12.4 Die Konföderation kleiner Staaten und die Aporien des Staats- und Völkerrechts bei Rousseau
Wenn nunmehr die Frage der Institutionalisierung der innerstaatlichen Freiheit ins Zentrum der Suche nach den Bedingungen für die Herstellung eines ewigen Friedens zwischen Staaten tritt (vgl. Gerhardt 1995, 30) und es gilt, "den Frieden in der Freiheit" zu suchen (Corse III 904), dann hat der Durchgang durch Rousseaus Überlegungen hinsichtlich einer dauerhaften Pazifizierung und Verrechtlichung der internationalen Beziehungen zu eben jener Frage nach der Organisation der Außenbeziehungen legitimer politischer Gemeinwesen im Sinne des Contrat social zurückgeführt, von der wir bei unseren Überlegungen ausgegangen waren, freilich mit einer entscheidenden Akzentverschiebung: War die fehlende völkerrechtliche Ergänzung des Contrat social zunächst das zu lösende Problem, so erscheint nun die Konstruktion des Contrat social als Lösung für das Problem der defizienten Beziehungen zwischen den Staaten.
Für die kleinen Republiken schließt Rousseau das Aufgehen in einer übergeordneten, mit exekutiven und legislativen Funktionen ausgestatteten Föderation ebenso aus wie für die despotischen Staaten, doch aus ganz anderen Gründen. Ist für diese die absolute Willkürfreiheit Teil ihrer Machtentfaltung, so ist die Sicherung der autonomen Institutionen, Strukturen und Verfahren für die kleinen Republiken Bedingung für die Realisierung der inneren Freiheit. Dies gilt auch in Anbetracht der Frage nach den Bedingungen ihres Überlebens in einer Umwelt, die aus großen, an militärischer Stärke weit überlegenen und strukturell aggressiven Staaten besteht (CS III 431; Emile IV 848). Selbst in dieser Situation extremer Ungleichheit verbieten sich für Rousseau Versuche, die Existenz der isolierten Inseln republikanischer Freiheit dadurch zu sichern, daß sie mit großen Staaten Bündnisse eingehen, auch wenn diese nur die Erhaltung der Freiheit und die Absicherung gegen äußere Aggression zum Ziel haben. Denn auch in diesen Bündnissen wirkt nach Rousseau die natürliche ,Zentrifugalkraft' fort, durch die die Stärkeren unvermeidlich ihre Hegemonie über die Schwächeren ausbauen, so daß in solchen Bündniskonstellationen "die Schwachen Gefahr laufen, alsbald verschlungen zu werden" (CS III 388). Die Erhaltung der Freiheit erfordert letztlich den Verzicht auf internationale Verträge und Bündnisse, ja auf jegliche Form internationaler Politik überhaupt (Corse III 903), was auch die Integration der Kleinstaaten in einen übergreifenden corps politique ausschließt, der ausschließlich aus legitimen Gemeinwesen besteht. Denn zwar zielen sie allesamt in ihrer Binnenstruktur auf die Realisierung der Freiheit der Gesellschaftsmitglieder und ihrer autonomen Gesetzgebung ab und teilen das Interesse an friedlicher KoExistenz und Schutz gegen äußere Einmischung, doch diese Gemeinsamkeiten begründen nicht die Möglichkeit eines föderativen Zusammenschlusses. Zwar können die kleinen Republiken Verträge eingehen und Übereinkünfte treffen, doch dürfen sie ihre Souveränität niemals teilweise oder ganz auf andere Instanzen übertragen, ohne gegen den Gesellschaftsvertrag, der ihnen zugrundeliegt, zu verstoßen (CS III 363). Verzichtet nämlich ein Volk auf die Freiheit, seinen Willen selbst zu bestimmen, und unterwirft es sich unwiderruflich der Willkür eines fremden Willens, dann ist der grundlegende Gesellschaftsvertrag verletzt und der auf ihm beruhende Staat zerstört: "Wenn das Volk also einfach zu gehorchen verspricht, löst es sich durch diesen Akt auf, es verliert seine Eigenschaft als Volk; in dem Moment, in dem es einen Herrn gibt, gibt es keinen Souverän mehr, und von da an ist die politische Körperschaft zerstört" (CS III 369). Eine Föderation kleiner Republiken wäre also, sofern sie, um wirksam zu sein, legislative und exekutive Kompetenzen an sich ziehen müßte, illegitim, da die politisch-staatsrechtlichen Strukturen von Freiheit und autonomer Selbstbestimmung um ihrer Erhaltung willen geopfert würden. Ein Aufgehen legitimer Gemeinwesen in einem neuen corps politique würde die ihn bildenden Mitglieder vernichten und auf den Ruinen der politischen Einheiten errichtet, zu deren Schutz er gegründet worden war.
Dieser Verzicht auf die Konzeption einer internationalen Rechtsgemeinschaft und ihrer institutionellen Realisierungsbedingungen führt Rousseaus Theorie internationaler Beziehungen jedoch in eine Aporie. Denn einerseits gilt auch für Kleinstaaten, daß die Aufhebung des Naturzustands eine Verrechtlichung der zwischenstaatlichen Verhältnisse voraussetzt; andererseits jedoch verbietet seine Konzeption nationaler Selbstbestimmung den Republiken, den hierzu notwendigen Souveränitätsverzicht zu leisten. Wie ist so noch die notwendige äußere Absicherung der legitimen Gemeinwesen zu erreichen? Rousseau versucht, die konfliktgenerierenden Ursachen abzumildern, indem er die Autonomie und Autarkie der legitimen Kleinstaaten in den Vordergrund rückt. Je isolierter sie existieren, desto größer ihre Chance, den aus internationalem Verkehr, Kommunikation und Handel entspringenden Konkurrenzkämpfen, Konflikten und Kriegen zu entgehen. Zugleich fördere diese Autarkie die Fähigkeit, sich gegen äußere Aggressoren zu behaupten. Also sei "eine gesunde und starke Verfassung [...] als erstes anzustreben, und man muß [...] sich auf die Stärke verlassen, die aus einer guten Regierung [gouvernement] erwächst" (CS III 388). Entscheidend ist dabei der Grad der Unmittelbarkeit, in dem die Bürger an den allgemeinen Angelegenheiten teilhaben und das Funktionieren der staatlichen Einrichtungen als Teil ihres eigenen Wollens und Strebens ansehen. Um die Sicherheit und die Erhaltung der kleinen Republiken zu gewährleisten, muß deshalb nach Rousseau, der den Kosmopolitismus der Aufklärung scharf kritisiert hatte (vgl. EP III 254f.; CSMS III 287; Emile IV 249), den kleinen Völkern die Liebe zum Vaterland nähergebracht werden, die die wahren Bürgertugenden hervorbringe. Rousseau entwirft mit der Konzeption des Contrat social nachgerade eine strikt national ausgerichtete Strategie, was ihm den Vorwurf eingetragen hat, ein "Apostel [...] des modernen Nationalismus" (Hinsley 1963, 55) zu sein. Seine Strategie patriotischer Identifikation der Bürger mit dem Gemeinwesen ist jedoch wesentlich nach innen gerichtet, und die Vaterlandsliebe ist mit "der Liebe [...] zu den Gesetzen und zur Freiheit" (Pologne III 966) identisch. Die Ausrichtung der kleinen Republiken auf die Verwirklichung von Freiheit und republikanischer Tugend im Inneren und der Verzicht auf ökonomisches Konkurrenzdenken und Entfaltung eines Handelsgeistes auf internationaler Ebene führen in Verbindung mit der Abschaffung institutionalisierter militärischer Apparate gleichsam zur strukturellen Verhinderung expansionistisch ausgerichteter Kriegspolitik. Somit kennen die legitimen Gemeinwesen nicht nur keine Dynamik von Tyrannei und Krieg, sondern sie sind wegen ihrer Geschlossenheit selbst schon ein wirksamer Schutzwall gegen mögliche Aggressionen auswärtiger Mächte. Denkt man diese Konzeption zu Ende, so bestünde die Lösung von Rousseaus Problem einer völkerrechtlichen Absicherung der kleinen Republiken in der Utopie einer Welt, die "sich nur noch aus einer sehr großen Anzahl autarker, bedürfnisarmer, bäuerlich-demokratischer Kleinstaaten zusammensetzte" (Fischbach 1990, 77). Hätte er dieser Lesart zufolge die Konsequenzen aus den im Contrat social entfalteten internen und externen Realisierungsbedingungen legitimer Gemeinwesen gezogen, so hätte er eine Aufsplitterung der bestehenden Staatenwelt in eine Vielzahl kleiner und kleinster politischer Körperschaften anvisieren müssen (Hinsley 1963, 55), die in vollkommener politischer und ökonomischer Autarkie und Isolation nebeneinander her existierten (vgl. anschaulich Hoffmann 1965, 78f.). Dadurch würde der ursprünglich friedliche Naturzustand zwischen den Individuen auf der Ebene der Mannigfaltigkeit autarker Republiken reproduziert. Der Frieden wird durch die absolute Abschließung gegeneinander gestiftet, eine Stiftung, die das genaue Gegenteil des Gründungsaktes eines politisch-rechtlichen Zusammenhangs bedeutet, da sie auf der vollständigen "Vermeidung von Politik" beruht (Hoffmann 1965, 80).
Mögliche Konföderationen, zwischenstaatliche Bündnisse und Verträge, die die Republiken außenpolitisch absichern und die anvisierte Konstruktion der Institutions politiques vollenden sollten (CS III 431, 470), müßten gemäß den Verwirklichungsbedingungen legitimer Gemeinwesen außerordentlich engen Grenzen und Funktionszuweisungen unterliegen. Im Emile hatte Rousseau gefragt, "wie man eine gute föderative Vereinigung [association federative] errichten kann, was sie dauerhaft macht und bis zu welchem Punkt man das Recht der Konföderation ausdehnen kann, ohne jenem der Souveränität zu schaden" (Emile IV 848). Nach dem oben Gesagten wird man füglich bezweifeln dürfen, ob die von Rousseau niemals explizit gegebene Antwort auf diese Frage noch erlaubt haben würde, im strikten Sinn von einer anzustrebenden (Kon-)Föderation und ,ihrem Recht' zu sprechen. Die Wendung des Friedensgedankens zum Primat der Herstellung republikanischer Verhältnisse und zur Überwindung des kriegstreiberischen Despotismus im Inneren der Staaten bedeutet für die Idee der Föderation einen bezeichnenden Funktionswandel: Werden Föderationen mit dem Ziel abgeschlossen, die freiheitliche Struktur kleiner Republiken mit der äußeren Macht großer Monarchien zu verbinden, wie Rousseau (III 431, 1010) in Anlehnung an Montesquieu (1975, I 265) schreibt, kann es sich nur um jederzeit aufkündbare Zweckbündnisse handeln. Sie sind pragmatische Formen temporärer Zusammenarbeit republikanischer Regierungen, und Grad, Inhalte und Dauer dieser Zusammenarbeit bleiben der Entscheidung der einzelnen Staaten überlassen, die somit durch die Bündnisinstanzen in ihren souveränen Rechten in keinster Weise beschnitten werden. Als prosaischer "Bund kleiner Staaten, die ein gemeinsames Verteidigungsproblem miteinander teilen" (Carter 1987, 186), verbindet sich mit dem Föderationsgedanken nicht mehr die Emphase der Bildung eines neuen corps politique und des krönenden Abschlusses des rechtsphilosophischen Systems, der das definitive Ende des rechtlosen Naturzustands markieren würde, sondern dieses Mittel - die Strukturen, Institutionen und Kompetenzen eines Bündnisses - darf den Zweck - die Erhaltung der souveränen Republiken - nicht negieren, kein Eigenleben unabhängig vom Willen der Mitgliedsstaaten entfalten und schon gar kein Recht sui generis setzen und ihnen gegenüber durchsetzen können.
Mißt man ihn an den von ihm selbst gesetzten Standards, so liefert Rousseau mit der Hervorhebung der pazifizierenden, da die Entstehungsgründe von Kriegen verringernden Autarkie kleiner Gemeinwesen ebensowenig eine tragfähige Lösung für das Problem einer internationalen Friedensordnung wie mit seinen Andeutungen zu einer losen Konföderation kleiner Staaten. Daß er im Contrat social und im Emile auf föderative Bündnisse und völkerrechtliche Abmachungen zur Sicherung der kleinen Republiken setzt, während er in den späteren, auf konkrete Staaten wie Polen oder Korsika bezogenen Texten die Autarkie und nachdrücklich den Verzicht nicht nur auf ökonomische, sondern auch auf politisch-diplomatische Beziehungen empfiehlt, ohne daß er eine dieser Optionen wirklich ausführen und als systematischen Schlußstein seiner Theorie der Institutions politiques entfalten würde, deutet darauf hin, daß er vor dem Problem, den Naturzustand zwischen Staaten durch die Herstellung allgemeiner Rechtsverhältnisse zu beenden, resigniert hat. Die Konföderation kleiner Staaten teilt mit ihrer Auflage, die Souveränität der Mitgliedsstaaten unangetastet zu lassen und keine Institutionen zu schaffen, deren Urteil sie sich zu unterwerfen hätten, die von Rousseau beschriebenen Strukturdefizite aller bisherigen Formen völkerrechtlicher Bündnisse und Verträge: Sie heben den Naturzustand nicht auf, da jeder Akteur des internationalen Systems weiterhin Richter in eigener Sache bleibt. Ebenso bietet die Option auf Autarkie und völlige Selbstbezogenheit der kleinen Republiken keinen Ausweg aus den Konfliktstrukturen des internationalen Systems: selbst wenn die ganze Welt aus solchen Kleinstaaten bestünde, bliebe es bei einer Pluralität von corps artificielles, die der Logik der Beziehung partikularer Willen aufeinander unterliegen und notwendig miteinander in Konflikt geraten.
Somit ist die Wendung Rousseaus zur inneren Reform und zum Primat der Herstellung innerstaatlicher Freiheit vor derjenigen äußeren Friedens keine Lösung für die Widersprüche des internationalen Systems. Der Aufweis der Bedingungen von prinzipiell selbstgenügsamen und rein defensiv ausgerichteten Kleinstaaten enthebt nicht von der Verpflichtung, sich mit den konflikterzeugenden Strukturen zu befassen, die sich aus jenem fortbestehenden System autonomer Staaten ergeben. Im Gegenteil, die Dringlichkeit verstärkt sich noch aufgrund der destruktiven Rückwirkungen, die aus dieser Struktur der internationalen Beziehungen für die Verhältnisse innerhalb der legitimen Gemeinwesen resultieren, insofern "Verwirrungen und Hindernisse [...] weniger aus ihrer Verfassung als aus ihren Außenbeziehungen erwachsen" (Extrait III 564). Denn solange nur die Individuen und nicht auch die Staaten den Naturzustand verlassen hätten, erzeuge die fortdauernde "teilweise und unvollständige Vereinigung [...] die Tyrannei und den Krieg" (Emile III 848). Die aus der internationalen Lage herrührende Unsicherheit der kleinen Republiken befördert die Gefahr, daß sie von innen heraus despotische Strukturen entwickeln und das Ziel der Verwirklichung von Freiheit und Gleichheit der Bürger aus dem Blick gerät, daß sich die Exekutive und ein militärischer Apparat verselbständigen, durch den die Machtpositionen neuer gesellschaftlicher Eliten abgesichert und verewigt werden.
Rousseaus Werk bietet folglich ein komplexes und widersprüchliches Bild der internationalen Ordnung, ihrer Defekte und möglichen Heilmittel. Die Bildung republikanischer Staaten ist eine notwendige, doch keine hinreichende Voraussetzung ihrer Befriedung; für sich genommen ist sie bestenfalls eine "Flucht aus dem internationalen Dschungel, den er so brilliant beschrieben hat, keine Lösung" (Hoffmann 1965, 55). Daß Rousseau zu keiner abschließenden Antwort auf die Frage nach dem Ausweg aus diesem ,international jungle' kommt, liegt an der Widersprüchlichkeit der unterschiedlichen von ihm thematisierten Ursachenkomplexe für die Konflikthaftig- keit der internationalen Beziehungen und der jeweils erforderlichen Gegenmaßnahmen. Folgt man Waltz' analytischer Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Weisen, sich "Bilder [images] der internationalen Beziehungen", der Ursachen ihrer Konflikte und ihrer Aufhebung zu machen, so antwortet Rousseau mit dem Contrat social auf das "second image", d. h. auf "die Vorstellung, daß Mißstände in den Staaten Kriege zwischen ihnen verursachen", so daß die innere "Reform der Staaten [...] als conditio sine qua non des Weltfriedens" anzusehen ist (Waltz 1959, 83f.). Gleichzeitig ist er sich jedoch bewußt, daß, da "eine große Zahl souveräner Staaten besteht, kein System erzwingbaren Rechts zwischen ihnen existiert, jeder Staat seine Klagen und Ambitionen gemäß den Diktaten seiner eigenen Vernunft oder Wünsche beurteilt", unter diesen Umständen "Konflikte, die manchmal zu Kriegen führen, zwangsläufig auftreten müssen" (ebd., 159). Die Auflösung dieser KonfliktStruktur des internationalen Systems - das ,third image' - jedoch würde wiederum die Konzeption des Contrat social - die Lösung des Problems des ,second image' - zerstören.
Für Rousseau gibt es offenbar keine prinzipielle Auflösung und Überwindung des Naturzustandes zwischen den Staaten, weder durch die Einrichtung autarker Republiken noch durch den föderativen Zusammenschluß der souveränen Staaten; und letzten Endes gibt es für ihn auch keinerlei Aussicht, ihm jemals wirklich entrinnen zu können (vgl. Carter 1987, 210; Goyard- Fabre 1994, 171). Eine dauerhafte Friedensordnung ist nicht durch die Etablierung internationaler Institutionen zu erlangen, die in Analogie zum Gesellschaftsvertrag die einzige Möglichkeit wären, zur Setzung, Bestimmung und Durchsetzung von objektiv-allgemeinen Rechtsverhältnissen zwischen Staaten zu kommen. Die republikanische Organisation der Staaten und die zu ihrer Absicherung eingegangenen Bündnisse ändern prinzipiell nichts am Zustand objektiver Rechtlosigkeit im zwischenstaatlichen Verhältnis. Und ebensowenig, wie es nach Rousseau die Perspektive auf eine politisch-institutionelle, sei es auf völkerrechtlicher oder auf staatsrechtlicher Ebene anzugehende Aufhebung des internationalen Naturzustands geben kann, bietet für ihn - anders als später für Kant - das Vertrauen auf den geschichtlichen Fortschritt einen möglichen Ausweg aus der völkerrechtlichen Aporie des gleichzeitigen Ge- und Verbots eines exeundum für die Staaten. Obwohl der ,ewige Friede' eine moralische Aufgabe ist und bleibt, ist er für Rousseau politisch, d. h. durch bewußtes, rationales Handeln und die Stiftung entsprechender Institutionen, nicht zu erreichen und auch geschichtsphilosophisch nicht zu erhoffen.
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