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Verweigerte Moderne. Das Problem der Repräsentation 9.1 Repräsentation in Rousseaus vorkritischer Phase

Rousseaus staatsphilosophische Anfänge verraten nichts von der Radikalität, mit der er sich im Gesellschaftsvertrag gegen politische Repräsentation aussprechen sollte. In der Economie politique von 1755 sind Repräsentation und Republik durchaus vereinbar. Rousseau hält es sogar für möglich, daß sich die Stellvertretung des Volkswillens dessen unmittelbarem Ausdruck überlegen erweist. Die Einrichtung der Repräsentation verdankt sich nicht allein der praktischen Schwierigkeit, das Volk zur gemeinsamen Gesetzgebung zu versammeln, sondern läßt auf eine größere Rationalität bei der Entscheidungsfindung im Sinne des Gemeinwohls hoffen. Vom Optimismus der Volkssouveränität des Gesellschaftsvertrags ist Rousseau noch weit entfernt. "Wie soll man aber, so wird man mich fragen, den Gemeinwillen in den Fällen kennen, in denen er sich nicht ausgesprochen hat? Soll man die Nation bei jedem unvorhergesehenen Ereignis zusammenrufen? Man braucht sie umso weniger zusammenzurufen, wenn es nicht sicher ist, daß ihr Beschluß auch der Ausdruck des Gemeinwillens ist; wenn dieses Mittel in einem großen Volk undurchführbar ist oder wenn es selten notwendig ist, weil die Regierung gut gewillt ist" (III 250f.).
Locke und Diderot stehen für die staatsphilosophischen Grundüberzeugungen des Enzyklopädie-Artikels vorrangig

Pate (vgl. Hubert 1928). Aus dem Second Treatise of Government übernimmt Rousseau die Zwecke der Staatsgründung: im Verlangen nach Sicherheit von Freiheit, Leben und Eigentum erkennt auch er die wesentlichen Motive für den Gesellschaftsvertrag. Wie Locke betont er die Eigentumssicherung (vgl. III 248). Daraus rechtfertigt sich die Forderung nach repräsentativer Bürgerbeteiligung. "Die Steuern können legitimer Weise nur durch die Zustimmung des Volkes oder seiner Repräsentanten festgesetzt werden" (III 270), heißt es in enger Anlehnung an Locke (cf. Second Treatise § 140). Rousseau kann die Regierung umso leichter von der faktischen Zustimmung des Volkes entbinden, weil er sie unter ein Prinzip stellt, das einen zuverlässigen Maßstab für das Gemeinwohl abgibt: den Gemeinwillen (volonte generale). Er liefert die Regel des Gerechten und Ungerechten (III 245), die Regierung und Bürger gleichermaßen auf das republikanische Gemeinwohl verpflichtet.

Bei dieser ersten Vorstellung des Gemeinwillens unterscheidet Rousseau deutlich zwischen tatsächlichem und vernünftigem Volkswillen. Der vernünftige Gemeinwille relativiert den faktischen Ausdruck des Volkswillens in den öffentlichen Abstimmungen (III 246). Rousseau folgt hier Diderots Enzyklopädie-Artikel Droit naturel, auch in der Vorstellung von der Hierarchie der Gemeinwillen: sie sichert dem allgemeinen Willen den Vorrang vor jedem besonderen Willen. Dementsprechend gehen die Rechte des Menschen den Bürgerrechten, diese wiederum den Rechten des Senators voraus (III 246). Eine solche weltbürgerliche Relativierung des staatlichen Gemeinwillens eröffnet die Möglichkeit, die Figur des Bürgers in die kosmopolitische Ordnung des Gattungswillens zu integrieren. Damit ist die Harmonie von bürgerlicher und privater Existenz sichergestellt.

Daß Rousseau eine solche Harmonie nach Diderotschem Muster bereits in der Economie politique verdächtig erscheint, macht sein republikanisches Erziehungsprogramm deutlich. Die Republik kann sich nicht mit dem auf seine Privatinteressen fixierten Besitzbürger begnügen und auf das aufgeklärte Handeln der Regierung vertrauen. Sie bedarf der patriotischen Gesinnung ihrer Bürger. Die republikanische Tugend, in der sich die Herrschaft des Gemeinwillens existentiell ausdrückt, hat die Überwindung des bloß Privaten zur Voraussetzung. Hier gewinnt Rousseaus Republikanismus erste Konturen: in der Republik dürfe der Ein- zelne seine eigene Existenz nur als Teil des politischen Körpers wahrnehmen, müsse den Menschen in sich selbst vollständig zugunsten des Bürgers zurücknehmen (cf. III 259). Es ist offensichtlich, daß diese republikanische Metamorphose mit dem Lockeschen Instrumentarium weder zu bewerkstelligen noch zu rechtfertigen ist. Die verlangte Bürgertugend sprengt das liberale Schema des nach Lockeschem Muster verfaßten Staates.

Es war vorauszusehen, daß Rousseau im Gesellschaftsvertrag am Problem des Zusammenhangs von liberalem Staatszweck und republikanischer Tugendforderung nicht vorbeigehen kann. Eine Versöhnung von Mensch und Bürger unter der Herrschaft des vernünftigen Gattungswillens kommt für ihn nicht mehr in Frage. Der staatliche Gemeinwille wird im Gesellschaftsvertrag zur unüberschreitbaren Norm des Rechts. Freilich ändert sich auch dessen kriteriologische Handhabung. Während der Gemeinwille in der Economie politique bloßes Urteils- und Handlungsprinzip bleibt, wird er im Gesellschaftsvertrag zum Bauplan der Republik. Damit verliert auch die Repräsentation ihre Unbedenklichkeit. Eine Regierung, die dem Gemeinwillen am Volk vorbei zur Herrschaft verhilft, hat in der endgültigen Konzeption keinen Platz. Die ausdrückliche Befragung und Zustimmung des Volkes ist nun unerläßlich. Rousseau gibt auch die Unbestimmtheit auf, mit der er sich - möglicherweise aus Gründen der Zensur - zu Fragen der Volkssouveränität äußert. Was die Staatsform der Republik angeht, läßt Rousseau im Gesellschaftsvertrag keine Alternative zu. Dieser Wandel kündigt sich am Ende der fünfziger Jahre an. In der Erstfassung des Gesellschaftsvertrags erweist sich die Einrichtung der assemblies par deputation als unverträglich mit dem Prinzip der Volkssouveränität. Als "Grundregel jeder gut eingerichteten und legitim regierten Gesellschaft" gilt vielmehr die unmittelbare Ausübung der Souveränität durch das Volk selbst (III 322, vgl. Emile IV 843).