Die Vertragsidee des Contrat social und die Tradition des neuzeitlichen Kontraktualismus 3.1 Unzureichende Lösungen des Problems der Herrschaftslegit
"Der Mensch wird frei geboren, aber überall liegt er in Ketten [...] Wie ist es zu dieser Entwicklung gekommen? Ich weiß es nicht. Was kann sie rechtmäßig machen? Ich glaube, daß ich dieses Problem lösen kann" (III 351). Rousseau spricht hier von dem Problem der Herrschaftslegitimation. Die Gründe rechtmäßiger Herrschaft liegen aber nicht offen zutage. Sie müssen unter großen philosophischen Anstrengungen freigelegt werden. Dabei sind zuerst die verfehlten Antworten auf die Legitimationsfrage beiseite zu räumen.
Rousseau unterscheidet zwei Klassen unzureichender Lösungen des Legitimationsproblems: machttheoretische und vertragstheoretische. Machttheoretische Lösungen des Legitimationsproblems sind allesamt Varianten der dem Sophisten Kallikles zugeschriebenen These von dem Recht des Stärkeren. Sie teilen deren Fehler und legen Machtverhältnisse unmittelbar herrschaftsrechtlich aus. Physische Überlegenheit erzeugt jedoch kein Recht; und selbst der, der Recht unwiderstehlich durchzusetzen vermag, beweist damit nicht, daß er zur Setzung allgemein verpflichtenden Rechts befugt ist (vgl. III 354f.). Eine legitime gesellschaftliche Ordnung kann nicht auf Macht, sondern nur auf Vereinbarung gegründet werden. Rousseau ist Kontraktualist und mit den Philosophen und Naturrechts-
juristen des 17. und 18. Jahrhunderts der Meinung, daß sich das Legitimationsproblem nur im Rahmen der Vertragstheorie angemessen behandeln und lösen läßt.
Aber nicht jede Vereinbarung begründet eine legitime Ordnung. Auch in der Tradition der Vertragstheorie gibt es unzureichende Lösungen des Problems der Herrschaftslegitimation. Zwar gebührt der kontraktualistischen Rechtfertigungsmethode ein struktureller legitimationstheoretischer Vorzug gegenüber der kurzschlüssigen Machttheorie, jedoch droht dieser verspielt zu werden, wenn die vertraglichen Vereinbarungen ihrerseits rechtlich und sittlich unannehmbar sind. Es kommt also alles darauf an, in den Gedankenexperimenten des Kontraktualismus rechtlich zulässige Vereinbarungen von rechtlich unzulässigen Vereinbarungen zu unterscheiden.
Die von seinen kontraktualistischen Vorgängern vorgeschlagenen Vertragsmodelle lehnt Rousseau als legitimationstheoretisch unzureichend ab. Seine Kritik gilt insbesondere dem kontraktualistischen Absolutismus wie er in der Doppelvertragslehre von Grotius und Pufendorf und in der Staatsphilosophie von Thomas Hobbes entwickelt wird. "Es ist ein nichtiger und widersprüchlicher Vertrag, auf der einen Seite absolute Herrschaft und auf der anderen unbegrenzten Gehorsam zu vereinbaren. Ist es nicht klar, daß man demjenigen nichts schuldig ist, von dem alles zu fordern man das Recht hat, und daß diese Bedingung allein, ohne Wechselseitigkeit und ohne Tausch, die Nichtigkeit des ganzen Vorgangs nach sich zieht? [...] Die Wörter: Sklaverei und Recht widersprechen sich; sie schließen sich gegenseitig aus. Zwischen Mensch und Mensch oder zwischen einem Menschen und einem Volk ist folgende Absprache ohne Sinn: ,Ich schließe mit dir einen Vertrag, der ganz zu deinen Lasten und ganz zu meinem Nutzen geht; ich halte ihn, solange es mir gefällt, und du mußt ihn einhalten, solange es mir paßt'" (III 356, 358).
Eine kontraktualistische Begründung absoluter staatlicher oder fürstlicher Herrschaft ist für Rousseau ein hölzernes Eisen. Freiheit kann nicht die Freiheit zur Selbstabschaffung umfassen und die Rechtsform des Vertrages nicht zur rechtlichen Erzeugung absoluter Rechtlosigkeit dienen; ein Selbstversklavungsvertrag ist ein rechtliches Unding. Die Unterwerfungsverträge Grotius' und Pufendorfs, in denen sich die Gesellschaft vorbehaltlos dem herrscherlichen Willen ausliefert, aber auch der Staatsvertrag Hobbes', mit dem die Menschen einen absoluten Herrn erzeugen, der alle Gewalt über sie hat, kommen jedoch einem Selbstversklavungsvertrag gleich; sie sind darum in hohem Maße rechtswidrig (zur Vertragslehre Hobbes' und der Naturrechtsjuristen vgl. Kersting 1993; Kersting 1994a, Kap. III und VII). Der kontraktualistische Absolutismus ist legitimationstheoretisch gescheitert. Wie Rousseau überdies und in völliger Übereinstimmung mit John Locke hervorhebt, ist der kontraktualistische Absolutismus auch durch und durch irrational und keine ernsthafte Option kluger, auf Maximierung ihrer Interessen bedachter Individuen: denn welcher Mensch, der bei Sinnen ist, würde sich zu einer rechtlichen Selbstauslöschung bereitfinden und seine Freiheit ohne gesicherte Gegenleistung einfach wegschenken? Ein sich "umsonst (gratuitement)" weggebendes Volk ist zweifellos ein "Volk von Wahnsinnigen; aber Wahnsinn schafft kein Recht" (III 356). Aufgrund offensichtlicher Unzurechnungsfähigkeit der Vertragspartner kann die vertragliche Begründung des staatlichen Absolutismus also kein gültiges und wirksames Rechtsgeschäft darstellen.
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