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3.3 Die Struktur des Gesellschaftsvertrags

"Die Bedingungen dieses Vertrages sind durch die Natur seines Zustandekommens so genau festgelegt, daß die geringste Änderung ihn nichtig und unwirksam macht [...] Versteht man diese Bedingungen richtig, lassen sie sich auf eine einzige zurückführen, nämlich auf die vollständige Entäußerung eines jeden Mitglieds mit all seinen Rechten an die Gemeinschaft. Wenn sich nämlich erstens jeder ganz übereignet, ist die Bedingung für alle gleich; niemand hat ein Interesse, sie für die anderen drückend zu machen. Da zweitens die Entäußerung vorbehaltlos geschieht, ist die Vereinigung so vollkommen, wie sie nur sein kann, und kein Mitglied kann weitere Ansprüche stellen. Denn wenn einem einzelnen Rechte verblieben, so wäre er, da kein gemeinsames Oberhaupt zwischen ihm und der Gemeinschaft entscheiden kann, gewissermaßen sein eigener Richter in seinen Belangen und bald in allen anderen auch. Der Naturzustand würde fortbestehen. Wenn sich schließlich jeder allen überäußert, überäußert er sich niemandem. Da man über jedes Mitglied das gleiche Recht erwirbt, das man ihm über sich selber einräumt, gewinnt man den Gegenwert über alles, was man verliert, und ein Mehr an Kraft, das zu bewahren, was man hat. Alles Unwesentliche weggelassen, läßt sich der Gesellschaftsvertrag auf folgende Formel zurückführen: ",Jeder von uns unterstellt gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft der obersten Leitung des Gemeinwillens, und wir nehmen als Körper jedes Glied als untrennbaren Teil des Ganzen auf'" (III 360f.).

Was bildet den Inhalt des Vertrags? "Die vollständige Entäußerung eines jeden Mitglieds mit all seinen Rechten an die Gemeinschaft" (III 360). Es mag angesichts der heftigen Polemik Rousseaus gegen den kontraktualistischen Absolutismus überraschen, aber die Vertragslehre des Contrat social vertritt einen unge- schmälerten souveränitätstheoretischen Hobbesianismus. Die Syntax des Rousseauschen Gesellschaftsvertrags unterscheidet sich nicht von der Syntax des Hobbesschen Staatsvertrags. In beiden Fällen haben wir es mit einem Entäußerungsvertrag zu tun, in dem die Naturzustandsbewohner einander versprechen, auf alle Freiheit, alles Recht und alle Macht zu verzichten und sich rückhaltlos einer absoluten Gewalt zu unterwerfen. Das Recht, das die Individuen durch dieses vertragliche Versprechen erhalten, ist das Recht auf den absoluten politischen Gehorsam aller anderen. Der Entäußerungsakt ist sowohl bei Hobbes als auch bei Rousseau der Konstitutionsakt der politischen Herrschaft, die Geburtsstunde des Souveräns. Der Adressat und Nutznießer des Entäußerungsaktes existiert nicht vor diesem. Er ist eine rechtliche Schöpfung, die unabhängig von den sie erzeugenden Vertragsbeziehungen der Individuen keinerlei rechtliche Existenz besitzt.

Die Besonderheit des Rousseauschen Gesellschaftsvertrags besteht nun darin, daß allein die Gemeinschaft der Vertragsschließenden selbst die Position der Souveränität rechtmäßig einnehmen kann. Während bei Hobbes durch den Staatsvertrag zwar eine absolute herrschaftsrechtliche Machtposition geschaffen, aber noch kein materialer Souverän eingesetzt wird, da für Hobbes keinerlei notwendige Beziehung zwischen den absoluten herrschaftsrechtlichen Befugnissen und der materialen Besetzung der Souveränitätsposition besteht, fallen im Gesellschaftsvertrag Rousseaus die Erzeugung der absoluten Herrschaftsposition und deren materiale Besetzung durch die Gemeinschaft der Vertragsschließenden selbst notwendig zusammen.

Aufgrund dieser demokratischen Interpretation des absolutistischen Souveränitätsschemas, aufgrund dieser numerischen Identität von Vertragsgemeinschaft und Souverän ist es Rousseau sogar möglich, der absolutistischen Entäußerungsklausel eine noch radikalere Fassung zu geben. Rousseau verlangt nämlich die totale Entäußerung "der Güter, der Person, des Lebens und der ganzen Kraft" (IV 840) an die Gemeinschaft und geht damit weit über Hobbes hinaus, dessen Entäußerungsformel an dem Selbstverteidigungsrecht eine Grenze findet. Und diese Entäußerungsschranke ist im Kontext der Hobbesschen Staatsphilosophie nur konsequent, weil ja der Hobbessche Staat nichts anderes als ein Selbsterhaltungsmittel der Menschen ist und nicht gut den Zweck sabotieren darf, den zu verwirklichen er ersonnen worden ist. Hier verbirgt sich freilich auch einige politische Gefahr, da mit diesem Selbstverteidigungsvorbehalt die ganze sperrige Subjektivität mit ihren idiosynkratischen Sichtweisen in das Gehege des positiven Rechts einbricht, denn sie muß sich mit dem Selbstverteidigungsvorbehalt auch das Recht reservieren, über den Selbstverteidigungsfall souverän entscheiden zu können. Das Ausmaß der ordnungspolitischen Unsicherheit wird deutlich, wenn man bedenkt, daß Hobbes den Selbstverteidungsvorbehalt ja keinesfalls durch die engen Grenzen eines Notrechts einschränkt, sondern mit der traditionellen life-liberty-estate-Trias, also dem Kerngehalt der frühen liberalen Menschenrechtskonzeption, verknüpft (vgl. Hobbes 1968, Kap. XIII; Kap. XIV; zum Zusammenhang zwischen dieser Güterdreiheit und der frühen Menschenrechtskonzeption vgl. Brandt 1982).

Rousseaus Republik überbietet den leviathanischen Absolutismus also beträchtlich. Die Rousseausche Gemeinschaft duldet keinen Bereich nicht-vergesellschafteter Subjektivität, keinen Interpretationsvorbehalt für Selbsterhaltungsfragen. Es gibt keinen entäußerungsresistenten Freiheits- und Rechtskern bei Rousseau. In seinem Gesellschaftsvertrag wird das Individuum von der Gemeinschaft mit Haut und Haaren verschlungen. In dieser größeren Entäußerungsreichweite des Rousseauschen Gesellschaftsvertrages manifestiert sich jedoch nicht eine größere Geringschätzung des Rechts und der Interessen der Individuen. Die Rousseausche Konstruktion bezweckt vielmehr, der Befürchtung der Individuen, staatliches Handeln könnte auch einmal gegen ihr Freiheitsrecht und ihr Selbsterhaltungsinteresse gerichtet sein, jeden rationalen Anlaß zu nehmen: aufgrund seiner Entstehung ist der Gemeinwille unfehlbar und will notwendig das Gemeinwohl, das mit dem Glück der Individuen zusammenfällt. Daher kann Rousseaus demokratische Interpretation des absolutistischen Souveränitätsschemas den Souverän mit einer Machtfülle ausstatten, die der leviathanischen noch überlegen ist. Das Titelbild des Leviathan muß korrigiert werden: nicht die durch den Hobbesschen Staatsvertrag, sondern die durch den Rousseauschen Gesellschaftsvertrag generierte politische Einheit stellt die größte Macht auf Erden dar.

Im Rahmen der staatsrechtlichen Chemie des Contrat social kommt dem Entäußerungsakt der Charakter einer Transformation der aggregativen, distributiv-allgemeinen Gemeinschaft der Vertragsschließenden in eine kollektiv-allgemeine Willenseinheit zu: aus dem Individuenaggregat der vielen einzelnen partikularen Willen wird eine politische Einheit mit einem einheitlichen allgemeinen Willen. Populus est rex: der Rousseausche Gesellschaftsvertrag ist das Symbol der politischen Selbstermächtigung des Volkes. Indem er jedem die doppelte Rolle eines gleichberechtigten Herrschaftsteilhabers und eines gleichverpflichteten Herrschaftsunterworfenen zuteilt, bildet er die rechtliche Form einer herrschaftsrechtlichen Selbstorganisation der Gesellschaft. Näherhin lassen sich die folgenden Verhältnisse im komplizierten Beziehungsgeflecht des Rousseauschen Gesellschaftsvertrags unterscheiden:

Die fundamentale formale vertragsrechtliche Reziprozitätsbeziehung zwischen den Naturzustandsbewohnern.

Die Entäußerungsbeziehung: auf der einen Seite die sich rückhaltlos entäußernden Vertragspartner, auf der anderen Seite der durch diese rückhaltlose Entäußerung aller aus der Vertragsgemeinschaft selbst entstehende "Moral- und Kollektivkörper", den Rousseau auch Staatsperson nennt, weil in ihm die plurale Vertragsgemeinschaft eine personenanaloge Einheit erhält, ein "gemeinsames Ich" wird und "Leben" und "Willen" bekommt (III 361).

Die Herrschaftsbeziehung zwischen dem (Volk als) Souverän und dem (Volk als Untertanen-)Volk, die

sich in jedem Individuum reproduziert, das als Herrschaftsteilhaber Bürger und als Gesetzesunterworfener Untertan ist.

Zwischen diesen Beziehungen besteht folgendes Verhältnis: (3) und (4) verweisen aufeinander; (4) ist die individuelle Entsprechung von (3). Daß eine derartige Entsprechung zwischen einem externen staatsrechtlichen und einem internen moralischen Verhältnis bestehen kann, hat seinen Grund in dem Umstand, daß die staatsrechtliche Beziehung die herrschaftsrechtliche Binnenstruktur einer auf der Identität von Herrschenden und Beherrschten beruhenden Demokratie beschreibt. (3) ist die staatsrechtliche Präzisierung des Ergebnisses von (2). Wie in einem moralischen Selbstherrschaftsverhältnis - wir mögen es mit Platon als Herrschaft der Vernunft über die niederen See- lenteile oder mit Kant als Herrschaft des intelligiblen Menschen über den sinnlichen Menschen explizieren - die Herrschaftspartner numerisch identisch sind, so ist auch in einer plebiszitären Demokratie von der numerischen Identität von Herrschenden und Beherrschten auszugehen. (2) beinhaltet den Schöpfungsakt des demokratischen Leviathan, des einheitlichen allgemeinen Willens. (2) ist der Inhalt von (1); und (1) bezeichnet die logische Binnenstruktur eines Vertragsverhältnisses zwischen Individuen.

Das Hobbessche Naturzustandsargument ist so geartet, daß sich aus den Naturzustandsbestimmungen keine Festlegungen hinsichtlich des Herrschaftssubjekts ableiten lassen: wer absolute Herrschaft ausüben soll, kann vor dem Hintergrund des Hobbesschen Naturzustandskonzepts nicht entschieden werden, nur daß eine absolute Herrschaft etabliert werden muß, ist von ihm zu lernen. Seine Staatsphilosophie besitzt darum großen souveränitätspolitischen Spielraum, der zum Zwecke der Bestimmung des Herrschaftspersonals einen zusätzlichen, dem Staatsvertrag nachgeordneten Institutionsvertrag erforderlich macht (vgl. Kersting 1994a, Kap. III). Ein anderes, um die Autonomieprämisse bereichertes Naturzustandsargument führt Rousseau zu einem ganz anderen Ergebnis. Die Etablierung einer Herrschaftsordnung, die mit der Selbstbestimmungsfreiheit der Individuen kompatibel sein muß, verlangt nach einem demokratischen Herrschaftssubjekt, das darüberhinaus in seiner gesetzgeberischen Willensbildung keinerlei normative Einschränkung dulden darf, denn nur im Rahmen einer absoluten Souveränitätskonzeption kann die menschenrechtliche Prämisse unveräußerlicher Selbstbestimmung ohne alle inhaltliche Abstriche herrschaftsrechtlich produktiv werden. Das kontraktuali- stische Argument Rousseaus führt also zu einer logischen Umkehrung des Verhältnisses von Souveränitätsschema und Herrschaftssubjekt: das Herrschaftssubjekt ist keine logisch nachträgliche Ausfüllung des vorwegbestimmten Souveränitätsschemas, sondern die Bestimmung des Herrschaftssubjekts geht der Festlegung des Souveränitätsprofils voraus. Die Bestimmung des Herrschaftssubjekts folgt nämlich unmittelbar aus der staatsrechtlichen Aufgabenstellung, eine selbstbestimmungsverträgliche Herrschaft zu errichten; und erst dann wird aus der Festlegung des Herrschaftssubjekts das absolutistische Souveränitätsprofil gewonnen. Weil legitime Herrschaft selbstbestimmungsverträgliche Herrschaft ist, und weil selbstbestimmungsverträgliche Herrschaft nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Konstellation ausgeübt werden kann, in der jedermann gleichberechtigter Herrschaftsteilhaber ist, darum muß diese Herrschaft absolut, von allen normativen Vorgaben frei sein. Ist der etatistische Absolutismus Hobbes' sicherheitsfunktional, so ist der demokratische Absolutismus Rousseaus selbstbestimmungsfunktional.

Es führt zu einer verkürzten Strukturbeschreibung, betrachten wir Rousseaus Vertrag nur als "einen Sonderfall der Hob- besschen Formel", der Hobbes' Offenheit gegenüber den Herrschaftsorganisationen Demokratie, Aristokratie und Monarchie zugunsten einer Festlegung für die Demokratie aufhebt (cf. Fetscher 1978, 105). Weil bei Rousseau Souveränitätskonzept und Herrschaftssubjekt intern miteinander verknüpft sind und nicht mehr in einer nur äußerlichen Beziehung zueinander stehen, werden die Bestimmung des Souveränitätsmodus und die Festlegung des Herrschaftssubjekts in einem einzigen Vertragsakt vollzogen, kehrt sich auch ihre argumentationslogische Vorrangsordnung um. Bei Rousseau sucht sich keine aus der Naturzustandsargumentation als notwendig abgeleitete absolute Souveränität ein Subjekt, sondern kann das aus Naturzustand und Autonomieprämisse als notwendig abgeleitete Herrschaftssubjekt eine selbstbestimmungskompatible Herrschaft nur als absoluter Souverän ausüben.

Durch den Entäußerungsvertrag entsteht "ein Moral- und Kollektivkörper", eine "Staatsperson", ein "Staatskörper", ein "allgemeiner Wille", ein "gemeinsames Ich". Die Subjektivität mit ihren wesentlichen Bestimmungen und internen Beziehungen fungiert auch in der Theoriekonzeption des Kontraktualismus als Sprachbildner der politisch-staatsrechtlichen Ordnung. Die politische Einheit artikuliert sich in anthropologischen Metaphern; die Einheit der Person, die sich in Handlungsmächtigkeit und kontrolliertem Körpereinsatz sinnfällig werdende personale Einheit ist ihr Vorbild. Auch der Staat des Leviathan ist ein "Staatskörper", eine "Staatsperson"; in gewisser Weise sogar ein "Moral- und Kollektivkörper" und ein "gemeinsames Ich"; denn er wird konstituiert durch individuelle Entäußerungsakte, die als einheitsbildende Handlungen zugleich die Menge der

Vertragspartner in eine handlungsfähige Einheit verwandeln, deren Handlungen von jedem Untertanen als eigene anzuerkennen sind. Aber vertraglich konstituierter Staatskörper und einheitsstiftender allgemeinverbindlicher Wille fallen bei Rousseau nicht auseinander; der makros anthropos des Titelkupfers des Leviathan von 1651 kann nicht als emblematische Darstellung der sozialvertraglichen Republik Rousseaus taugen, denn die Trennung zwischen den Vielen und dem Einzelnen wird bei Rousseau aufgehoben. Während sich bei Hobbes die politische Existenzform der Individuen in der vertraglichen Konstitution des Staatskörpers und in der politisch passiven Identifikation des eigenen Willens mit dem Willen des Souveräns erschöpft, manifestiert sie sich bei Rousseau in aktiver Herrschaftsteilhaberschaft. Während bei Hobbes die einheitsbildende Identität auf einer Identifikation, auf einer kontraktuali- stisch-staatsrechtlichen Als-ob-Identität beruht, weicht bei Rousseau diese interpretationsgestiftete Als-ob-Identität einer realen Identität.