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13.5 Die Gewaltenteilung

Das System der triadischen (oder sie umspielenden) Gewaltenteilung lag Rousseau vor, zunächst bei Locke, sodann bei Montesquieu. Im Hintergrund der aristotelische praktische Syllogismus einer allgemeinen Regel (Ursprung der Legislative), der Subsumtion eines vorliegenden Falles unter die Regel (Judikative) und sodann als Schluß die Ausführung der Handlung (Exekutive). Im Naturzustand, so John Locke, bildet das jedermann erkennbare allgemeine Naturgesetz die maior; der einzelne ist sodann befugt und verpflichtet, einzelne Handlungen nach diesem Gesetz zu beurteilen und endlich in den einschlägigen Fällen eine Strafe zu vollziehen. Diese drei Kompetenzen werden an die "political society" delegiert: Das allgemeine Gesetz gibt die Legislative in Form einer Spezifikation der Naturgesetze; die Judikative beurteilt strittige Handlungen, und die Exekutive vollzieht den Urteilsspruch. Wo diese Übergabe stattgefunden hat, können wir von einem Staat sprechen (Second Treatise of Government VII, §§ 87-88, 124-126).

Montesquieu stellt die Gewaltenteilung so vor, daß zunächst Legislative und zwei Formen der Exekutive (die eine bezogen auf das Äußere des Staats, die andere auf das Innere; "droit des gens" und "droit civil") unterschieden werden; danach wird die erste Variante der Exekutive als Exekutive schlechthin, die zweite als "puissance de juger" bezeichnet (Montesquieu, De l'esprit des lois XI 6). Rousseau nun nimmt die Dopplung der Exekutive zurück und kennt nur noch zwei Gewalten: Die der Gesetzgebung und die der Regierung. "Jede freie Handlung hat zwei Ursachen, die zu ihrer Hervorbringung zusammenwirken, eine geistige ["morale"], nämlich den Willen, der die Handlung bestimmt und beschließt, und eine physische, nämlich die Kraft, die sie ausführt." (III 395; III 1, 2: "Toute action libre a deux causes qui concourent a la produire, l'une morale, savoir la volonte qui determine l'acte, l'autre physique, savoir la puissance qui l'execute.") Eben dies treffe auch auf den Staatskörper zu; der Wille sei die "puissance legislative", die Ausführung obliege der "puissance executive". Eine dritte Gewalt ist (trotz III 377; II 5, 5 und III 394; II 12, 4) nicht vorgesehen! Drei Dinge sind symptomatisch für Rousseau beim Vergleich mit Kant, der sich dem Lockeschen Typ der Gewaltenteilung wieder annähert. Erstens: Rousseau geht nicht aus vom Kontext eines praktischen Syllogismus, sondern von der Gegebenheit eines Individuums, das als isoliertes gedacht wird. Es will irgendetwas und setzt dann seinen Körper in Gang, um diesen Willen zu realisieren. Hier muß notwendig das Allgemeine, das in der maior des praktischen Syllogismus als ein alle betreffendes Gesetz gedacht war, in den Willen selbst gelegt werden. Also zweitens: Rousseau streicht ein der Willensbildung vorgängiges erkennbares Gesetz. Es gibt keinen rechtlichen Sachverhalt, den der Gesetzgeber erkennt und dann als positives Gesetz spezifiziert und erläßt, sondern nur den Willen, der der unhinterschreitbare Urgrund der Rechtlichkeit ist. Rousseau streicht drittens die judikative Gewalt. Am Anfang der Staatsgründung stand, wie sich oben zeigte, nicht der zu schlichtende Dissens künftiger Bürger, son- dern eine Bedrohung, gegen die nur der Kollektivwille und die Kollektivkraft vieler Menschen Rettung versprachen. Der Staat ist das "moi commun" des Willens und der bewegenden Kraft, beides in dem gemeinsamen Staatskörper. Wer gegen die Gesetze verstößt, wird Gegenstand der "Kriminalgesetze" ("loix criminelles") und verläßt eo ipso die Staatsgesellschaft und kann als ihr Feind mit Kriegsrecht getötet werden - die juridische Prozedur wird in ein Vorgehen der "puissance executive" in ihrer Beziehung nach außen verwandelt. "Im übrigen wird jeder Übeltäter dadurch, daß er das Gesellschaftsrecht (,droit social') verletzt, infolge seiner Verbrechen zum Rebellen und Verräter an seinem Vaterland. Indem er dessen Gesetze verletzt, hört er auf, ein Mitglied zu sein und führt sogar Krieg gegen sein Vaterland. Damit ist die Erhaltung des Staats inkompatibel mit seinem Überleben; einer von beiden muß zugrunde gehen, und wenn man den Schuldigen den Tod erleiden läßt, so weniger als Bürger als als Feind" (III 376; II 5, 4). "Tout malfaiteur" heißt es kurz: Von einem unabhängigen Gericht, in dem ein Bürger nach bestimmten Regeln verurteilt werden muß, um als Übeltäter bezeichnet werden zu können, ist bei Rousseau keine Rede. Und da ein vorgängiges Privatrecht nicht die Staatsfunktionen umreißt und auf die äußeren Handlungen begrenzt, sondern der Lebenswille und der Nutzen des "corps politique" den Leitfaden abgeben, kann der allgemeine Wille z. B. befinden, daß eine "religion civile" nützlich für das Staatswohl ist und das Bekenntnis zu ihr erzwingen. "Sobald sich jemand nach öffentlicher Anerkennung dieser Glaubensartikel aufführt, als glaube er nicht an sie, möge er mit dem Tod bestraft werden [...]" (III 468; IV 8, 32).

Vergleicht man die Platonische Republik mit den Staatsgebilden Rousseaus und Kants, so fällt eine Differenz besonders ins Auge: Bei Platon hat die Erkenntnis den Primat, bei Rousseau und Kant dagegen der Wille. Die Staatslenker Platons zeichnen sich dadurch aus, daß sie ihr Leben der Theorie weihten und daß sie erkennen, was gut ist, gut auch für die Bürgerschaft, in der sie leben. Treten sie in die Politik ein, dann realisieren sie in der Praxis, was sie in der Theorie als wahr, schön und gut erkannt haben. Bei Aristoteles gibt es zwar keine Philosophenherrscher, aber doch eine gemeinsame, von der Polis durchgängig konzipierte Instruktion der Aktivbürger in der Bildung ihres Körpers, ihres Gefühlslebens, ihres Charakters und ihrer Erkenntnis. Dagegen ist der allgemeine Wille, der bei Rousseau und Kant zur höchsten politischen Instanz wird, durch keine episte- mische Vorleistung bedingt; die Aktivbürger, aus deren Willen sich die Legislative rekrutiert, brauchen niemals ihre Einsicht und Erkenntnis nachzuweisen, sondern sind als Wollende ausgezeichnet. Diese Position ist zu einer dominierenden Anschauung in der beginnenden Neuzeit geworden, besonders durch Thomas Hobbes. Der Notstaat, in den die Bürger als gleiche und freie eintreten, hat weder in einer Lehrelite wie bei Platon noch in einem großen, das ganze Leben der gleichen und freien Bürger umfassenden Erziehungsprogramm seine Grundlage. Der Hobbessche Bürger bringt nichts mit als seinen Überlebenswillen; Locke verjagt - in der Theorie, aber ein wenig auch in der Praxis - die Despoten und vertraut auf eine sich in der Gesellschaft durchsetzende religionsgestützte Moralität und die Kompatibilität der vernünftigen Interessen eines jeden mit den Interessen aller anderen. Rousseau wiederum hat nichts als den gesunden Lebenswillen des einzelnen und des Volks im ganzen, so lange es nicht durch eine fehlgeleitete Kultur zersetzt und sittlich ruiniert ist. Und Kant? Der Aktivbürger ist der Vorsteher eines ökonomisch selbständigen Hauses (sei es, daß diese ökonomische Position selbst erworben oder auch ererbt ist) oder Bediensteter des Staats. Er ist befugt zur Teilnahme an der Gesetzgebung ohne jeden Kompetenznachweis. Nun ist offensichtlich, daß der politische Wille sich nicht darin erschöpfen kann, daß er sich selbst will, sondern der epistemischen Vorleistungen bedarf, er muß Alternativen erkennen, auf die er sich mit begründeten Entscheidungen beziehen kann.

Wie wird das zur Willensbildung nötige, im Grundmodell jedoch nicht unter einem Titel "Erkenntnis-Gewalt" vorgesehene Wissen eingebracht? Bei Rousseau artikuliert die Legislative das homogene Interesse aller. Rousseaus geheime Vorliebe gilt den Bauern, die ohne Geldwirtschaft (III 429; III 15, 2: "Donnez de l'argent, et bientot vous aurez des fers. Ce mot de finance est un mot d'esclave [...]") und weitere Weltkenntnis, am besten wohl als Analphabeten, so wie die rüstigen Spartaner und die Urrömer in den Tiefen ihres Gemüts das Wissen über ihre eigenen Interessen haben. Rousseaus Mißtrauen gegenüber der zeitgenössischen Erkenntniskultur zeigt sich in dieser Neigung zu den Früh- und Marginalvölkern. Ob Corsica und Polen, für die er Verfassungsentwürfe schrieb, Universitäten haben, wie es mit den Druckereien und Büchern dort bestellt ist, scheint eine gänzlich abwegige

Frage zu sein. Wenn von einer "vierten Gewalt" gesprochen wird, so ist es keine durch eine freie Presse und gut finanzierte Universitäten aufgeklärte und kritische öffentliche Meinung, sondern es sind im Gegenteil die faktischen Sitten, Bräuche und tradierten Landesmeinungen (III 394; II 12, 5).

In der Kantischen "Rechtslehre" bleibt die Legislative farblos und unbestimmt. Aus der Theorie folgt, daß in ihr die aktiven Staatsbürger unmittelbar oder durch ihre Vertreter die Landesgesetze geben; apriori notwendig ist eine der Aufgaben die Positivie- rung der allgemeinen Naturrechtsgesetze aus dem Privatrecht, sodann die Schaffung der rechtssichernden Institutionen. Bleibt man in diesem Konzept der "Rechtslehre", so ist nicht klar, woher die aktiven Staatsbürger ihre Kenntnisse beziehen, um zur Gesetzgebung nicht nur befugt, sondern auch befähigt zu sein. Kant hat das epistemische Pendant, die vierte Gewalt der sich aufklärenden kritischen öffentlichen Meinung, an anderer Stelle entwickelt.