Staatsrecht und Völkerrecht bei Jean-Jacques Rousseau Zur Frage der völkerrechtlichen Vollendung des Contrat social
Rousseau hat nie einen Zweifel daran gelassen, daß die im Contrat social vorgelegte Begründung legitimer politischer Herrschaft nicht abgeschlossen ist und als Teil eines weit umfangreicheren, dann jedoch aufgegebenen Buches geplant war (CS III 349).[1] Damit verwies er auf seinen Plan, eine umfassende Untersuchung über die Institutions politiques zu verfassen, in der über die Begründung der Prinzipien des Staatsrechts hinaus ein gleiches für das Völkerrecht und die internationalen Beziehungen geleistet werden sollte, die es gleichfalls erst noch zu entwickeln gelte (CS III 431, Anm.). Ein solches, der Grundlegung der ,Prinzipien des Staatsrechts' im Contrat social analoges Werk über die ,Prinzipien des Völkerrechts' ist jedoch nie erschienen.
Nimmt man angesichts dieser Ausgangslage diejenigen Bemerkungen, Fragmente und Gelegenheitsschriften in den Blick, in denen sich Rousseau mit Problemen des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen befaßt, steht man vor einer doppelten Aufgabe. Zunächst einmal fragt sich, ob sich überhaupt von einer systematischen Notwendigkeit sprechen läßt, von der Beschäftigung mit dem Staatsrecht zum Völkerrecht fortzuschreiten. Oder hat Rousseau seinen Plan verworfen, weil er eingesehen hat, daß der Contrat social "tatsächlich ein in sich geschlossenes Ganzes" ist und keine "Klärung der externen Relationen" erfor-
dert (Brandt 1984, 109)? Inwieweit ist die spezifische Konstruktionsweise dieses legitimen Gemeinwesens selbst dafür verantwortlich, daß die rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen staatsrechtlich verfaßten Völkern scheitert? Darüber hinaus stellt sich die Frage nach dem Status und der Bedeutung der heterogenen Texte, in denen Rousseau sich zum Völkerrecht, zu den Beziehungen zwischen Staaten oder zum Wesen des Krieges äußert und diese mit den Grundlagen seiner eigenen politischen, staatsrechtlichen und geschichtsphilosophischen Problemstellungen verknüpft. Welche Zielsetzungen verfolgt er mit ihnen? In welchem Argumentationszusammenhang sind sie jeweils angesiedelt? Zu welchen Resultaten kommt er in den jeweiligen Kontexten? - Erst die Unterscheidung der Dimensionen, Fragestellungen und Argumente seiner Beschäftigung mit den Prinzipien der Verhältnisse in und zwischen Staaten kann zeigen, warum Rousseau seinen Plan eines Werkes über die Staats- und Völkerrecht integrierenden Institutions politiques nur zur Hälfte abgeschlossen hat.
[1] Übersetzung der fremdsprachigen Zitate durch den Verf. - Ausführlicher zum Folgenden Asbach 2002, v.a. Kap. IV.2-IV.4. Eine kritische Edition der kleinen Schriften zum Völker- und Kriegsrecht liegt jetzt vor: Rousseau 2008.
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