3.4 Äquivoker Kontraktualismus: Das rechtlich-ethische Doppelgesicht des Gesellschaftsvertrags
Hobbes-Interpreten streiten sich über den rechtlichen Charakter des Entäußerungsversprechens, das im Leviathan die Gestalt einer Abtretung des Selbstherrschaftsrechts, einer Autorisierung des Souveräns annimmt. Meinen die einen, hier ein zumindest rudimentäres wechselseitiges Verpflichtungsverhältnis zwischen dem Autorisierenden und dem Autorisierten annehmen zu dürfen, so machen die anderen geltend, daß der staatsrechtliche Konstitutionsakt der Entäußerung und Autorisierung kein reziprokes Verpflichtungsverhältnis zwischen Untertan und Herrscher begründet, diese vielmehr rechtlich unverbunden bleiben und die einzige wechselseitige Verpflichtungsrelation nur zwischen den ursprünglichen Partnern des Staatsvertrags besteht. Erstere bringen vor, daß ein Autorisierungsverhältnis den Autorisierten notwendigerweise an den Autorisierenden rechtlich binden müsse; letztere machen geltend, daß das Beweisziel einer kontraktualistischen Absolutismusbegründung verfehlt wäre, würde der Souverän durch Verpflichtungen gegenüber sei- nen Untertanen eingeschränkt; sie führen zudem an, daß ein Autorisierungsakt keine wechselseitige Verpflichtung zwischen dem Autorisierenden und dem Autorisierten begründen kann, wenn der Autorisierte erst durch den Autorisierungsakt in eine rechtliche Existenz treten kann.
Es scheint, daß die Anhänger der These von der entäußerungsbegründeten wechselseitigen Verpflichtung durch Rousseau starke Unterstützung erfahren, sagt Rousseau doch, "daß der Akt der Vergesellschaftung eine wechselseitige Verpflichtung zwischen dem Gemeinwesen und dem einzelnen beinhaltet, und daß jedes Individuum, das gewissermaßen mit sich selbst einen Vertrag schließt, in doppelter Weise verpflichtet ist: einmal als Mitglied des Souveräns gegenüber den Einzelindividuen und als Mitglied des Staates gegenüber dem Souverän" (III 362). Aber diese Darstellung bereitet beträchtliche Schwierigkeiten, denn es ist nicht zu sehen, wie diese Verpflichtungswechselseitigkeit zwischen den Produkten der vertraglichen Assoziation, also zwischen Souverän und Staatsvolk bzw. zwischen Souverän und Untertan aus der wechselseitigen Verpflichtung der vertragsschließenden Individuen gewonnen werden kann. Es war ja gerade der Witz des Hobbesschen Kontraktualismus, die politischen Bindewirkungen der Wechselseitigkeit des mit- telalterlich-ständestaatlich-monarchomachischen Herrschaftsvertrages dadurch aufzuheben, daß er die vertragliche Reziprozität auf rein interindividuelle Vertragsverhältnisse beschränkte und Volk und Souverän, Gesellschaft und Staat als gleichzeitig erzeugte Vertragsprodukte einführte, die weder untereinander noch durch verbliebene rechtliche Ansprüche ihrer individualistischen Schöpfer rechtlich gebunden werden konnten (zum Unterschied zwischen den Herrschaftsverträgen des Mittelalters und dem staatsphilosophischen Vertragsmodell Hobbes' und auch Rousseaus vgl. Kersting 1990).
Rousseau hat diese Vertragsstruktur übernommen; auch sein Vertrag verankert seine gesellschaftliche und politische Einheitsstiftung in einem rückhaltlosen Entäußerungsversprechen, das sich die Individuen wechselseitig geben. Staat und Souverän sind auch im Rahmen seines kontraktualistischen Arguments vertragliche Konstitutionsprodukte, die selbst nicht in Vertragsbeziehungen eingebunden sind. Gerade weil auch bei Rousseau alle Vertragspartner sich aller Macht und Freiheit und allen
Rechts vollständig entäußern, sie also nicht wie die Menschen in der liberalen Welt Lockes unveräußerliche Rechte zurückbehalten, kann der Souverän ihnen gegenüber nicht in einem Verpflichtungsverhältnis stehen. Wie sähe es denn aus, wenn der Souverän seine Pflicht verletzen würde? Welches Recht der Staatsmitglieder definiert die Pflichten der Souveränitätsmitglieder? Ist der Souverän nicht darum das vereinigte, einmütige Volk selbst, damit die Autonomie von jedermann strukturell garantiert ist? Ist der Souverän aufgrund seiner internen Verfaßt- heit nicht konstitutionell unfehlbar? Erläßt er aufgrund seiner Entstehung nicht notwendigerweise gerechte, weil allgemein gewollte Gesetze? Es ist doch das ganze Bestreben der Rous- seauschen Argumentation, eine politische Gemeinschaftsform zu entwerfen, deren Herrschaftsausübung notwendigerweise gerecht ist und mit der Freiheit von jedermann in Übereinstimmung steht. Die rechtliche Verbesserung, die seine Theorie an dem Staatsvertrag Hobbes' vornimmt, stützt sich nicht auf die liberale Strategie, ist nicht vom generellen Mißtrauen staatlicher Macht gegenüber motiviert, läuft also nicht auf eine menschenrechtliche Limitierung und konstitutionalistische Bindung der Herrschaft hinaus; die von Rousseau ins Auge gefaßte rechtliche Verbesserung des etatistischen Absolutismus setzt auf die demokratische Strategie, stützt sich auf das Konzept der Selbstherrschaft der Vertragspartner. Damit wird aber nicht, daran muß immer erinnert werden, das Souveränitätsschema gemildert. Mit der normativen Auszeichnung des demokratischen Herrschaftssubjekts, die durch die Autonomiethese verlangt wird, ändert sich weder die interne staatsrechtliche Struktur der Vertragsdemokratie noch das Verhältnis der staatsrechtlichen Bestimmung der komplementären Rollen von Souverän und Untertan zur sozialvertraglichen politischen Schöpfungshandlung. Auch wenn sich in der Struktur des Souveräns der Egalitarismus der Vertragspartnerschaft wiederholt, wiederholt sich doch in der staatsrechtlichen Asymmetrie von Souverän und Untertan nicht die Verpflichtungsreziprozität des ursprünglichen Assoziationsvertrages.
Es scheint, daß Rousseau die logische Struktur seines eigenen kontraktualistischen Arguments nicht durchschaut hat. Als Erklärung könnte sein mehrdeutiger Gebrauch der Vertragsbegiff- lichkeit dienen. Bedenkt man die vielen unterschiedlichen und begrifflich klar unterscheidbaren Verwendungskontexte, in denen Rousseau auf die Vertragssprache zurückgreift, dann kann man geradezu von einem äquivoken Kontraktualismus reden, dessen unterschiedliche Bedeutungsschichten sich überlappen und überlagern. Trifft man zu Beginn des Arguments noch auf eine der jungen kontraktualistischen Tradition angemessene rational-individualistische Verwendung der Vertragssprache, so findet man bereits in der Darstellung der vertragsbegründeten politischen Gemeinschaftsform eine metaphorische Verwendung der Vertragssprache, die mit Hilfe von Vertragsbeziehungen, wechselseitiger Verpflichtung und Recht-PflichtKomplementarität auf gänzlich unangemessene Weise die innere ethischpolitische Einheit einer identitär-demokrati- schen Gemeinschaft veranschaulichen will.
Der Kontraktualismus geht von der Voraussetzung aus, daß Rechtsfiguren ausreichen, um das Legitimationsmodell einer wohlgeordneten Gesellschaft zu entwerfen. Rousseau hat paradoxerweise im Rahmen einer Auslegung des kontraktualisti- schen Arguments diese Voraussetzung gekündigt und das Rechtsmodell der Herrschaft durch das Demokratiemodell der Herrschaft erweitert; dabei wird der negative Freiheitsbegriff in einen positiven, auf Beteiligung, Internalisierung, gelebter Gemeinschaftlichkeit und affektivem Zugehörigkeitsbewußtsein basierenden Freiheitsbegriff integriert. Der Vertrag ist jedoch ein völlig verfehltes Symbol für eine Republik. Das Leben einer Republik speist sich aus anspruchsvollen moralisch-motivationalen Ressourcen, verlangt Bürger mit einer habitualisierten Gemeinwohlorientierung im Denken und Handeln. Vertragsbegründete Ordnungen hingegen müssen mit kargeren motivationalen Voraussetzungen auskommen, müssen ihr sozialintegratives Pensum mit den Mitteln des aufgeklärten Selbstinteresses bestreiten. Der Kontraktualismus kann nur den Motivations- und Integrationstypus bereitstellen, der dem Rationalitätsprofil des Vertragsarguments entspricht; und die Überlegungen des Vertragsarguments werden in der Geschichte des Kontraktualismus durchgängig durch die interessenverwaltende und nutzenmaximierende Klugheit bestimmt. Sofern ein Gemeinwesen seinen Integrationsbedarf nicht aus dieser Quelle des rationalen Selbstinteresses befriedigen kann und anderer Ressourcen bedarf, können diese im begrifflichen
Rahmen des Kontraktualismus nicht angemessen dargestellt und diskutiert werden (vgl. Kersting 1994b).
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