11.5 Religion als Instrument der Manipulation? Religion des Gesetzgebers versus Zivilreligion
Einer gängigen Auffassung zufolge bilden die Ausführungen über die Zivilreligion einen Anschluß an das Kapitel über den Gesetzgeber (CS II 7), in dem bereits von der Rolle der Religion die Rede ist. Denn das sogenannte Genfer Manuskript (die erste Fassung des Gesellschaftsvertrags) enthält auf der Rückseite des Kapitels über den Gesetzgeber eine erste Version des Kapitels über die Zivilreligion, allerdings noch ohne Titel.[1] Derathe folgert daraus, die Ausführungen zur Zivilreligion seien die natürliche Ergänzung zu jenen über den Gesetzgeber, weil das Ende des Kapitels über den Gesetzgeber das Problem des Verhältnisses von Politik und Religion aufwerfe, für das das Kapitel über die Zivilreligion die Lösung biete. Verhält es sich tatsächlich so, daß der Teil über die Zivilreligion der Erweiterung jenes früheren Kapitels dient? Untersucht man, wie Rousseau jeweils die Religion in beiden Kapiteln beschreibt, drängt sich ein anderes Urteil auf.
Das Problem, das sich dem Gesetzgeber stellt, ist es, die Menschen von den Gesetzen zu überzeugen, die er ihnen vorlegt. Er selbst hat keine Gesetzgebungsbefugnis; er kann seine Gesetze dem Volk nicht einfach auferlegen, sondern muß sich damit begnügen, sie ihm vorzustellen und anzuempfehlen. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung obliegt allein dem Volk, "weil gemäß dem Grundvertrag nur der Gemeinwille die Einzelnen verpflichtet" (CS III 383). Das Volk muß die Gesetze also wollen, die Frage ist nun aber, wie ein "Individuum, das keinen anderen Plan der Herrschaft schätzt als den auf seine Sonderinteressen bezogenen", dazu gebracht werden kann, sich für vernünftige Gesetze zu entscheiden. Rousseau stellt sich hier das Problem von Ursache und Wirkung, denn der Gemeinsinn, der in den Individuen bereits vorhanden sein müßte, um dem Gemeinwohl dienliche Gesetze überhaupt wollen zu können, ist eigentlich erst die Folge solcher Gesetze (CS III 383). Für den "gewöhnlichen Menschen" ist ante leges nicht einzusehen, weshalb er im Namen des Gemeinwohls persönliche
Vorteile opfern sollte. Somit muß der Gesetzgeber sich etwas einfallen lassen, um all jene, die vernünftigen Argumenten nicht zugänglich sind, für sein Werk zu gewinnen. Die Gesetze mit Gewalt durchzusetzen, kommt nicht in Frage, weil "das den Gesetzen unterworfene Volk [...] deren Urheber sein" muß, um durch sie verpflichtet zu werden (CS III 380). "Das ist es", so Rousseau, "was die Väter der Nationen zu jeder Zeit zwang, ihre Zuflucht zum Himmel als Mittler zu nehmen und mit ihrer Weisheit die Götter zu schmücken". Der Gesetzgeber muß glaubhaft machen, von höherem Ort autorisiert zu sein, er muß seine Entscheidungen "den Unsterblichen in den Mund [legen], um durch göttlichen Machtspruch diejenigen mitzureißen, die menschliche Klugheit nicht zu bewegen vermöchte" (CS III 383f.). Rousseau beruft sich dabei auf Machiavellis Feststellung, noch nie sei ein Gesetzgeber ohne derartigen Kunstgriff zum Ziel gelangt.[2]
Die Religion, derer sich der Gesetzgeber bedient, ist also rein instrumentell gedacht. Sie dient der Politik "beim Ursprung der Nationen [...] als Werkzeug" (CS III 384). Im Gegensatz zur Zivilreligion ist sie überweltlich definiert, dem Gesetzgeber geht es schließlich nicht darum, moralisches Verhalten zu propagieren. Sein Ziel besteht darin, das Volk zur Annahme der von ihm entworfenen Gesetze zu bewegen - ist das bewältigt, hat sich der Gesetzgeber selbst abgeschafft. Eine "Gesinnung des Miteinander" zu fördern, liegt nicht im Aufgabenbereich des Gesetzgebers. Zudem ist es für seine Zwecke völlig unerheblich, ob seine Religion "wahr" ist. Er kann sich der Götter bedienen, die in dem betreffenden Volk bereits verehrt werden, oder eine neue, auf die Verhältnisse zugeschnittene Religion erschaffen. Die Hauptsache ist, daß er sich darauf berufen kann, durch eine höhere Gewalt legitimiert zu sein. Ob es sich dabei um reine Erfindung handelt oder nicht, ist gleichgültig, solange diese Religion ihm bei der Durchsetzung seines Zieles nutzt. Nach der Annahme der Gesetze wird diese Art instrumenteller Religion hinfällig, sie verschwindet, so wie sich der Gesetzgeber mit erfüllter Mission überflüssig macht. Wenn Derathe meint, Zivil- religion und Religion des Gesetzgebers hätten zum Ziel, die Autorität der Gesetze durch Religion zu verstärken, trifft dies das Problem nicht ganz. Die Religion, derer sich der Gesetzgeber bedient, hat allein die Aufgabe, die Bürger zur Annahme der Gesetze zu bewegen. Es geht also darum, die Autorität des Gesetzgebers zu stärken. Jene, die dafür sorgen soll, daß die bereits angenommenen Gesetze von den Bürgern hochgehalten werden, muß einen anderen Zuschnitt haben. Sie soll nicht nur für einen begrenzten Zeitraum gelten, um von der Heiligkeit des Gesetzgebers zu überzeugen, sondern den Bürger dauerhaft an den Staat und dessen Gesetze binden. Religion des Gesetzgebers und Zivilreligion gleichen sich somit nur in ihrem instrumentellen Charakter, beide stehen sie im Dienst der Politik. Im Falle der Religion des Gesetzgebers aber ist die Instrumentalität ausschließlich Mittel zum Zweck der Vergesellschaftung.
Dagegen darf eine Religion, die in dem mit Gesetzen ausgestatteten Gemeinwesen eine Rolle spielen kann, kein Werkzeug der Manipulation sein. Wenn es gegenüber einer unwissenden und unsittlichen Menge noch anging, sie zu täuschen, um sie durch den scheinbar überweltlich legitimierten Gesetzgeber zum Eintritt in den Gesellschaftsvertrag zu bewegen, kann doch gegenüber der "sittlichen Gesamtkörperschaft" kein derartiges Mittel mehr angewendet werden.
Das souveräne, sittliche Volk darf keinem fremden Willen unterworfen werden. Das gilt auch für den Bereich der Religion, weshalb undenkbar ist, daß der Gesetzgeber dem Volk eine Religion vorschreibt. Die Dogmen der Zivilreligion werden denn auch nicht vom Gesetzgeber entworfen: "[E]s gibt daher ein rein bürgerliches Glaubensbekenntnis, dessen Artikel festzusetzen dem Souverän zukommt" (CS III 468). Der Souverän, nicht ein Dritter wie der Gesetzgeber, dessen Amt "keinen Eingang in [die] Verfassung" findet (CS III 382), bestimmt also selbst darüber, wie die Religion aussehen soll, der die Bürger angehören.
Diese können, wie bereits gesagt, nicht dazu verpflichtet werden, bestimmte Überzeugungen anzunehmen, die die metaphysischen Aspekte einer Religion betreffen. Rousseau erklärt ausdrücklich, daß es nicht Sache des Staates sei, darüber zu urteilen, "welches das Los der Untertanen in einem künftigen Leben sei" (CS III 468). Abgesehen vom Bekenntnis zu einem vagen Deismus verlangt die Zivilreligion "nur" die Befolgung von rein innerweltlich definierten Dogmen, und Rousseau ist offenbar der Ansicht, daß dies kaum jemanden in ernsthafte Gewissenskonflikte mit seinen privaten religiösen Überzeugungen bringen dürfte. Der Staat kann niemanden zum Glauben an sie zwingen, aber "er kann jeden aus dem Staat verbannen, der [die Dogmen der Zivilreligion] nicht glaubt; er kann ihn nicht als Gottlosen verbannen, sondern als einen, der sich dem Miteinander widersetzt und unfähig ist, die Gesetze und die Gerechtigkeit ernstlich zu lieben und sein Leben im Notfall der Pflicht zu opfern" (ebd.). Das gilt wohl in erster Linie für Atheisten, die nach Meinung Lockes und auch Rousseaus nicht verpflichtet werden können - weil ihnen nichts heilig ist, gibt es nichts, worauf sie bei Eiden, Verträgen u. ä. schwören könnten.[3] Dabei ist nicht maßgeblich, daß sie nicht glauben, sondern daß ihnen aufgrund ihres fehlenden Glaubens die Fähigkeit zur Einhaltung gesellschaftlicher Abmachungen abgesprochen wird. Abgesehen von den Atheisten können jene in Rousseaus Staat nicht geduldet werden, die nach seiner Auffassung intoleranten Religionen anhängen, weil bürgerliche und religiöse Intoleranz für ihn eins sind: "Es ist unmöglich, mit Menschen in Frieden zu leben, die man für unselig hält; sie lieben hieße, Gott, der sie straft, hassen; man muß sie unbedingt bekehren oder sie bedrängen. Überall, wo die religiöse Intoleranz zugelassen wird, kann es nicht ausbleiben, daß sie irgendeine bürgerliche Auswirkung hat". Damit ist klar, daß die Katholiken, an deren Adresse diese Ausführungen zweifellos gerichtet sind, keine Bürger des Rousseauschen Staates sein können (CS III 469).
Sieht man von den ausgegrenzten Atheisten und Katholiken einmal ab, scheint Rousseau zu glauben, die Dogmen der als "Gesinnung des Miteinander" definierten Zivilreligion könnten keinen Menschen guten Willens in Widerspruch mit sich selbst bringen. Er sieht sie wohl als eine Art Grundkonsens, über den es keinen wirklichen Zweifel geben kann. Ob er damit recht hat, ist eine andere Frage. Entscheidend ist hier Rousseaus erkennbare Bemühung, eine Zivilreligion zu entwerfen, der die Bürger als Glieder des Souveräns zustimmen können. Diese Religion kann gewollt werden, und ob die Individuen ihre Dogmen beherzigen, kann anders als bei Religionen, die auch überweltliche Dogmen beinhalten, überprüft werden. Ob jemand wirklich an die Auferstehung der Toten oder ähnliche Inhalte überweltlicher Religionen glaubt, läßt sich nicht mit Sicherheit sagen. Er mag es zwar behaupten, aber es kann sich auch um bloßes Lippenbekenntnis handeln. Dementsprechend ergibt es keinen Sinn, zu derlei Bekenntnissen aufzufordern, weil dieser Glaube nicht Sache des Willens ist. Die innerweltliche Zivilreligion aber beschränkt sich darauf, die Bürger zu einem Verhalten aufzufordern, das dem Staat nützlich ist und das sie wollen können. Nur einer in dieser Weise definierten Zivilreligion können Rousseaus autonome Bürger, die nur durch den Gemeinwillen verpflichtet werden (CS III 383), angehören. Wie die Religion des Gesetzgebers dient die Zivilreligion als Instrument der Politik; ihr instrumenteller Charakter ist jedoch von den Bürgern gewollt, um den Zweck der Stabilisierung der Bindung an das Gemeinwesen zu erfüllen.
Warum aber die Religion in diesem Gemeinwesen überhaupt eine Rolle spielen soll, ist mit dem Versuch, ihre Gestalt zu skizzieren, noch ungeklärt. Weshalb also enthält der Gesellschaftsvertrag eine Theorie der Zivilreligion?
[1] Vgl. die Anmerkungen von Robert Derathe zum Gesellschaftsvertrag, III 1498.
[2] Rousseau zitiert in CS II, 7, S. 384 aus Niccolo Machiavellis Discorsi sopra la prima deca di Tito Livio I, 11 (Machiavelli, Opere, hrsg. v. Mario Bonfantini, Mailand o. J., S. 123f.).
[3] Vgl. John Locke, A letter concerning toleration, S. 158: "Lastly, those are not at all to be tolerated who deny the being of a God. Promises, covenants, and oaths, which are the bonds of human society, can have no hold upon an atheist. The taking away of God, though but even in thought, dissolves all; besides also, those that by their atheism undermine and destroy all religion, can have no pretence of religion whereupon to challenge the privilege of a toleration."
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