). Bewohnt man ausgedehnte und günstige Küstenstriche, "überzieht das Meer mit Schiffen, pflegt Handel und Seefahrt" (ebd.).
Rousseau ist folglich keineswegs der absolute Theoretiker eines bestimmten politischen Systems - wie das oft behauptet wurde -, sondern er ist in dieser Hinsicht genauso relativistisch wie Montesquieu. Rousseau fügt hinzu, "neben den allen gemeinsamen Grundsätzen birgt jedes Volk in sich irgendeinen Grund, der diese auf eine besondere Weise ordnet und seine Gesetzgebung für es alleine geeignet macht" (CS III 393). "Es ist die Übereinstimmung der Gesetze und der Institutionen mit diesen verschiedenen Faktoren, die sie gut oder schlecht macht", sagt Montesquieu (Vom Geist der Gesetze XIX, 4). "Wirklich fest und dauerhaft wird die Verfassung eines Staates,", lautet der Widerhall im Gesellschaftsvertrag, "wenn das Passende immer so beachtet wird, daß die natürlichen Beziehungen und die Gesetze über die jeweiligen Punkte stets im Einklang stehen [...]" (CS III 393).
Man sieht, welch hohe Vorstellung sich Rousseau von der Aufgabe des Gesetzgebers machte, eines außergewöhnlichen Wesens, auf halbem Wege zwischen dem Propheten der Bibel und dem Weisen der Antike, berufen, die Völker mit Institutionen auszustatten, die ihnen entsprechen und die sie tugendhaft und glücklich machen können.
Auf die Frage, "Welches Volk ist also zur Gesetzgebung geeignet?", antwortet Rousseau mit einer Reihe von Bedingungen, vor allem mit folgenden: "Dasjenige, das [...] noch nie das wahre Joch der Gesetze getragen hat; das weder tiefeingewurzelte Gebräuche noch Aberglauben kennt", außerdem dasjenige, "das ohne andere Völker auskommen kann und dessen kein anderes Volk bedarf; das weder reich noch arm ist und sich selbst erhalten kann;" und schließlich "dasjenige, das die Festigkeit eines alten mit der Gelehrigkeit eines jungen Volkes vereint" (CS III 390f.).
Was den Erfolg des Gesetzgebers so selten macht, ist nach Rousseau die "Unmöglichkeit, die Einfachheit der Natur und die Bedürfnisse der Gesellschaft vereint zu finden" (ebd.). Rousseau beendet seine lange Untersuchung des Gesetzgebers (die in der endgültigen Fassung des Gesellschaftsvertrags drei Kapitel einnimmt) mit jenem Abschnitt, in dem manche eine wahrhafte Prophetie erkennen wollten: "In Europa gibt es noch ein der Gesetzgebung fähiges Land, nämlich die Insel Korsika. Der Mut und die Beharrlichkeit, mit der dieses tapfere Volk seine Freiheit wiederzuerlangen und zu verteidigen wußte, verdienten wohl, daß ein weiser Mann es lehre, sie zu bewahren. Ich habe eine gewisse Vorahnung, daß diese kleine Insel Europa eines Tages in Staunen versetzen wird" (CS III 391).
Sieben Jahre später wurde in Ajaccio tatsächlich der Mann geboren, der Europa nicht nur erstaunte, sondern umstürzte, und der es schließlich mit Institutionen ausstattete, die noch heute das Gerüst mehrerer Nationen bilden. Aber Rousseau, wie viele seiner Zeitgenossen, namentlich Friedrich II., Voltaire, Boswell und William Richardson, dachte an den Mut und das Heldentum des korsischen Volkes, das sich gerade von der Bevormundung der Genueser befreit hatte und sich auf den Weg zur Unabhängigkeit zu machen schien. Rousseaus Appell blieb nicht lange ungehört. Am 31. August 1764 schrieb Mathieu Buttafoco an Rousseau mit der Bitte um einen "Plan eines politischen Systems für Korsika". Indem er Rousseau die wohlwollende Art ins Gedächtnis rief, mit der dieser im Gesellschaftsvertrag über seine Nation gesprochen hatte, beschrieb Buttafoco die Besonderheiten der Insel, die zugleich "das wahre Joch der Gesetze noch nicht getragen hat", "keine Invasionen fürchtet, ohne andere Völker auskommen kann, weder reich noch arm ist und sich selbst genügen kann", und die damit die Bedingungen erfüllte, die Rousseau für die Befähigung zur Gesetzgebung festgesetzt hatte. Buttafoco machte sich damit zum Sprachrohr seiner Landsleute, besonders des general de la nation Pascal Paoli, um an Rousseau zu appellieren, in dem sie den "tugendhaften Menschen und Bürger, der vom Autor nicht zu trennen" sei, bewunderten.
Welche Verlockung für den Verfasser des Gesellschaftsvertrags, auch selbst einmal die Rolle des Gesetzgebers spielen zu dürfen und seine Theorien an der Wirklichkeit messen zu können! Drei Wochen später antwortete Rousseau, der bloße Gedanke, ein Korpus von Institutionen zu entwerfen, erhebe seine Seele und entzücke ihn. Aber der Eifer, fügte er hinzu, "verschafft nicht die Mittel und der Wunsch ist nicht das Vermögen. Ich möchte hier nicht einfältig den Bescheidenen spielen: Ich fühle gut, was ich habe, aber ich fühle noch besser, was mir fehlt." Rousseau nahm an, weder die Jugend, noch die Geistesruhe zu haben, noch die nötigen Kenntnisse über die Nation und das Land und vor allem nicht die Erfahrung mit öffentlichen Angelegenheiten, "die allein mehr über die Kunst der Menschenführung erhellt als alle Reflexionen der Welt".
Buttafoco kam am 3. Oktober auf seinen Auftrag zurück und lud Rousseau nach Korsika ein, um vor Ort über das für dieses Land geeignete Regierungssystem nachdenken zu können. Obwohl er versucht war, seine Tage auf einer Insel zu verbringen, wo er den Verfolgungen zu entkommen dachte, lehnte Rousseau die Einladung wegen der Risiken und Anstrengungen einer so großen Reise ab, die ihn zur Durchquerung von Ländern ge- zwungen hätte, in denen er um seine Sicherheit hätte fürchten müssen. Um aber den Geist der korsischen Nation kennenzulernen, bat er Buttafoco, ihm genaue und ausführliche Auskünfte über eine Reihe wesentlicher Aspekte der Insel zu verschaffen. Das Memorandum, das er seiner Antwort vom 15. Oktober 1764 hinzufügt, ist von großem Interesse, weil es den Ernst und die Sorgfalt belegt, mit denen Rousseau sich auf seine Aufgabe als Gesetzgeber vorbereitete. Folgende Unterlagen forderte er an:
Eine gute Landkarte Korsikas, mit der Einteilung der Bezirke;
Eine genaue Beschreibung der Insel, ihrer natürlichen Ressourcen, ihrer Städte, Marktflecken und Pfarrgemeinden, ihrer Bevölkerung, ihrer Gewerbe, ihres Handwerks, ihrer Schiffahrt und ihres Handels;
Auskünfte über die verschiedenen gesellschaftlichen Klassen, über die Anzahl und das Ansehen des Klerus, über die privilegierten Körperschaften, über den Adel;
Informationen über die Sitten des Volkes, seine Vorlieben, seine Beschäftigungen, seinen Zeitvertreib;
und 5. über die Geschichte der Nation, die Gesetze, die Verordnungen, über alles, was die Verwaltung betrifft, die öffentlichen Einkünfte und sogar die Art der Steuererhebung.
Als er einen Teil dieser Dokumente besaß, begann Rousseau damit, auf zwei kleinen Blöcken von acht mal zehn Zentimetern Größe ein Konzept für seinen Entwurf einer Verfassung für Korsika zu entwerfen. Hier kann nicht näher darauf eingegangen werden. Es sollen nur zwei Punkte hervorgehoben werden, die beweisen, daß Rousseau - weit davon entfernt, sich zu widersprechen (wie das wiederholt behauptet wurde) - im Gegenteil peinlich genau die Prinzipien anwendet, die er im Gesellschaftsvertrag aufgestellt hat.
"Das erste, wonach wir uns richten müssen", schreibt er (um den Plan einer Regierung zu entwerfen), "ist der Nationalcharakter: Jedes Volk besitzt einen Nationalcharakter oder es sollte ihn besitzen, und fehlte er ihm, so müßte man damit beginnen, ihm einen solchen zu verleihen. Die Inselvölker insbesondere, welche weniger vermischt, weniger mit anderen Völkern vermengt sind, haben für gewöhnlich einen stärker ausgeprägten Nationalcharakter. Die Korsen im besonderen haben einen von Natur aus sehr empfindlichen Nationalcharakter [...]" (Corse
III 913). Mit Bezug auf Diodorus, der ihnen Billigkeit, Menschlichkeit und Gutgläubigkeit zuschrieb, beklagt Rousseau die Entwicklung, die die Korsen durchgemacht haben, ihren Hang zu Diebstahl und Mord, aber er glaubt dennoch, daß sie eine große Anzahl ihrer ursprünglichen Tugenden bewahrt haben, vor allem die Einfachheit und die Bindung an die Freiheit.
Nach seiner Untersuchung der Lage der Insel, ihrer Geschichte, ihrer Ressourcen, der Beschaffenheit ihres Bodens und des Charakters ihrer Einwohner, stellt Rousseau fest, daß die beste Methode, die Unabhängigkeit und den Wohlstand der Insel zu sichern, darin besteht, die Bevölkerung zu vermehren und die Landwirtschaft zu fördern. Außerdem gilt es, eine bestimmte Anzahl von Regeln aufzustellen, die zu einer wirklichen Sozialisierung des Landes führen, einhergehend mit einer Vergrößerung des Gemeingutes, der Beschlagnahme der Kirchensteuern und der Einrichtung von Arbeitskommandos für die Ausführung der öffentlichen Arbeiten.
Unsere zweite Bemerkung betrifft den Realitätsgehalt des Gesellschaftsvertrags. Für die Verwandlung der korsischen Nation in eine politische Körperschaft stellt sich Rousseau vor, daß das Volk am selben Tag versammelt würde, jeder in seiner Stadt, an seinem Marktflecken oder in seiner Pfarrgemeinde, um auf die Bibel und im Namen des allmächtigen Gottes einen wahrhaftigen Gesellschaftsvertrag zu schwören, durch den er sich mit Leib und Gut und Willenskraft mit der korsischen Nation zusammenschließt, um ihr mit seinen Gütern voll und ganz anzugehören. Außerdem soll das korsische Volk unter Eid schwören, für sein Heimatland zu leben und zu sterben, "alle seine Gesetze zu befolgen und seinen Oberhäuptern und legitimen Magistraten in allem, was mit dem Gesetz übereinstimmt, zu gehorchen", womit er die Hintertür für die Möglichkeit eines Aufstandes im Fall der Tyrannei offenläßt (Corse, Fragments, III 943). Wenn man sich die Frage stellt, ob der Gesellschaftsvertrag für Rousseau reine Fiktion sei, oder ob er eine historische Grundlage habe, kann man diesen Text für die Beantwortung offensichtlich nicht außer acht lassen. Der Gesellschaftsvertrag ist zweifellos eine Idealkonstruktion, die aber im Rahmen der reellen Möglichkeiten bleibt.
Das Werk, das Rousseau in Angriff genommen hatte, blieb bekanntlich unvollendet, ebensosehr wegen der Schwierigkeit des Unterfangens, des Mißtrauens und der Skrupel des Autors, seiner langsamen Arbeitsweise (Rousseau veranschlagte ein Jahr, um seine ersten Gedanken in provisorischer Weise darzulegen, und drei Jahre für das Abfassen eines vollständigen Verfassungsplans), wie aufgrund der Nachstellungen, die zunächst in Motiers, später auf der Petersinsel und in England auf ihn zukommen sollten. Der Entwurf einer Verfassung für Korsika wurde Buttafoco niemals mitgeteilt, den schlimme Meinungsverschiedenheiten bald in Opposition zum General der Korsen, Pascal Paoli, brachten, und erst im Jahr 1861 wurde es erstmals von Streckeisen-Moultou, der Eigentümer des Manuskripts geworden war, veröffentlicht.
Im Laufe des Sommers 1770 erklomm Graf Michel Wielhor- ski, Gesandter der Konföderierten von Bar, die vier Stockwerke in der Rue Plattiere, um sich mit Rousseau über die Verfassung Polens und die Art und Weise, sie zu reformieren, zu unterhalten. Man kennt nur wenige Einzelheiten über die Zusammenkünfte der zwei Männer, die geheim blieben. Alles, was man weiß, steht in einem Brief, den Rousseau vier Jahre später an Wielhorski schrieb, um diesen um eine Erklärung für sein Verhalten zu bitten und ihm seinen Verdacht mitzuteilen: "Sie hatten Themen angesprochen, die mich so sehr bewegt haben, und Sie hatten mich mit so viel Vertrauen erfüllt, daß ich, als ich mich auf Ihre Sichtweise eingelassen hatte, meine Entmutigung vergessen habe, meine Erschöpfung, das Gefühl meiner derzeitigen Unfähigkeit, und indem ich all das durch Eifer ersetzte, bot ich Ihnen [...] den Tribut meiner Gedanken über den Gegenstand, der Sie beschäftigte" (Brief vom 20. April 1774, abgeschickt am 1. Juli des gleichen Jahres).
Die von Rousseau geforderte Arbeit war anders als die, um die ihn Buttafoco gebeten hatte. Im Falle Korsikas ging es um die Errichtung eines Volkes, in demjenigen Polens mußte der Gesetzgeber versuchen, die Regierung eines Landes zu reformieren, dessen Institutionen von Lähmung befallen schienen.
Wie er es zuvor für Korsika getan hatte, sammelte Rousseau zunächst die Dokumente, die ihm erlauben sollten, den Charakter der Nation zu erfassen. Er öffnete die Enzyklopädie beim Artikel Polen und fand, unter der überfließenden Feder des Ritters von Jaucourt, ein einfaches Plagiat der Geschichte von Jean Sobieski von Abt Coyer; er studierte die Notizen und die Broschüren, die ihm Wielhorski übergeben hatte; er entrüstete sich bei der Lektüre des Werkes, mit dem der Abt Mably vom selben Wielhorski betraut worden war, über Regierung und Gesetze Polens; dafür las er laut Jean Fabre mit einer Art von Verehrung Die freie Stimme des Bürgers oder Beobachtungen über die Regierung Polens (1763) des Königs Stanislaus; schließlich unterhielt er sich viel über dieses Land, ebenso sehr mit Rulhiere, der gerade eine Geschichte der polnischen Anarchie geschrieben hatte (die erst 1807 veröffentlicht wurde), wie mit Wielhorski selbst, der die Beobachtungen über Polen verfaßt hatte.
Rousseau hatte seine Arbeit noch nicht fertiggestellt, als infolge unglücklicher Umstände die Konföderierten von Bar von den Großmächten aufgegeben wurden und Polen zu zerfallen begann. Für ihn war das kein Grund, sein Werk zu unterbrechen. Denn im Gesellschaftsvertrag hatte er geschrieben: Es "gibt [...] gelegentlich im Bestehen der Staaten Epochen der Gewalt, in denen Revolutionen bei den Völkern dasselbe bewirken wie bestimmte Krisen bei den Individuen, in denen das Grauen vor dem Vergangenen an die Stelle des Vergessens tritt und der Staat, durch Bürgerkriege in Brand gesteckt, sozusagen aus seiner Asche wiederersteht und, den Armen des Todes entrinnend, die Kraft der Jugend wiedergewinnt" (CS III 385). Für Rousseau ist das Wesentliche, daß der nationale Geist bewahrt wird. "Wenn Sie es anstellen, daß aus einem Polen niemals ein Russe werden kann, antworte ich Ihnen", so schreibt er, "daß Rußland Polen nicht unterjochen wird". Laut Jean Fabre wird die Abfassung gegen Juni 1771 beendet, nicht im April 1772, wie es eine Tradition besagt, die auf einer ungenauen Auslegung des Krakauer Manuskripts beruht. Findet man in diesem Text nun "die Utopien eines naiven Philosophen", wie Grimm in seinem Literarischen Briefwechsel behauptet? Oder die "gefährlichen Träumereien eines Sophisten im Delirium"? Man stellt im Gegenteil einmal mehr fest, daß Rousseau versucht, die Prinzipien, die er ausgearbeitet hat, auch anzuwenden:
"Wenn man die Nation, für welche man arbeitet, nicht von Grund auf kennt", liest man in seinem Vorwort, "so wird das für sie erstellte Werk, so vortrefflich es auch an sich sein möge, im Hinblick auf seine Anwendung immer mangelhaft sein. Noch mehr wird dies der Fall sein, wenn es sich um eine Nation handelt, deren staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen be- reits alle bestehen, deren Neigungen, Sitten, Vorurteile und Laster zu tief eingewurzelt sind, als daß sie leicht durch neue Saat verdrängt werden könnten. Eine gute Staatsform für Polen kann nur das Werk von Polen sein oder das eines Mannes, der an Ort und Stelle die polnische Nation und diejenigen, die ihr benachbart sind, gut studiert hätte. Ein Fremder kann schwerlich mehr als allgemeine Ansichten kundtun, die dem Urheber staatlicher Einrichtungen zu Einsichten verhelfen, nicht aber ihn anleiten können" (Pologne III 953).
Wieder einmal wird Rousseau von antiken Gesetzgebern inspiriert, vor allem von Moses, Lykurg und Numa (den er ausdrücklich nennt), um die Bande zu suchen, die die Bürger an das Heimatland binden und die sie untereinander verbinden. Im Fall Polens handelte es sich darum, die Bürger zur Tugend zu ermutigen und ihren patriotischen Eifer zu fördern. "Das ist das einzige Bollwerk, das immer zur Verteidigung Polens bereitsteht und das keine Armee zu bezwingen wüßte", schreibt er Pologne (III 960).
Somit müssen die politischen Institutionen für Rousseau nicht nur den Charakter und den Geist der Nationen widerspiegeln, sondern darauf ausgerichtet sein, genau diesen Charakter und diesen Geist allererst zu formen, im Sinne der Freiheitsliebe und der Verehrung der Tugend.
Der Gesellschaftsvertrag ist ohne Zweifel das Meisterwerk Rousseaus über die Regierungslehre, aber sein politisches Denken kann nur dann umfassend verstanden werden, wenn man es in seiner Gesamtheit untersucht, vom ersten, von der Akademie von Dijon preisgekrönten Diskurs bis hin zu den Betrachtungen über die Regierung Polens, einem außergewöhnlichen Zeugnis der Intelligenz und der politischen Weisheit eines Mannes, den seine Gegner unaufhörlich als Sophisten, Utopisten und sogar als Verrückten diffamierten.
Übersetzung: Michaela Rehm
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