2.2 Naturgeschichte der Vergesellschaftung
Der Diskurs über die Ungleichheit unter den Menschen entwirft eine Archäologie des homme naturel, die den Naturzustands- und Naturrechtsbegriff der Modernen (III 124) in geschichtsphilosophischer Absicht überholen will. Folgt man der Programmatik des Diskurses, so macht sich Rousseau die systematische Grundabsicht der Vertragstradition durchaus zu eigen, im Modell des Naturzustands Aufklärung über die normativen Grundlagen des Gemeinwesens zu suchen. Wie seine Vorgänger fühlt auch er die "Notwendigkeit, [...] bis zum Naturzustand zurückzugehen", um darin die "Grundlagen der Gesellschaft" offenzulegen (III 132). Seine Vorgänger sieht er allerdings hinsichtlich der philosophischen Radikalität und methodischen Konsequenz dieses Rückgangs gescheitert. Die fiktive Aufhebung des bürgerlichen Zustands sei bereits mit der Abstraktion von Recht und Staat zum Stillstand gekommen, ohne daß die durch diese Institutionen bedingten Wandlungen und Deformationen der Natur des Menschen eigens zur Sprache kämen. Der authentische Begriff des homme naturel harrt noch auf Bestimmung: "Die Philosophen, welche die Grundlagen der Gesellschaft untersucht haben, haben alle die Notwendigkeit gefühlt, bis zum Naturzustand zurückzugehen, aber keiner von ihnen ist bei ihm angelangt [...] alle haben (schließlich) unablässig von Habsucht, von Unterdrückung, von Begehren und von Stolz gesprochen und damit auf den Naturzustand Vorstellungen übertragen, die sie der Gesellschaft entnommen hatten. Sie sprachen vom wilden Menschen und sie beschrieben den bürgerlichen Menschen" (III 132).
Rousseaus anthropologisches und genetisches Interesse am Naturzustand führt zu einer merklichen Veränderung der Begründungsabsichten. Gleichsam unter der Hand verwandelt er das rechtstheoretische Modell der Tradition in ein geschichtsphilosophisches. Wollten Hobbes, Pufendorf und Locke im Ausgang vom fiktiven status naturalis die Einrichtung des Staates philosophisch rechtfertigen und seiner Herrschaft naturrechtliche Schranken setzen, dominiert den Diskurs ein genuin entwicklungsgeschichtliches Interesse. Er liefert eine umfassende Rekonstruktion des wahren homme naturel und schreibt - als Geschichte des Verlustes dieser ursprünglichen Natur - die Naturgeschichte einer mißratenen Vergesellschaftung. Man muß sich nicht auf Einzelheiten der Methode und Inhalte des Rousseauschen Rekonstruktionsvorhabens einlassen - die Orientierung an Methoden der empirischen Wissenschaften (vgl. III 133, 198), die Berufung auf ethnologische Forschung (vgl. III 140) und subjektive Introspektion (vgl. III 126) -, um zu sehen, daß sein Naturzustandsmodell den Inhalten und Absichten der Tradition diametral entgegengesetzt ist: Was diese fraglos zur Naturausstattung des Menschen zählt, verrechnet Rousseau als Deformation der authentischen Natur des natürlichen Menschen. Vernunftlosigkeit, Sprachlosigkeit und der Mangel gesellschaftlicher Verbindungen entdecken sich in der Gestalt des homme naturel als die ursprüngliche und wahre nature de l'homme. Diese verbürgt dem Einzelnen ein geglücktes Leben jenseits von Reflexion und Sozialität und der Gattung friedvolle Koexistenz noch vor aller Herrschaft.
Für wie originell man Rousseaus Argumente in dieser Kontroverse, für wie radikal seinen anthropologischen Ansatz, für wie gelungen man seine geschichtsphilosophische Revision des neuzeitlichen Naturzustandsmodells insgesamt halten mag: den Begründungsabsichten seiner Vorgänger wird Rousseau nicht gerecht. Gemessen an deren Absichten möchte man seine Alternativkonzeption vielmehr als Produktivwerden eines entwicklungsgeschichtlichen Ressentiments verstehen. Als Kontrastbild zum bürgerlichen erfüllt der natürliche Zustand zwar die Funktion einer kritischen Norm, dies aber nicht in rechtlich-normativer, sondern in kulturkritischer Absicht. Im Zeichen der geglückten Existenz des natürlichen Menschen wird der zivilisierte Mensch der zeitgenössischen Gesellschaft desavouiert (vgl. III 293f.). "Die wahren Grundlagen des Politischen Körpers, die gegenseitigen Rechte seiner Glieder" (III 126), die Rousseau anfangs mit seinem Naturzustandsrekurs entdecken will, bleiben bei dieser Gegenüberstellung im Dunkeln. Eine rechtliche Norm für die Staatsgründung gibt der Begriff des ve- ritablen Naturzustands nicht ab. Er liefert weder ein naturrechtliches Modell für den bürgerlichen Zustand (Locke) noch macht er die Gründe für dessen rechtliche Notwendigkeit offenbar (Hobbes). Das Verlassen des Naturzustands erscheint in einem ganz anderen Licht. Begreift die Tradition die Staatsgründung als positiven und naturrechtlich gebotenen Akt zur Sicherung der Gesellschaft, macht Rousseau daraus einen kontingenten naturwüchsigen Prozeß mit fataler Dynamik. Die
Schaffung des politischen Gemeinwesens erweist sich als weiteres Datum in einer unaufhaltsamen Verfallsgeschichte.
Mag sein, daß die Dramatik, mit der Rousseau die einzelnen Etappen dieses Verfalls schildert, dazu beiträgt, die ursprünglich naturrechtliche Fragestellung des Diskurses in Vergessenheit geraten zu lassen. Das rechtsphilosophische Intermezzo, mit dem sich Rousseau dem Ursprung der Gesellschaft und der Gesetze (III 178) unter rechtsphilosophischen Gesichtspunkten zuwendet und damit die Perspektive des Gesellschaftsvertrags einnimmt, ist unabhängig von der Archäologie des status naturae purae, mehr noch, es steht zu deren Prämissen in unmittelbarem Widerspruch. Bei der Kritik alternativer Staatsgründungsmodelle setzt Rousseau den kritisch reformierten Naturzustandsbegriff außer Kraft und argumentiert ausschließlich im Rückgriff auf die Idee des Rechts. Im Zentrum steht dabei ein geschichtsinvarianter Naturrechtsbegriff Lockescher Prägung (vgl. III 184), ein Begriff, den er zuvor mit seinem entwicklungsgeschichtlichen Vorbehalt gegenüber den Modernen kritisiert und durch die vorrationalen amour de soi und pitie (vgl. III 125f.) ersetzen will. Es scheint, als habe Rousseau darin so wenig ein Problem erkannt wie in dem stillschweigenden Perspektivenwechsel von naturgeschichtlicher Rekonstruktion zu rechtstheoretischer Kritik. Der Wechsel wird beiläufig mit der unverdächtigen Formel kommentiert, nun "die Tatsachen anhand des Rechts zu untersuchen" (III 182); theoretisch bleibt er unbewältigt.
In der Sache führt der Übergang zur quaestio juris dazu, daß Rousseau bereits im Diskurs, seiner kritischen Absicht entsprechend per negationem, zentrale Bestimmungen des künftigen Staatsrechts vorträgt. Der Gesellschaftsvertrag läßt sich in werkgeschichtlicher Hinsicht als Präzisierung und Entfaltung der Positionen des Diskurses verstehen, allerdings befreit aus der Einbindung in die Gattungsgeschichte. Will man dieses Erbe für den Gesellschaftsvertrag kurz charakterisieren, so bieten sich folgende Formeln an: 1. Ohne Freiheit als Geltungsbedingung des Vertrages keine rechtliche Legitimität des bürgerlichen Zustands (vgl. III 170, 181ff.). 2. Ohne annähernde ökonomische Gleichheit der Vertragschließenden keine Realisation des Vertragszwecks (vgl. III 177f.). 3. Ohne absolute Rechtsposition des Souveräns kein gesicherter Bestand der staatlichen Rechtsordnung. Daß diese Absolutheit in radikal-demokratischer Volkssouveränität verankert sein muß, deutet sich in der Ablehnung des Regierungsvertrages an. "Da das Volk, was die gesellschaftlichen Beziehungen betrifft, alle seine (Einzel)Willen zu einem einzigen vereinigt hat, werden alle Artikel, über die dieser Wille sich erklärt, zu ebensoviel Grundgesetzen, die alle Mitglieder des Staates ohne Ausnahme verpflichten und eines dieser Gesetze regelt die Wahl und die Gewalt der Magistrate, die damit beauftragt sind, über die Ausführung der anderen zu wachen." (III 184f.) Damit gibt Rousseau nicht nur die für den Gesellschaftsvertrag charakteristische Zuordnung von Legislative und exekutivem Magistrat an, er denkt die Legislative bereits in demokratischer Gestalt. Zwar taucht der Begriff der volonte generale nicht auf, die Sache aber ist präsent. Bereits in der ambivalenten Widmung an die Genfer Republik klingt die Idee einer Herrschaftsordnung an, in der "das Recht der Gesetzgebung allen Bürgern gemeinsam" ist (III 113f.). Die vertragstheoretischen Anforderungen an das künftige Staatsrecht sind gestellt; sie einzulösen, bleibt dem Gesellschaftsvertrag vorbehalten, der das "Bild des wahren Naturzustands" nicht mehr nachzeichnen braucht. Vergegenwärtigt man sich die enorme Spannung, die den Diskurs über die Ungleichheit mit dem doppelten Interesse an einer Naturgeschichte der Gattung und einer Staatengeschichte in rechtsphilosophischer Absicht beherrscht, verbietet sich jede pauschale Zuordnung zur späteren Schrift. Die rechtsphilosophischen Partien von 1755 zeigen vielmehr, daß sich Rousseau bereits hier von den Prämissen seines genetischen Naturzustandsmodells löst. In ihm ist das normative Potential für eine Theorie des Politischen nicht zu finden. Rousseaus Principes du droit politique stehen auf eigenen Füßen: Einer Grundlegung in der Naturzustandstheorie des Diskurses bedürfen sie nicht.
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