2.3 Naturzustand als Rechtsproblem
Das Genfer Manuskript, die zwischen 1758 und 1760 entstandene Erstfassung des Gesellschaftsvertrags (vgl. III S. LXXXIIff.) bestätigt den Befund auf seine Weise. Der Intention der Schrift entsprechend ist die Beschäftigung mit dem Naturzustand nicht mehr als genetischer Rekurs auf die vorgeschichtliche Existenz des natürlichen Menschen angelegt; die Problematisierung der allgemeinen Gesellschaft der menschlichen Gattung dient einem rechtstheoretischen Zweck. Bevor Rousseau seine Theorie legitimer Herrschaft entfaltet, will er die Gründe für die spezifische Notwendigkeit des Staates aufzeigen. "Beginnen wir zu untersuchen, woraus die Notwendigkeit der politischen Institutionen entspringt." (III 281) Diese traditionelle Aufgabenstellung schlägt sich in der - von der Endfassung differierenden - Formulierung des probleme fondamental nieder. Angesichts der prekären vorstaatlichen Verhältnisse steht die Notwendigkeit einer einheitlichen rechtssetzenden Gewalt im Vordergrund. "Da der Mensch keine neuen Kräfte erzeugen, sondern nur die gegebenen vereinigen und lenken kann, gibt es kein anderes Mittel sich zu erhalten, als durch Anhäufung eine Summe von Kräften zu bilden, die den Widerstand überwinden kann, sie durch eine einzige Triebfeder in Bewegung zu setzen, sie zu gemeinsamem Handeln zu bringen und auf einen einzigen Gegenstand zu lenken. Dies ist das Grundproblem, dessen Lösung in der Einrichtung des Staates liegt" (III 289f.).
Es versteht sich von selbst, daß der Naturzustand unter der neuen rechtstheoretischen Perspektive nicht mehr als prästabi- lierte Harmonie, sondern als Situation des Mangels und des Konflikts erscheinen muß; er entdeckt sich als allgemeiner Kriegszustand, der allein mit der Stiftung politischer Institutionen überwunden werden kann. Rousseau vertritt diesen rechtsphilosophischen Realismus gegenüber einer Konzeption, die Diderot im Enzyklopädie-Artikel Droit naturel (1755) prominent macht. In seinem eigenen Artikel Economiepolitique (1755) hatte Rousseau noch positiv Anleihen bei Diderot gemacht: die erste Formulierung der Idee der volonte generale (III 244ff.) folgt, bis in den Wortlaut hinein, den Vorgaben Diderots (vgl. Brandt 1973). Im Genfer Manuskript ist der Bezug polemischer Natur: es geht nun nicht mehr um die Rechtsgültigkeit des Gemeinwillens der Gattung (sie steht auch hier außer Frage, III 286), sondern darum, ob dieser ohne allgemeine Zwangsgewalt wirksam werden kann. Rousseau ist sich mit Hobbes einig, daß eine bloß naturrechtliche Verpflichtung, wie sie Diderot aus dem Gemeinwillen der Gattung ableitet, keinen gesellschaftlichen Frieden gewährleisten kann: Die Identität der Natur der Menschen verbürgt keinen Zustand spontaner rechtlicher Einheit. Statt eines "vorgeblichen, von der Natur diktierten Gesellschaftsver- trags" (III 284) bedarf es der ausdrücklichen Stiftung in einem rechtlich wirksamen Gesellschaftsvertrag. Diderots kosmopolitische Idee der unter ihrem vernünftigen Gattungswillen vereinigten Menschheit ist für Rousseau im wahrsten Sinne des Wortes zu schön, um wirklich zu sein, sie gilt ihm als bloßes Hirngespinst (une veritable chimere III 284). Allgemeine Gerechtigkeit und Rechtssicherheit bedürfen der Zwangsgewalt des partikularen politischen Verbandes. Sie sind außerhalb des bürgerlichen Zustands - selbst beim besten Willen aller Beteiligten - nicht zu garantieren. Rousseaus raisonneur (III 284ff.) legt die prekäre Handlungslogik im Naturzustand mit Hobbesschen Argumenten offen (vgl. De Cive I 4; Leviathan XV 36). Die freiwillige individuelle Erfüllung naturrechtlicher Verbindlichkeiten macht den Staat nicht überflüssig. Dieser ist unverzichtbar, um die Wechselseitigkeit der Verpflichtungen zu sichern.
So entschieden die rechtliche Problematik des Naturzustands im Genfer Manuskript in den Vordergrund tritt, die entwicklungsgeschichtliche Problemlast des Diskurses ist auch hier noch spürbar. Was die Vorstellung einer friedlichen Rechtsgemeinschaft der Gattung scheitern läßt, ist nicht allein der Mangel rechtlicher Sicherheit bei naturgesetzkonformem Verhalten. Diderots Konzept kranke auch daran, daß sie ein Maß an Abstraktionsfähigkeit und Regelverständnis voraussetze, das dem Naturzustandsbewohner als gattungsgeschichtlichem Archetypus noch fehle. Die abstrakten Regeln der volonte generale fänden im Menschen des Naturzustands keinen kompetenten Adressaten. Einwände dieser Art belegen, daß Rousseaus entwicklungsgeschichtliches Ressentiment auch in der ersten Fassung des Gesellschaftsvertrags noch präsent ist - trotz der angekündigten Beschränkung auf die Rechtsfrage. Indem Rousseau für die endgültige Fassung auf das Kapitel über die Allgemeine Gesellschaft des Menschengeschlechts (CSMS I 2) verzichtet, distanziert er sich weiter von seiner genetischen Kritik der Vertragstheorie. Im Gesellschaftsvertrag begnügt er sich damit, das rechtsphilosophische Fazit seiner Naturzustandsreflexionen kurz in Erinnerung zu rufen. "Sicher gibt es eine universelle Gerechtigkeit, die aus der Vernunft fließt; aber um unter uns anerkannt zu werden, muß diese Gerechtigkeit wechselseitig sein. Um die Dinge menschlich zu betrachten: Die Gesetze der Gerechtigkeit sind mangels natürlicher Sanktion unnütz (vaine) unter den Menschen; sie sind nur zum Vorteil des Bösewichts und zum Nachteil des Gerechten, solange dieser sie der ganzen Welt gegenüber beachtet, ohne daß irgend jemand sie ihm gegenüber beachtet. Wir benötigen deshalb Abmachungen und Gesetze, um Pflichten und Rechte miteinander zu verbinden und die Gerechtigkeit ihrem Gegenstand zuzuführen" (III 378).
Die Einsicht, daß Gerechtigkeit unter Menschen nicht unter den natürlichen Bedingungen ihrer Existenz zu realisieren ist, sondern erst unter der Herrschaft positiver Gesetze, bildet die unumstößliche, wenn auch nicht mehr eigens begründete Voraussetzung des Staatsrechts. Von der Vorstellung einer zwangsfreien Friedensgemeinschaft unter dem Naturrecht, der noch Locke (vgl. Second Treatise § 19) das Wort redet, ist Rousseau im Gesellschaftsvertrag meilenweit entfernt. Wenn er sich für das Staatsrecht den Hobbesschen Imperativ "der Naturzustand muß verlassen werden" zueigen macht, hat dies für die vertragstheoretische Problemlösung unmittelbare Konsequenzen. Da der Naturzustand keine positive Norm für den bürgerlichen Zustand abgibt, sondern nur dazu dient, dessen Notwendigkeit zu illustrieren, kann die Staatseinrichtung in jenem natürlichen Zustand nicht mehr normativ vorbestimmt sein. Die Einrichtung der staatlichen Ordnung dient vielmehr dem Zweck, die Defekte einer bloß natürlichen Existenz der Menschen zu kompensieren. Mit anderen Worten: Die Kunst des Politischen hat in den Bedingungen der Natur kein Vorbild mehr. Mehr noch: Sie ist nur im Bruch mit ihr möglich. Die art perfectionne der Staatsgründung hat deshalb nicht nur die Fehler einer durch die art commence gelenkte Vergesellschaftung zu revidieren, Rousseaus vollkommene Kunst des Politischen versteht sich zugleich als Korrektur der Natur und als Korrektur des Prozesses ihrer künstlichen Verfremdung. "Bemühen wir uns, aus dem Übel das Gegenmittel zu gewinnen, das es heilen muß! Verbessern wir, wenn möglich, durch neue Vereinigungen (nouvelles associations) die Fehler der allgemeinen Vereinigung (association generale)" (III 288).
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