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11.3 Die Voraussetzungen einer Zivilreligion

Welchen Kriterien müßte nach diesem ernüchternden Ergebnis eine Zivilreligion genügen? Es soll zunächst versucht werden, die Anforderungen zu benennen, die Rousseau an eine seinem Gesellschaftsvertrag angemessene Religion stellt, um später die Frage nach deren Funktion klären zu können.

Anders als im Fall der Priesterreligion, die er für "so offensichtlich schlecht" hält, "daß es Zeit vergeuden hieße, es auch noch aufzeigen zu wollen", ist sein Urteil gespalten, was die Religion des Menschen und die Religion des Bürgers angeht. Bei beiden kann er sowohl Vor- als auch Nachteile erkennen, und es scheint, als könnten jeweils die Vorteile der einen die Nachteile der jeweils anderen ausgleichen. Um das zu bewerkstelligen, extrahiert Rousseau die positiven Elemente der Religion des Bürgers und der Religion des Menschen und verschmilzt sie zu einem Kompromiß.[1] Denn einerseits sollen diejenigen Elemente der Religion des Bürgers, die dem Erhalt des Staates dienen, bewahrt werden, anderer- seits darf das nicht auf Kosten der Wahrheit gehen, welche von diesem auf "Irrtum und Lüge" beruhenden Typus nicht gewürdigt wird. Es ist deutlich bemerkbar, daß Rousseau als Bewunderer der antiken Politien eigentlich große Sympathien für die Religion des Bürgers nach heidnischem Vorbild hegt. Ihre großen Vorzüge liegen darin, den Menschen nicht durch eine Opposition von Religion und Politik in Widerspruch mit sich selbst zu bringen und eine einzigartige Bindung an die politische Körperschaft und ihre Gesetze herzustellen. Rousseau möchte sie dennoch nicht wieder aufleben lassen, was zunächst vermutlich daran liegt, daß er sie wegen der Unumkehrbarkeit des geschichtlichen Prozesses für erledigt hält: Nach fast 1800 Jahren Christentum kann nicht an eine heidnische Tradition angeknüpft werden, deren theologische Unterlegenheit ihrem politischen Nutzen zum Trotz auch für ihn unbestritten ist. Was noch schwerer wiegt, ist die Tatsache, daß die Religion des Bürgers "die Menschen täuscht, sie leichtgläubig und abergläubisch macht" und die Intoleranz fördert. Diese Nachteile aber sind zu schwerwiegend, als daß der Aufklärer Rousseau sie in Kauf nehmen könnte.

Die Defizite der Religion des Bürgers, ihre Exklusivität, ihre Vernachlässigung von Fragen nach Wahrheit und ihre Intoleranz, können durch die positiven Aspekte der Religion des Menschen kompensiert werden. Sie ist nicht auf eine besondere, deutlich abgegrenzte Gesellschaft ausgerichtet, sondern auf die allgemeine menschliche Gesellschaft, in der alle einander als Brüder begegnen. Damit besitzt sie universelle Gültigkeit, und da man alle Menschen als "Kinder des nämlichen Gottes" ansieht, wird die Toleranz gefördert. Im Gegensatz zum von Rousseau kritisierten Aberglauben der Religion des Bürgers handelt es sich bei ihr um den "wahren Gottesglauben".

Anhand der Untersuchung auf Vor- und Nachteile, der Rousseau die Religion des Bürgers und die Religion des Menschen unterzogen hat, lassen sich die Kriterien erkennen, denen eine Religion nach seiner Vorstellung genügen muß: Sie darf erstens den Menschen nicht mit sich selbst in Widerspruch bringen, wie das bei der Priesterreligion der Fall ist. Zweitens muß sie in der Lage sein, als Bindeglied der Gesellschaft zu wirken und die Herzen der Bürger an den Staat zu heften, also als Verstärker der Bindung an den Staat zu fungieren. Drittens darf sie nicht in Widerspruch mit der Wahrheit stehen, auch wenn die als falsch beurteilten Vor- stellungen dem Staat von Nutzen wären; und sie muß viertens der Herstellung und Wahrung der Toleranz verpflichtet sein.



[1] Vgl. die erste Fassung des Kapitels über die Zivilreligion im Genfer Manuskript: "Ainsi l'on reunira les avantages de la religion de l'homme et de celle du citoyen" (CSMS III 342).