13.1 Die geschichtsphilosophische Verortung des Contrat social
Zum Verhältnis von Naturzustand und Gesellschaft bei Rousseau entwickelt Kant im "Mutmaßlichen Anfang der Menschengeschichte" (1786) folgende Lesart: Die beiden Diskurse von 1750 und 1755 zeigten ganz richtig den Widerstreit zwischen der bestehenden Kultur und der "Natur des menschlichen Ge- schlechts, als einer physischen Gattung" (VIII 116,11). Im Gesellschaftsvertrag, im Emile "und anderen Schriften" (VIII 116,13-14) werde dann gezeigt, wie die Kultur fortschreiten müsse, um den Widerstreit von Natur und Kultur zu lösen. Es wird als Zielpunkt dieser zweiten Gruppe von Schriften angesehen, daß "vollkommene Kunst [sc. Kultur, R.B.] wieder Natur wird" (VIII 117,4-118, 1) - aus dem Widerstreit wird die Versöhnung erzeugt. Im Bürger also des Gesellschaftsvertrags realisiert sich die dialektische Einheit von Kultur oder Kunst und Natur, der Mensch findet seine natürliche Bestimmung unter den artifiziellen Bedingungen, die Rousseau für die Vergesellschaftung vorsieht. Kant modifiziert diese Lesart in der Anthropologie in pragmatischer Hinsicht von 1798 (eine Vorarbeit der Fassung von 1798 findet sich in der Refl.1521, XV 889,19-890,7: "Rousseaus drey paradoxe Sätze"); er entwickelt dort folgendes komplizierte Arrangement: Rousseaus "drei Schriften von dem Schaden, den 1. der Ausgang aus der Natur in die Cultur unserer Gattung durch Schwächung unserer Kraft, 2. die Civilisirung durch Ungleichheit und wechselseitige Unterdrückung, 3. die vermeinte Moralisirung durch naturwidrige Erziehung und Mißbildung der Denkungsart angerichtet hat: - diese drei Schriften, sage ich, welche den Naturzustand gleich als einen Stand der Unschuld vorstellig machten [...], sollten nur seinem Socialcontract, seinem Emile und seinem Savoyardischen Vicar zum Leitfaden dienen, aus dem Irrsal der Übel sich herauszufinden, [...]" (VII 326,24-33). Drei Schriften (z.24 und 28) Rousseaus, deren Titel nicht genannt wird, sollen den drei letztgenannten Schriften bzw. Schriftteilen "zum Leitfaden" (z.31-32) dienen. Das erste nicht genannte Werk wird vermutlich der 1. Discours sein, das zweite ist sicher der 2. Discours, beim dritten wird man an Julie ou la nouvelle Heloise denken. - Auch in dieser Fassung von 1798 sucht Rousseau nach Kant einen Ausweg aus dem Übel der Gegenwart nicht in dem ihm von Voltaire unterstellten "Retours a la nature", in einer einfachen Rückkehr also zum weder guten noch bösen Naturzustand, sondern in einer dritten Position, die die beiden vorhergehenden versöhnt. Der optimistische Schluß von 1786, gemäß dem die Diremtion von Natur und Kultur überwunden werden kann, fehlt 1798 jedoch prononciert - die angeborene oder zugezogene Verdorbenheit der Menschen kann getadelt und gebändigt, aber niemals vertilgt werden (VII 327,6-11). Die Differenz der natürlichen und der sittlichen Bestimmung ist grundsätzlich und unaufhebbar - Rousseaus Contrat social bleibt - in modifizierter Form - eine Leitidee der geschichtlichen Reformen, erreichen läßt sich die Versöhnung von Natur und Sittlichkeit jedoch nie.
Die Anregung nun zu diesem geschichtsdialektischen Schema, nach dem Rousseau (in beiden Varianten) die drei obligatorischen Stadien aufeinander habe folgen lassen, kommt zuerst aus dem 2. Discours, in dem Rousseau auf die Darstellung der verfehlten Gesellschaftsbildung die grobe Skizze der "Nature du Pacte fondamental de tout Gouvernement" (III 184) folgen läßt. Also der Dreischritt: Ursprünglicher Naturzustand - Verfehlte Weise der Gesellschaftsbildung - Projekt einer guten Gesellschaft. Auch im Emile legt Rousseau Kants Interpretation von 1786 nahe: "[...] man würde in der Republik alle Vorteile des Naturzustandes mit denen des Zustandes der bürgerlichen Gesellschaft verbinden, man würde zur Freiheit, die den Menschen von moralischen Vergehen freihält, die Moralität fügen, die ihn zur Tugend erhebt" (IV 311). Und im (Kant notwendig unbekannten) "Genfer Manuskript" des Contrat social war von der Rückkehr der vollendeten Kultur bzw. Kunst zur Natur die Rede: "[...] laßt uns uns anstrengen, aus dem Übel selbst das Mittel zu gewinnen, das zur Heilung führt. Laßt uns durch neue Weisen der Vergesellschaftung, wenn es geht, den Mangel der allgemeinen Menschengesellschaft korrigieren [...]. Zeigen wir dem Gegner, daß die vollendete Kunst die Schäden beseitigt, die die erst begonnene Kunst der Natur zufügte" (III 288). Kant ist mit seiner geschichtsphilosophischen Verortung des Contrat social also nicht so originell, wie er zuweilen dargestellt wird (vgl. Baczko 1974, 150 mit Literatur). Unabhängig von der Differenz der beiden Geschichtsmuster, in die Kant 1786 und 1798 Rousseaus einschlägige Hauptwerke zu bringen versucht, kann man also von einer gewissen Affinität des verwendeten Schemas mit Rousseauschen Gedanken sprechen. Kant unternimmt die Anordnung der Schriften und damit die zugrunde liegende Geschichtsdialektik nicht auf eigene Faust, sondern folgt den Anregungen Rousseaus.
Mit der geschichtsphilosophischen Verortung des Contrat social ergibt sich nun zugleich eine wesentliche Unterscheidung zwischen den beiden Hauptwerken auf dem Gebiet der politischen oder Rechtsphilosophie, dem Contrat social und der Kanti- schen "Rechtslehre" innerhalb der Metaphysik der Sitten (von 1797). Rousseau bezieht den Contrat social tatsächlich auf einen sei es realen, sei es imaginierten Gesellschaftsprozeß; er sieht die Neue Gesellschaft als eine Form menschlichen Zusammenlebens, in der die zerstörerischen Konflikte der naturwüchsigen bisherigen Vergesellschaftung (nach Kant 1798: die Schwächung, die Unterdrückung und die moralische Mißbildung der Menschen durch die Menschen) gebannt sind. Im Contrat social wird eine Gesellschaft konzipiert, die den Menschen allererst zum Menschen macht und mit seinem Bürgerdasein identifiziert, so daß die unheilvolle Selbstentfremdung nicht eintritt. Kant dagegen trennt Geschichtsphilosophie und systematische Rechtstheorie voneinander. Der Staat der Metaphysik der Sitten eliminiert keine menschlichen Konflikte und Abhängigkeiten, sondern zeigt die formale Rechtsstruktur auf, innerhalb derer inhaltliche Konflikte und geschichtlich gewachsene Verhältnisse auszutragen und zu korrigieren sind. Die bestehenden Staaten stehen unter dem Vernunftzwang, sich gemäß den rechtlichen Imperativen zu reformieren; ihr Zustand wird innerhalb der Domäne der Rechtsphilosophie nicht mit den sozialpsychologischen Kategorien erfaßt, deren sich Kant (wie Rousseau) in der Geschichtsphilosophie bedient. Hiermit ist schon eine wesentliche Differenz markiert, die im weiteren näher erläutert werden soll: Der Contrat social entwirft eine Gemeinschaft des vermeintlich guten und gerechten Lebens; er kennt keine Form-Inhalt-Spaltung, die die Rechts- und die Lebensdimension voneinander trennt. Kants Privat- und öffentliches Recht dagegen ist die geometrisch-formale reine Rechtskonstruktion als solche. Der Lebensbegriff spielt erst eine Rolle beim Testamentsrecht und der Todesstrafe; die Inhalte des Wollens werden rechtlich eingehegt, aber nicht als solche bestimmt und integriert. Die Rechtsphilosophie entwirft keine gute Polis oder Gesellschaft, sondern zeigt jedem einzelnen Staat, nach welcher formalen Idee er sich reformieren muß, im Prinzip in jedem Augenblick der Geschichtszeit. Während Rousseau die Staatsgesellschaft als eine sittliche Gemeinschaft faßt, in der und durch die der Mensch ein physisch und moralisch gutes Leben realisieren kann, dringt Kant auf die pure Äußerlichkeit der
Rechtsbeziehungen und verweist die Fragen der Ethik oder Sittlichkeit entweder in das Innere des Menschen (in der "Tugendlehre" der Metaphysik der Sitten) oder aber in das kosmopolitische ethische Gemeinwesen der Kirche (in der Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft). Dadurch ist das rechtliche Gemeinwesen bei Kant von den Problemen eines Tugendstaats oder einer Zivilreligion von vornherein entlastet.
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